Revision teilweise stattgegeben — Strafausspruch bei Vorrätighalten verfassungsfeindlicher Propaganda aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 25/97
- Datum
- 25.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsalternative des Vorrätighaltens i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt Verbreitungsabsicht voraus.
Bestreitet der Angeklagte die für den Tatbestand erforderliche Verbreitungsabsicht, dürfen ihm fehlende Schuldeinsicht oder fehlende innere Abkehr nicht nachteilig bei der Strafzumessung oder der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung angerechnet werden.
Die Sozialprognose und Strafzumessung dürfen nicht im Wesentlichen auf der Annahme einer fehlenden inneren Abkehr beruhen, wenn diese innere Haltung nicht festgestellt oder die einschlägige Tatbestandsvoraussetzung bestritten ist.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn die Rechtfertigung des Strafmaßes auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 25/97 vom 25. April 1997 in der Strafsache gegen Oliver Carsten S. aus A., dort geboren am ███████ 1968, wegen Vorrätighaltens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der nach den Urteilsgründen bisher nicht bestrafte Angeklagte hat den Besitz der beiden, jeweils mit zwei Hakenkreuzen und weiteren Parolen bedruckten Zettel nicht bestritten, jedoch in Abrede gestellt, diese in Verbreitungsabsicht bei sich aufbewahrt zu haben.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, dass er keine innere Abkehr von der durch ihn begangenen Straftat hat erkennen lassen und die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe maßgeblich deshalb für unerlässlich gehalten, „weil er jede innere Abstandnahme von der Tat vermissen ließ“ (UA S. 9). Auch die Verneinung einer günstigen Sozialprognose hat es im Wesentlichen auf diesen Umstand gestützt. Da der Angeklagte die für die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tatbestandsalternative des Vorrätighaltens i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Verbreitungsabsicht bestreitet, durften ihm nach ständiger Rechtsprechung fehlende Schuldeinsicht und fehlende innere Abkehr von der Tat nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. BGH MDR 1980, 240; NStZ 1981, 257; BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4). Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch bei der Frage der Strafaussetzung zur
Bewährung (vgl. BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 18 und § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 6).
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