Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Notzucht aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 259/53
Datum
17.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vollendeter Notzucht zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Beanstandet wurden unzureichende Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite (§ 267 Abs.1 StPO) sowie fehlende Darlegung, wie der Widerstand des Opfers überwunden wurde. Die Verlesung von Polizeiprotokollen war nicht erforderlich, da sie nicht als Urkundenbeweis verwertet werden sollten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung polizeilicher Vernehmungsniederschriften nach § 253 Abs. 2 StPO ist nur erforderlich, wenn das Gericht frühere Aussagen im Wege des Urkundenbeweises für die Entscheidung verwerten will; andernfalls liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, auf Vorhalte zu beschränken.

2

Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 StPO den äußeren und inneren Tatbestand so genau belegen, dass die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des angewendeten Straftatbestands erkennbar ist.

3

Bei widersprüchlichen oder durch spätere Umstände in Zweifel gezogenen Zeugenaussagen hat das Gericht die Glaubwürdigkeit besonders streng zu prüfen und die für den Tatbestand maßgeblichen Einzeltatsachen detailliert darzulegen.

4

Bei Sexualdelikten, deren Tatbestand Gewalt oder Überwältigung erfordert, muss das Urteil konkret angeben, durch welche Handlungen der Angeklagte den entgegenstehenden Widerstand überwunden oder die Weigerung des Opfers gebrochen hat.

5

Strafzumessende Erwägungen dürfen nicht fehlende Feststellungen zu objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmalen ersetzen; insbesondere ist der Vorsatz bei unklarer Opferabwehr gesondert zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 23. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schrotthändler Peter D., geboren am ██ in ████, wegen Notzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mönchengladbach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens der vollendeten Notzucht zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe durch Nichtverlesung von Polizeiprotokollen, ferner durch mangelhafte Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts gegen §§ 253, 267 Abs. 1 StPO verstoßen.

a) Er behauptet, bei der Vernehmung der Zeuginnen K. und D. █████ hätten sich Widersprüche zwischen ihren in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen und ihren früheren Angaben vor der Polizei ergeben. Zu deren Behebung habe der Vorsitzende den beiden auf Grund ihrer früheren Darstellungen Vorhalte gemacht. Da die Zweifel geblieben seien, hätten die von dem Polizeibeamten aufgenommenen Vernehmungsprotokolle verlesen werden müssen. Zudem habe sich das Urteil mit den Widersprüchen nicht auseinandergesetzt.

Damit kann der Angeklagte nicht durchdringen. § 253 Abs. 2 StPO lässt die Verlesung von Vernehmungsniederschriften zur Beseitigung eines hervorgetretenen Widerspruchs zu. Sie ist aber nur dann notwendig, wenn das Gericht die frühere Aussage im Wege des Urkundenbeweises für die Entscheidung verwerten will, worüber es nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden hat. Nur in diesem Falle muss der einschlägige Teil des Protokollinhalts durch Verlesung zur Kenntnis des Gerichts und der Prozessbeteiligten gebracht werden (RGSt 59, 144; BGHSt 3, 199). Von dieser Möglichkeit hat jedoch der Erstrichter ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Er hat sich mit dem Vorhalt aus den Polizeiprotokollen begnügt. Das konnte er tun und sich darauf beschränken.

b) Weiter beanstandet die Revision, das Gericht habe die Tatausführung nicht völlig aufgeklärt und keine ausreichenden Feststellungen zur Schuldfrage getroffen. Die im Urteil angeführten Tatsachen könnten deshalb die Annahme eines Verbrechens der Notzucht nach der äußeren wie inneren Tatseite nicht rechtfertigen.

Ob damit die förmliche Aufklärungsrüge erhoben werden sollte, ist nicht sicher erkennbar. Jedenfalls könnte sie keinen Erfolg haben, weil sie keine Angaben darüber enthält, wodurch die weitere Aufklärung hätte geschehen sollen (BGHSt 2, 168).

Indes wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht dagegen, dass die Strafkammer ihre rechtliche Würdigung auf einen unzulänglich festgestellten Sachverhalt aufgebaut hat. Dadurch ist zunächst § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verletzt. Diese Bestimmung erfordert eine so genaue Belegung des äußeren und inneren Tatbestandes des angewendeten Strafgesetzes, also hier des § 177 StGB, mit Tatsachen, dass die Verwirklichung sämtlicher Merkmale klargestellt ist. Dem entspricht das Urteil nicht. Der darin liegende Verfahrensverstoß stellt gleichzeitig einen sachlich-rechtlichen Fehler dar (RGSt 71, 25).

2.) Mit der Sachbeschwerde bekämpft die Revision die Bejahung des Tatbestandes eines Verbrechens der Notzucht auf Grund der getroffenen Feststellungen. Sie bringt vor, die Annahme der Strafkammer, die Elisabeth K. habe sich vor Schreck wie gelähmt gefühlt, stehe im Widerspruch zu der Feststellung, diese habe die Beine zusammengepresst.

