Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verfall statt Einziehung und Freiheitsstrafe durch U-Haft als voll verbüßt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 259/97
Datum
25.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Düsseldorf wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ersetzt jedoch die angeordnete Einziehung durch den Verfall von 170 DM. Das Gericht stellt fest, dass sichergestellte Verkaufserlöse beim Verkäufer dem Verfall und nicht der Einziehung unterliegen. Außerdem gilt die verhängte Freiheitsstrafe durch erlittene Untersuchungshaft als voll verbüßt, sodass eine Aussetzung zur Bewährung ausscheidet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betäubungsmittelverkäufen unterliegen vom Verkäufer sichergestellte Verkaufserlöse nicht der Einziehung, sondern dem Verfall.

2

Eine bereits durch Untersuchungshaft erlittene Freiheitsstrafe gilt als voll verbüßt; eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt insoweit nicht mehr in Betracht.

3

Das Revisionsgericht kann eine angeordnete Einziehung durch eine Verfallsanordnung ersetzen, wenn nach materiellem Recht Verfall statt Einziehung anzuwenden ist.

4

Die Nachprüfung im Revisionsverfahren (insb. nach § 349 Abs. 2 StPO) ergibt nur dann zu beanstandende Rechtsfehler, wenn sich aus der Revisionsrechtfertigung entsprechende Anhaltspunkte für Rechtsfehler ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 259/97 vom 25. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███ (geboren am ███ 1973 in ███ (Nigeria)), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Einziehung durch die Anordnung des Verfalls von 170 DM ersetzt wird, weil beim Verkäufer sichergestellte Verkaufserlöse aus Rauschgiftgeschäften nicht der Einziehung, sondern dem Verfall unterliegen; der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand, da die verhängte Freiheitsstrafe durch die erlittene Untersuchungshaft als voll verbüßt gilt, so dass eine Strafaussetzung zur Bewährung schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt (BGHSt 31, 25). Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

BlauthKutzerMiebach
Rissing-van SaanBoetticher
Revision verworfen: Verfall statt Einziehung und Freiheitsstrafe durch U-Haft als voll verbüßt — Themis