Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung zur Zurechnung von Beilhieben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 25/88
- Datum
- 26.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beweiswürdigung hat das Tatgericht alle nach den Umständen naheliegenden möglichen Erklärungen des Tatgeschehens zu erwägen; das Unterlassen erheblicher Alternativerklärungen stellt einen Rechtsfehler dar.
Die erhebliche Alkoholisierung von Tatbeteiligten kann die Entwicklung der Tat und die Frage nach geplantem Vorsatz oder exzessiver Gewalt maßgeblich beeinflussen; das Gericht hat hierzu konkrete Feststellungen zu treffen.
Zur Zurechnung lebensgefährlicher Handlungen eines Mittäters bedarf es nachgewiesener Einbeziehung dieser Handlungen in die gemeinsame Planung oder des Wissens und Wollens des Mittäters hinsichtlich der konkreten Gefährdung; bloße Indizien müssen im Urteil substantiiert gewürdigt werden.
Erweist sich die Beweiserhebung oder -würdigung als rechtsfehlerhaft und betrifft der Fehler den Schuldspruch, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 19. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 25/88 in der Strafsache gegen Gogo BC aus O, geboren am █ 1964 in ███ (Jugoslawien), Michael HC aus O, dort geboren am ████ 1964, wegen schweren Raubes
Anhörung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Februar 1988 einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) zu Freiheitsstrafen von je sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit den Revisionen rügen sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind begründet. Die Beweiswürdigung, auf der der Schuldspruch beruht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie erschöpft den festgestellten Sachverhalt nicht, weil sie die Alkoholisierung der Tatbeteiligten in ihrer möglichen Bedeutung für den Geschehensablauf nicht erfasst.
1. Die Angeklagten haben sich dahin eingelassen: Sie hatten bei dem Zeugen SC____ nur einbrechen wollen, um
ihm Geld zu stehlen. Sie hatten weder vereinbart noch gewollt, dass ein mitgebrachtes Beil als Schlagwerkzeug eingesetzt werde (UA S. 12). Das Landgericht wertet die lebensgefährlichen Beilhiebe, die der als erster in die Wohnung eingedrungene Mittäter ██ im dunklen Wohnzimmer gegen den Kopf des Zeugen ███████ führte, nicht als Exzess. Es rechnet sie auch den Angeklagten zu, obwohl sich die Angeklagten während dieses nur wenige Sekunden dauernden Vorgangs noch im Wohnungsflur in der Nähe des Wohnungseingangs befanden (UA S. 8). Die Zurechnung stützt sich auf die Annahme: Die Tat sei von allen Beteiligten als schwerer Raub, bei dem Beile als Schlagwerkzeuge eingesetzt werden sollten, vorgeplant und in ihrem Ablauf umsichtig organisiert gewesen. Sie sei im Wesentlichen auch plangemäß abgelaufen (UA S. 7, 14, 18). Die mitgebrachten Beile seien sinnvoll nur als Schlaginstrumente gegen den Kopf des Opfers einzusetzen gewesen, um es an der Gegenwehr zu hindern und seine Bewusstlosigkeit zu bewirken (vgl. UA S. 7, 16). Zu diesem Ergebnis gelangt das Landgericht auf Grund von Tatsachenschlüssen, die sich auf einzelne Beweisanzeichen zur Tatvorgeschichte und zum äußeren Tatgeschehen stützen.
2. Die auf tatsächlichem Gebiet liegenden einzelnen Schlussfolgerungen des Landgerichts sind an sich möglich. So lässt sich aus dem Umstand, dass sich bei früherer Gelegenheit ein Diebstahl wegen Anwesenheit des Zeugen SC als undurchführbar erwiesen hatte, der Schluss ziehen, dass die Angeklagten das neue Unternehmen als Raub ausführen wollten (UA S. 5 ff., 7, 13, 14). Aus der Mitnahme zweier Beile kann sich ergeben, dass sie als Schlagwerkzeug – also nicht nur zur Drohung oder Öffnung von Türen oder Behältnissen – dienen
sollten, zumal die Angeklagten nach der von ████████ verübten Gewalttätigkeit weiter an der Tat mitwirkten (UA S. 7, 13 ff.). Da ██ dem Zeugen ██████ näher bekannt war (UA S. 5), konnten er und die Angeklagten es von Anfang an für erforderlich gehalten haben, SC durch Beilhiebe gegen den Kopf bewusstlos zu machen, damit er gehindert sei, ██████ und sie als Täter zu identifizieren (UA S. 15 f.). Bei solcher Ausführung der Tat konnten sie von vornherein auch eingeplant haben, ihn durch Kopfverletzungen vorsätzlich in die Gefahr des Todes zu bringen (UA S. 16).