Wie es dem Angeklagten unter Zugrundelegung der Aussage der K. möglich gewesen sei, den Geschlechtsverkehr auszuüben, sei nicht erörtert. Insbesondere sei nicht dargelegt, in welcher Richtung er Gewalt angewendet habe, um sein Vorhaben durchzusetzen. Das Urteil hätte im einzelnen ergeben müssen, wie die Tat ausgeführt worden sei. Dass der Angeklagte, nachdem er sich bereits auf die K. gelegt hatte, trotz ihres Widerstandes ohne Beschädigung ihrer Kleider den Geschlechtsverkehr habe erzwingen können, sei nach der Lebenserfahrung unmöglich.

a) Damit wird die Verletzung von Denkgesetzen infolge einander widersprechender Urteilsfeststellungen und die Verletzung von Erfahrungssätzen geltend gemacht. Es ist zuzugeben, dass das gesamte Verhalten der Zeugin vor und insbesondere nach der Tat auffällt. Sie blieb unmittelbar nachher mit dem ihr von Jugend auf bekannten Angeklagten in einer Wirtschaft beisammen; nach der gemeinsamen Rückkehr zahlte sie entsprechend der Aufforderung des Angeklagten an dessen Ehefrau 10 DM, damit dessen Familie etwas zu essen habe; sie verschwieg den Vorfall ihrem Ehemann und bestritt zunächst auf dessen spätere Zurrede den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten; sie arbeitete nach wie vor mit dem Angeklagten beruflich zusammen und unternahm mit ihm Geschäftsreisen. All das erforderte eine sehr sorgfältige Prüfung des Beweisergebnisses, namentlich die Anlegung eines strengen Maßstabes an die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser einzigen Belastungszeugin, deren Bekundung durch andere Umstände in keiner Weise unterstützt ist. Die Einwendungen, welche die Verteidigung gegen die auf Grund der Aussage der K. getroffenen Feststellungen erhoben hat, mögen daher wegen der an der Richtigkeit dieser Aussage bestehenden Zweifel für die tatrichterliche Würdigung beachtlich sein. Ob sie für das Revisionsgericht eine genügende Grundlage bieten, die Folgerung der Strafkammer über den Ablauf des äußeren Geschehens als denkgesetzlich unmöglich und deshalb als rechtsfehlerhaft anzusehen, kann dahingestellt bleiben, weil das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden muss.

b) Die gegen die Bekundung der Zeugin vorgebrachten Bedenken und die gesamten Umstände mussten dem Landgericht Veranlassung geben, die einzelnen Tatsachen, durch die der Tatbestand des § 177 StGB erfüllt sein soll, mit besonderer Genauigkeit festzustellen und in den Urteilsgründen zu erläutern. Daran fehlt es.

Das Urteil führt aus, die ███ ████ habe auf die Aufforderung des Angeklagten, sich mit ihm auf die Wiese zu setzen, erwidert, sie gehe aus dem Wagen nicht heraus. Daraufhin habe der Angeklagte die Zeugin, die sich vor Schreck nicht habe wehren können und sich wie gelähmt gefühlt habe, aus dem Wagen gezogen und sie in ein Waldstück geschleift. Dort habe er sie auf die Erde und sich selbst auf sie gelegt. Obwohl die Zeugin die Beine zusammengepresst, geweint und den Angeklagten an seine Familie erinnert habe, habe dieser ihr entgegnet, er wolle sie und sonst gar nichts, und habe gegen ihren Widerstand mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen.

Wodurch dieser Widerstand vom Zusammenpressen der Beine abgesehen geleistet und durch welche Handlungen des Angeklagten er gebrochen worden ist, sagt das Urteil nicht. Der bloße Hinweis auf die Erklärung der Zeugin, sie habe sich vor Schreck wie gelähmt gefühlt und sich nicht wehren können, enthält mangels Angabe näherer Einzelheiten – zumal bei der Besonderheit der Sachlage – keine ausreichende Feststellung, dass der Angeklagte einen ihm entgegengesetzten oder erwarteten Widerstand gewaltsam überwunden hat (vgl. RGSt HRR 1942 Nr. 743).

Namentlich ist nicht klargestellt, durch welche Handlungen der Angeklagte die Zeugin in lähmenden Schrecken versetzt haben und wie er über das Hindernis der Kleider hinweggekommen sein soll. Dafür, dass er die K. zwecks Missbrauchs zum außerehelichen Beischlaf in einen willenlosen Zustand versetzt hat, ist kein Anhalt ersichtlich. Diesen Fall des § 177 StGB hält das Landgericht selbst nicht für gegeben.

Noch mehr Bedenken bestehen hinsichtlich der inneren Tatseite, zu der das Urteil nur nebenher innerhalb des Rahmens der Strafzumessung Stellung nimmt, obwohl der Beurteilung des Vorsatzes gerade im vorliegenden Fall erhebliche Bedeutung zukommt. Bei dem nach den Feststellungen im Wesentlichen passiven Verhalten der Zeugin war eine besonders sorgfältige Prüfung nötig, ob sich der Angeklagte der Ernstlichkeit der von ihr behaupteten Abwehr bewusst geworden ist. Eine eingehenden Erörterung dieser Frage bestand umso mehr Veranlassung, als der Angeklagte mit der K. gut bekannt war und sie einige Zeit vor dem den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Vorfall bei einer früheren Fahrt mit dem Angeklagten ohne weiteres von dem haltenden Kraftwagen in die Nähe eines Waldes gegangen und gemeinsam mit ihm wieder zu dem Kraftwagen zurückgekehrt war. Ob der Angeklagte das Zusammenpressen der Beine durch die K. möglicherweise als nicht ernst gemeintes Sträuben aufgefasst hat, wäre ebenfalls zu untersuchen gewesen.

Ausserdem erwecken die Strafzumessungserwägungen Zweifel, ob etwa das Landgericht das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung trotz Kenntnis der Ernstlichkeit des Widerstandes strafschärfend berücksichtigt hat.

Wegen der erwähnten Mängel konnte das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Rotberg Werner Koeniger Baldus

zugleich für den durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter Scharpenseel

Revision wegen mangelhafter Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Notzucht aufgehoben — Themis