BGH: Schuldspruchänderung – Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung neben Landfriedensbruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 258/98
- Datum
- 14.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung ist gegeben, wenn jemand andere durch Ermutigungsäußerungen zu Gewalttaten veranlasst und den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf nimmt.
Zur Annahme bedingten Vorsatzes genügt, dass die Gesamtumstände und das Verhalten des Täters nahelegen, er habe den Erfolg für möglich gehalten und ihn billigend in Kauf genommen; höhere Anforderungen sind unzulässig.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, wenn der geänderte Tatvorwurf bereits Gegenstand der Anklage war.
Eine Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs und in der Regel die Zurückverweisung nach sich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei anderer Tatwürdigung eine abweichende Rechtsfolge zu treffen gewesen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Schwerin, 13. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 258/98 vom 14. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Landfriedensbruchs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Winkler, Pfister
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten C.,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 13. Juni 1997
im Schuldspruch dahingehend abgeändert, a) dass der Angeklagte K. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,
im Strafausspruch bezüglich dieses Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gegen den Angeklagten gerichteten Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen, soweit sie sich gegen die Angeklagten B., Bo. und C. richtet.
Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die diesen Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten B. und Bo. wegen gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten C. daneben auch wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu Jugendstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; den Angeklagten K. hat es wegen Landfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zum Nachteil der Angeklagten eingelegten Revision die Verurteilung der Angeklagten B., Bo. und C. auch wegen Landfriedensbruchs, sowie die des Angeklagten K. auch wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs bezüglich des Angeklagten K.
Nach den Feststellungen waren die der rechtsradikalen Szene zugehörenden Angeklagten zusammen mit etwa 30 bis 40 überwiegend gleichgesinnten Personen, von denen einige Schlaggegenstände wie Baseballschläger, Knüppel und Eisenrohre mit sich führten, gegen 1 Uhr morgens zu einem Zeltplatz marschiert, um dort gegen Personen „etwas zu unternehmen“, von denen sie irrigerweise annahmen, diese seien „Punks“ oder „Linke“, und hatten zuvor einen der ihren geschlagen. Tatsächlich zeltete dort aber nur eine kirchliche Jugendgruppe, deren Betreuer einige Zeit zuvor einen nächtlichen Störer, der ebenfalls der rechtsradikalen Szene zugehörte, lediglich aufgefordert hatten, den Zeltplatz zu verlassen. Von den erwachsenen Betreuern auf diesen Umstand hingewiesen, verließ die Mehrheit den Zeltplatz. Unter den Zurückgebliebenen äußerte der Angeklagte K.: „Wenn hier Kinder sind, dann machen wir das nicht.“ Auf den Einwand einer anderen Person, dass es doch mit den Betreuern „Ärger“ gegeben habe, sagte der Angeklagte K. dann aber: „Das ziehen wir jetzt durch.“ Dabei war dem Angeklagten K., der aufgrund mehrerer politisch motivierter Gewalttaten, die bislang zur Verhängung von drei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe geführt hatten, über einen hohen Bekanntheitsgrad unter seinen Gesinnungsgenossen verfügte, klar, dass sich damit ein Teil der Umstehenden zu Gewalttätigkeiten gegenüber den Personen auf dem Zeltplatz ermutigt sah. Dies nahm er billigend in Kauf. Auf die Worte des Angeklagten K. „Wir haben 10 Sekunden“ rannten etwa 15 bis 20 Personen auf den Zeltplatz, attackierten die Betreuer mit Fäusten, Stiefeln und Schlagwerkzeugen und fügten ihnen erhebliche Verletzungen zu. Eine unmittelbare Teilnahme des Angeklagten K., der selbst mit einem Schlagwerkzeug ausgerüstet war, an dem von ihm initiierten Angriff konnte das Landgericht nicht feststellen.
Das Landgericht hat den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen gewalttätigen Landfriedensbruchs verurteilt, seinen Tatbeitrag als den eines Anstifters gewertet und einen besonders schweren Fall nach § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB angenommen. Soweit sich das Landgericht gehindert gesehen hat, den Angeklagten auch wegen Körperverletzung zu verurteilen, hat es die Anforderungen, die an die Annahme eines bedingten Vorsatzes zu stellen sind (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7; § 212 I Vorsatz, bedingter 38 m. w. Nachw.), rechtsfehlerhaft überschritten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte **gewusst, dass er mit seinen Äußerungen „zu Gewalttätigkeiten gegenüber den Personen auf dem Campingplatz ermutigt“ hatte** (UA S. 18). Er nahm „das Attackieren von Unbeteiligten und Unschuldigen hin“ (UA S. 46). Diese rechtsfehlerfrei zum objektiven und subjektiven Geschehensablauf getroffenen Feststellungen lassen in ihrem Gesamtzusammenhang nur den Schluss zu, dass der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich diese um ihn versammelten, teilweise mit Schlagwerkzeugen bewaffneten Personen auch zur gefährlichen Körperverletzung angestiftet hat. Die gegenteilige tatrichterliche Würdigung widerspricht den festgestellten Umständen und ist deshalb rechtsfehlerhaft.
Der Senat kann daher den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Tatvorwurf bereits Gegenstand der Anklage war.
Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Angeklagte ist ca. sechs Wochen vor der Tat aus dem Strafvollzug entlassen worden, wo er zuletzt eine Jugendstrafe von einem Jahr wegen gefährlicher Körperverletzung verbüßt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter zu einer schwereren Rechtsfolge gelangt wäre, wenn er auch diesen (tateinheitlich erfüllten) Tatbestand auf die Tat des Angeklagten angewandt hätte.
II.
Ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie zum Nachteil der Angeklagten B., Bo. und C. eingelegt ist. Die Entscheidung des Landgerichts, die Taten der Angeklagten nicht jeweils als einen besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs (außerhalb der Regelbeispiele des § 125a Satz 2 StGB) anzusehen, enthält offensichtlich keinen Rechtsfehler.
Nachdem sich das Verfahren nur noch gegen den zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten K. richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |