Revision: Einheitliche Gewaltanwendung führt zu Tateinheit von Vergewaltigung und gefährlicher KV
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 25/98
- Datum
- 08.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt eine einheitliche, fortwirkende Gewaltanwendung vor, sind mehrere durch diese Gewalt bewirkte Tatbestände als eine einheitliche Handlung i.S.v. § 52 Abs. 1 StGB zu behandeln (keine Tatmehrheit).
Ergeben die zur Durchsetzung des sexuellen Verkehrs eingesetzten Gewalttaten einen zusammenhängenden, auf sofortige Erzwingung gerichteten Gewalteinsatz, begründet dies Vergewaltigung im Sinne von § 177 StGB a.F.; andere Delikte können hinter dieser Tat zurücktreten.
Eine Nötigung, die ausschließlich dazu dient, ein Opfer für eine Vergewaltigung habhaft zu werden, kann im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der Vergewaltigung zurücktreten, wenn kein darüber hinausgehender Unrechtsgehalt besteht.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) setzt die Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts in Form einer schweren seelischen Abartigkeit voraus; eine diagnostizierte Anpassungsstörung oder narzisstische Persönlichkeitsstruktur genügt hierfür nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 24. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 25/98 vom 8. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. September 1997 im Schuldspruch dahingehend abgedndert, dass a) der Angeklagte einer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen b) Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen [Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren], gefährlicher Körperverletzung [Einzelstrafe von zwei Jahren] und Nötigung [Einzelstrafe von einem Jahr] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Nach den Feststellungen fuhr die 15 Jahre alte Geschädigte gegen 21.45 Uhr mit dem Rad nach Hause. Durch den Anblick des sommerlich bekleideten Mädchens sexuell stimuliert, entschloss sich der Angeklagte, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, ohne sich jetzt schon nähere Gedanken über die konkrete Ausführung der Tat zu machen. Um ihrer habhaft zu werden, stellte er sich auf die Straße, so dass sie anhalten musste. Er hielt den Lenker fest, so dass sie keine Chance hatte, weiterzufahren. Nunmehr entschloss sich der Angeklagte zur Durchführung seines Planes, das Mädchen an eine einsame Stelle zu bringen, an der er weder eine Störung durch Dritte noch größeren Widerstand des Opfers erwartete. Deshalb befahl er ihr, die Hände auf den Rücken zu legen, damit er sie fesseln konnte. Sie kam seinem Ansinnen nicht nach, sondern schrie um Hilfe. Um dies zu unterbinden und die weitere Durchführung seines Tatplans nicht zu gefährden, schlug er ihr mit der Faust auf das Auge, so dass sie zu Boden stürzte. Dann schleifte er sie zum Auto, legte sie auf die Rückbank und würgte sie so heftig, dass ihr schwarz vor Augen wurde und sie Todesangst bekam. Auch der Angeklagte befürchtete, dass er sie töten würde, weshalb er seinen Griff lockerte. Durch dieses Erlebnis war der Widerstand des Mädchens gebrochen. Sie ließ sich die Hände auf den Rücken fesseln und vollständig ins Auto legen. Der Angeklagte verbrachte sie sodann zu einer ganz abgelegenen Stelle, wo er sich und die Geschädigte entkleidete, ihr die Fesseln löste und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, der aufgrund der vorangegangenen Misshandlungen weiterhin um ihr Leben fürchtenden und sich deshalb nicht mehr wehrenden Geschädigten auf dem Beifahrersitz stattfand. Hierdurch war der Angeklagte noch nicht zufriedengestellt, sondern wollte die Situation zu weiteren sexuellen Handlungen ausnutzen. Seinem Verlangen, seinen Penis zu massieren, kam die Geschädigte nach. Als Folge des Massierens stellte sich eine Erektion beim Angeklagten ein, so dass er sich entschloss, erneut mit dem Mädchen zu verkehren. Er führte dann auf dem Waldboden ein weiteres Mal den Geschlechtsverkehr mit ihr durch.
II.
