Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen im BtM-Verfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 259/92
- Datum
- 24.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind tatrichterliche Feststellungen widersprüchlich oder unklar, kann der Revisionssenat das angefochtene Urteil aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Der Revisionssenat darf nicht eigenständig in unklare tatrichterliche Feststellungen eingreifen oder an deren Stelle eigene Feststellungen treffen.
Widersprüche in der Beweiswürdigung oder bei der zeitlichen Einordnung von Tatgeschehnissen, die für die Tatbewertung erheblich sind, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils, wenn sie sich nicht aus den Feststellungen klären lassen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann der Bundesgerichtshof nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO die Revision zum Anlass nehmen, das Urteil wegen sachlicher Mängel der Feststellungen aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 27. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 259/92 vom 24. Juli 1992 in der Strafsache gegen ███, geboren am █████, █████, Demir, in İzmir/Türkei, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Auf den Antrag des Generalbundesanwalts ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten hin aufzuheben. Wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen dargelegt hat, sind die Feststellungen nicht widerspruchsfrei. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht denkbar, dass es auf Seiten des Vorlieferanten vorübergehend zu „Lieferschwierigkeiten“ kommt, wenn von der vom Angeklagten für diesen „gebunkerten“ Rauschgiftmenge noch ein größerer Teil vorhanden ist. Zwar erscheint es möglich, dass der Widerspruch sich durch die richtige zeitliche Einordnung der Bekundung des Abnehmers des Angeklagten über die Daten des Kokainempfangs aufklärt und dass die „Lieferschwierigkeiten“ zwischen dem 2. und 3. Einzelakt auftraten. Dem Senat ist aber verwehrt, von sich aus in die unklaren tatrichterlichen Feststellungen einzugreifen.
| Zschockelt | Ruß | Blauth | |||
| Kutzer | Miebach |