Bei all diesen und weiteren, an sich folgerichtigen Tatsachenschlüssen hat das Landgericht aber nicht die nach den Umständen naheliegende Möglichkeit bedacht, dass sich der Überfall in einzelnen Abschnitten ohne planmäßige Überlegung entwickelt haben kann. Die Feststellungen enthalten gewichtige Anhaltspunkte für diese Möglichkeit, die im Rahmen der Beweiswürdigung hätten erörtert werden müssen.
Nachdem HC und ██ in Gaststätten erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatten, holten sie BC nach Mitternacht aus dem Schlaf, um mit ihm weiter zu zechen (UA S. 6). Bei weiterem gemeinsamen Alkoholgenuss in BCs Wohnung schlug ██████ vor, man solle doch jetzt „ein schnelles Ding drehen“ und das alte Vorhaben, dem Zeugen ██████ Geld wegzunehmen, in die Tat umsetzen (UA S. 7). So geschah es sogleich. Gegen 2.00 Uhr nachts gelangten die drei durch die unverschlossene Haustür in das von dem Zeugen SC bewohnte, nahegelegene Haus (UA S. 7). Der Angeklagte HC war zu dieser Zeit wegen des vorangegangenen Alkoholgenusses so enthemmt, dass ihm die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zugebilligt hat (UA S. 16).
HC hatte noch mehr getrunken als ██████; er stand so stark unter Alkoholeinfluss, dass er sich möglicherweise an das eigentliche Tatgeschehen nicht mehr erinnern kann (UA S. 14). Obwohl in dem Haus noch wenigstens eine weitere Wohnung vorhanden war, █████ ██ an der Tür, die vom Hausflur in die Wohnung des Zeugen ██████ führte, „nach Anlauf das Türschloss mit der Schulter so weit auf, dass einige Tritte der Angeklagten hinreichten, um die Tür ganz zu öffnen“ (UA S. 7 f.). Durch den dabei verursachten großen Lärm wurde nicht nur der Zeuge SC, sondern auch eine im selben Hause wohnende Nachbarin aus dem Schlafe geweckt, die sofort durch lauten Zuruf zu erkennen gab, dass sie die Polizei alarmieren wolle, und dies auch tat (UA S. 8 f.).
Eine derart grobe Unvorsichtigkeit, wie sie HC und die Angeklagten bei der Tat walten ließen, hätte das Landgericht dazu drängen müssen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit die Tatausführung im einzelnen nicht auf Vorausplanung beruht, sondern aus plötzlichen Eingebungen der unter Alkoholeinfluss stehenden und enthemmten Tatbeteiligten zu erklären ist. Diese Prüfung hat das Landgericht insbesondere hinsichtlich der Beilhiebe unterlassen. Sie wird nicht durch die unzureichende Erwägung entbehrlich, das Aufbrechen der Wohnungstür mache „im Übrigen nur Sinn, wenn man von der Anwesenheit SCs ausging und das Überraschungsmoment ausnutzen wollte“ (UA S. 13). Die Annahme, die Beilhiebe HCs gegen den Kopf des Opfers seien kein Exzess, sondern vorgeplant gewesen, ist aus dem dargelegten Grunde rechtsfehlerhaft.
3. Der Fehler hat die Aufhebung des Urteils insgesamt zur Folge, weil er den Schuldspruch betrifft.
VRiBGH Dr. Ruß ist durch Krauth Gribbohm Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert
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