Die Verurteilung wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit die Jugendkammer davon ausgegangen ist, dass Tatmehrheit zwischen den abgeurteilten Taten gegeben ist. Die Annahme von Tatmehrheit scheidet aus, da sämtliche Tatbestände durch eine einheitliche Gewaltanwendung verwirklicht wurden, so dass eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vorliegt (BGHR StGB § 177 I Gewalt 10; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 6).
Das gewaltsame Vorgehen vom Anhalten des fremden, erst 15 Jahre alten Mädchens, der Faustschlag ins Gesicht, das gewaltsame Verbringen in das Auto, das heftige Würgen, das Fesseln und die Fahrt an einen abgelegenen Ort ist nämlich als ein zusammenhängender Gewalteinsatz, als eine einheitliche physische Einwirkung zu beurteilen, die nach dem Willen des Angeklagten dazu dienen sollte und auch dazu diente, an Ort und Stelle sogleich die Duldung des Geschlechtsverkehrs zu erzwingen (vgl. BGHR StGB § 178 I Gewalt 3).
Die Jugendkammer hat ausdrücklich zwar nur festgestellt, dass die im Anhalten der Geschädigten und Festhalten des Fahrradlenkers liegende, den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB verwirklichende Gewalt mit dem Ziel eingesetzt wurde, ihrer habhaft zu werden, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ergibt sich aber zudem, einschließlich der Tatsache, dass der mehrfach vorbestrafte Angeklagte, auch wenn er sich zu diesem Zeitpunkt noch keine Gedanken über die konkrete Tatausführung gemacht hatte, von vornherein beabsichtigte, den Geschlechtsverkehr gewaltsam zu erzwingen. Die Feststellungen zum weiteren Tatgeschehen – Schlagen, Würgen, Fesseln, Verbringen an einen einsamen Ort – belegen, dass der Angeklagte von Anfang an nicht davon ausging, das ihm unbekannte, erst 15 Jahre alte Mädchen werde freiwillig mit ihm verkehren. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte sich nach dem Festhalten des Fahrradlenkers entschloss, die Geschädigte an einen entlegenen Ort zu bringen, wo er keinen größeren Widerstand mehr erwartete, den er gewaltsam brechen wollte, folgt vielmehr, dass er mit Widerstand rechnete.
Diese einheitliche fortwirkende Gewaltanwendung hat zur Folge, dass es sich bei den beiden erzwungenen Beischlafhandlungen um eine Vergewaltigung gemäß § 177 StGB a.F. handelt (vgl. BGH NStZ 1985, 946), die in Tateinheit zu der durch das Würgen des Opfers begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223a StGB steht.
Die durch das Anhalten des Mädchens und Festhalten des Fahrradlenkers verwirklichte Nötigung gemäß § 240 StGB, die bereits Teil der tatbestandsmäßigen Gewalt im Sinne des § 177 StGB ist, tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Vergewaltigung zurück, da ihr kein über die Verwirklichung des Vergewaltigungstatbestandes hinausgehender Unrechtsgehalt zukommt (BGHR StGB § 177 I Konkurrenzen 12). Die Gewalt diente ausschließlich dazu, des Opfers habhaft zu werden, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren.
Die Schuldspruchänderung führt zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann in Anbetracht der Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe, auf die das Landgericht erkannt hat, nicht ausschließen, dass die Jugendkammer eine geringere Strafe als acht Jahre verhängt hätte, wenn sie von der zutreffenden rechtlichen Würdigung ausgegangen wäre.
3. Auch der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet.
Zwar spricht die von dem Sachverständigen diagnostizierte „neurotische Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur (ICD 10 F 43.24), die zu plötzlichen Impulshandlungen gerade auf sexuellem Gebiet führen kann“, für eine erhebliche Fehlentwicklung der Persönlichkeit. Damit ist aber noch nicht hinreichend dargetan, dass die Persönlichkeitsstörung auch den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit erreicht (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 25). Daran ändert auch die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang festgestellte „Verinnerlichung von Gewalt als Kommunikationsmittel (‘liebevolle Gewalt’) gegenüber Frauen“ nichts.
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