Revision verworfen: Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Versagung von Entschädigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 259/90
- Datum
- 20.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Pflichtwidriges Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass der Täter zur Aufklärung der steuerlich erheblichen Tatsachen besonders verpflichtet ist; eine nicht als Unternehmer tätige Person kann diese besondere Pflicht hinsichtlich nicht abgegebener Gewerbesteuererklärungen nicht erfüllen.
Geringfügige Änderungen des Schuldspruchs rechtfertigen keine Aufhebung des Strafausspruchs, wenn sich der Unrechtsgehalt und der Strafrahmen nicht ändern und der Angeklagte dadurch nicht zum Nachteil beeinflusst wird.
Eine Entschädigung nach dem StrEG kann versagt werden, wenn die Gewährung nach den Umständen des Falles der Billigkeit widerspricht; schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten, das zur Verlängerung der Untersuchungshaft beiträgt, ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist die bereits verbüßte Untersuchungshaft zu berücksichtigen; das Gericht kann dieser Verbüßung besonderes Gewicht beimessen und die Gesamtstrafe entsprechend bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. Januar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 259/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Kauffrau Elise Wilhelmine H. aus ███, geboren am ███ 1948 in K., wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. November 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Januar 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Urteilsformel wird jedoch dahin geändert, dass die Angeklagte der Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur Gewerbesteuerhinterziehung, ferner der Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Umsatzsteuerhinterziehung und mit Beihilfe zur Gewerbesteuerhinterziehung in drei Fällen sowie der versuchten Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter Umsatzsteuerhinterziehung und mit Beihilfe zur versuchten Gewerbesteuerhinterziehung schuldig ist.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung von Entschädigung für die überschießende Untersuchungshaft wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Angeklagte ist nur der Beihilfe zur (versuchten) Gewerbesteuerhinterziehung schuldig. Denn das pflichtwidrige Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt – anders als der Tatbestand der Nr. 1 dieser Vorschrift – voraus, dass auch der Mittäter zur Aufklärung der steuerlich erheblichen Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. BGHR AO § 370 I 2 Mittäter 1). Das war die Angeklagte als Nichtunternehmerin hinsichtlich der nicht abgegebenen Gewerbesteuererklärungen nicht.
Ob in ihren als Mittäterin abgegebenen falschen Einkommensteuererklärungen, die zur Nichtveranlagung des Unternehmens des Mitangeklagten zur Gewerbesteuer führten, entgegen der Wertung des Landgerichts zugleich unrichtige Angaben zur Gewerbesteuer im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gemacht wurden, kann der Senat offen lassen. Die geringfügige Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Einzelstrafen nach § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ohne Milderung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zu entnehmen waren und sich das vom Landgericht der Verurteilung zutreffend zugrunde gelegte Tatbild (UA S. 107 ff.) in seinem Unrechtsgehalt nicht ändert.
Von einer Umstellung des Schuldspruchs von vollendeter Umsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 1987 auf versuchte Umsatzsteuerhinterziehung (vgl. BGHR AO § 370 I 2) hat der Senat abgesehen, weil die Angeklagte durch die Verurteilung nur wegen Versuchs nicht beschwert ist.
Mit Recht hat das Landgericht eine Entschädigung für die ein Jahr übersteigende Untersuchungshaft versagt. Nach den Umständen des Falles würde eine Entschädigung jedenfalls nicht der Billigkeit entsprechen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).
Die Dauer der Untersuchungshaft überstieg die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe nur verhältnismäßig geringfügig. Die Angeklagte hat bedingt vorsätzlich den Grund dafür gesetzt, dass sie erneut in Untersuchungshaft genommen wurde, indem sie entgegen der ausdrücklichen Auflage des Haftverschonungsbeschlusses Kontakte mit Tatzeugen aufnahm, zum ersten Zeugen noch am Tage der Haftverschonung, und diese in beeinflussender Weise auf den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ansprach. Darüber hinaus hat das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung dem Umstand der Verbüßung von Untersuchungshaft über die Dauer der erkannten Strafe hinaus ausdrücklich besonderes Gewicht beigemessen und die Einsatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten bei der Summe der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von achtzehn Monaten nur auf ein Jahr Gesamtfreiheitsstrafe erhöht.
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