Revision verworfen: Verfall statt Einziehung und Freiheitsstrafe durch U-Haft als voll verbüßt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 259/97
- Datum
- 25.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betäubungsmittelverkäufen unterliegen vom Verkäufer sichergestellte Verkaufserlöse nicht der Einziehung, sondern dem Verfall.
Eine bereits durch Untersuchungshaft erlittene Freiheitsstrafe gilt als voll verbüßt; eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt insoweit nicht mehr in Betracht.
Das Revisionsgericht kann eine angeordnete Einziehung durch eine Verfallsanordnung ersetzen, wenn nach materiellem Recht Verfall statt Einziehung anzuwenden ist.
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren (insb. nach § 349 Abs. 2 StPO) ergibt nur dann zu beanstandende Rechtsfehler, wenn sich aus der Revisionsrechtfertigung entsprechende Anhaltspunkte für Rechtsfehler ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 20. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 259/97 vom 25. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███ (geboren am ███ 1973 in ███ (Nigeria)), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Einziehung durch die Anordnung des Verfalls von 170 DM ersetzt wird, weil beim Verkäufer sichergestellte Verkaufserlöse aus Rauschgiftgeschäften nicht der Einziehung, sondern dem Verfall unterliegen; der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand, da die verhängte Freiheitsstrafe durch die erlittene Untersuchungshaft als voll verbüßt gilt, so dass eine Strafaussetzung zur Bewährung schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt (BGHSt 31, 25). Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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