Verwerfung der Revision gegen Strafaussetzung bei sexuellem Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 25/89
- Datum
- 08.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1, 2 StGB setzt eine positive Sozialprognose und gegebenenfalls mildernde Umstände von besonderem Gewicht voraus.
Die Anordnung oder Zusicherung gezielter Kontroll- bzw. Behandlungsmaßnahmen kann die günstige Prognose für eine Strafaussetzung stützen und ihre Durchsetzung durch einen Beschluss nach § 268a StPO sichern.
Vorstrafen oder einschlägige Vorbelastungen schliessen eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Maßnahmen.
Die in § 56 Abs. 3 StGB normierte Verteidigung der Rechtsordnung steht einer Strafaussetzung nicht entgegen, sofern die Strafkammer unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass dies nicht entgegensteht.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 20. September 1988
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
3 StR 25/89 in der Strafsache gegen K ███ aus ████, den Kaufmann Josef Lothar Willi in ███ ███, ███ geboren am ██████ 1932, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 8. März 1989, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr. [REDACTED], als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. September 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB in acht Fällen verurteilt. Da es die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließen konnte, ist es bei der Strafzumessung von einem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ermäßigten Strafrahmen ausgegangen. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge ersichtlich allein gegen die Strafaussetzung wendet, hat keinen Erfolg. Die Strafkammer hat alle maßgeblichen Gesichtspunkte, die für und gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen können, erwogen und eingehend gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1, 2 StGB vorliegen.
Bei der günstigen Prognose, die sie dem Angeklagten trotz dessen einschlägiger Vorbelastung stellt, stützt sie sich vornehmlich auf die vorgesehenen, ersichtlich auch vom Angeklagten selbst angestrebten Maßnahmen zu einer „gezielten Kontrolle gegenüber dem Aufkommen von exhibitionistischen Impulsen und Aktivitäten“, deren Verwirklichung ihr durch einen Beschluss nach § 268a StPO weitgehend abgesichert erscheint. Die eingehenden Ausführungen der Strafkammer hierzu weisen keinen Rechtsfehler auf.
Das gilt gleichermaßen für die Bewertung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten dahin, dass mildernde Umstände von besonderem Gewicht (§ 56 Abs. 2 StGB) vorliegen. Die Erwägung der Strafkammer, dass die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) einer Strafaussetzung nicht entgegensteht, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
Auch ohne dass es auf die Möglichkeit einer Strafaussetzung nach der vom Landgericht nicht herangezogenen Vorschrift des § 183 Abs. 3, 4 Nr. 2 StGB ankommt, bestehen danach gegen dessen Entscheidung keine rechtlichen Bedenken.
| Gribbohm | Zschockelt | Rissing-van Saan | |||
| Krauth | Kutzer |