Unzucht mit Abhängigen: Aufsichtspflicht bei in Haushalt beschäftigtem 14‑Jährigen – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 258/51
- Datum
- 14.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Beschäftigung eines Minderjährigen im Haushalt oder in der Landwirtschaft begründet nicht ohne weiteres ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.d. § 174 Ziff. 1 StGB.
Ein Überordnungsverhältnis i.S.d. § 174 Ziff. 1 StGB kann sich ohne besondere Abmachung aus der konkreten Gestaltung der Verhältnisse ergeben, insbesondere bei Entfernung der Eltern, engem Familienanschluss und Übernahme von Fürsorgeaufgaben.
Die innere Tatseite bei Delikten nach § 174 StGB ist erfüllt, wenn der Täter Kenntnis von den Tatsachen hat, aus denen sich seine Erziehungspflicht bzw. Verantwortlichkeit für die gesamte Lebensführung des Minderjährigen ergibt.
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist nur zu beanstanden, wenn sie widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze bzw. die Lebenserfahrung verstößt; zulässige, naheliegende Schlussfolgerungen genügen der Überzeugungsbildung.
Eine formelle Rüge (Formalrüge) ist unzulässig, wenn nicht konkret benannt wird, welche Tatsachen das behauptete Verfahrensmangel enthalten sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 7. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gemüsehändler Jakob S. geb. am █ in ██, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten eines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen zu Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worden, wegen gefährlicher und leichter Körperverletzung zu Geldstrafen von 100 DM und 50 DM, ersatzweise 20 und 10 Tagen Gefängnis. Er hat zunächst das Urteil in vollem Umfang angefochten, die Revision aber zulässigerweise auf das Wesen des Sittlichkeitsverbrechens beschränkt.
Er macht Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts geltend. Damit kann er nicht durchdringen.
Die Formalrüge ist unzulässig, weil die Tatsachen nicht angegeben sind, die den Verfahrensmangel enthalten sollen.
Auch der gegen die Bejahung eines Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Ziff. 1 StGB erhobene Angriff scheitert.
Ohne Erfolg wendet sich der Angeklagte zunächst dagegen, dass der Erstrichter dem von der Zeugin Luzie C. in der Hauptverhandlung abgelegten Zeugnis den Vorzug gegeben habe vor ihren früheren Erklärungen gegenüber anderen Zeugen. Die Beanstandung der Beweiswürdigung wäre nur dann beachtlich, wenn diese widersprüchlich wäre oder sonst gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstoßen würde, wie es die Revision behauptet. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Schlussfolgerungen, die das Landgericht aus den Zeugenaussagen gezogen hat, sind nach der Sachlage möglich, ja sogar naheliegend. Zwingend müssen sie nicht sein.
Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Erstrichter die Schuld des Angeklagten nicht bezweifelt hat, sondern davon überzeugt ist. Der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt worden.
Auch die Anwendung des Strafgesetzes auf den für strafbar erachteten Sachverhalt lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Der Revision ist zuzugeben, dass in der bloßen Verwertung der Arbeitskraft einer minderjährigen, in den Haushalt aufgenommenen Angestellten der Haus- oder Landwirtschaft noch nicht ohne weiteres ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Ziff. 1 StGB erblickt werden kann. Die Haus- und Arbeitsgemeinschaft mit dem Dienstherrn begründet nicht ohne weiteres ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Ziff. 1 StGB. Es müssen Umstände hinzukommen, auf Grund deren der Dienstherr oder Haushaltsvorstand als verpflichtet anzusehen ist, die gesamte Lebensführung der bei ihm beschäftigten minderjährigen Person einschließlich ihrer sittlichen Haltung und ihrer geistigen Entwicklung zu überwachen und zu leiten, und er selber sich hierfür verantwortlich fühlen muss (RGSt 71, 274; 74, 276; DR 1941, 2289 Nr. 1). Ein solches Überordnungsverhältnis kann sich ohne besondere Abmachung zwischen den Eltern des Minderjährigen und dem Übernehmer der Erziehungspflicht aus der Gestaltung der gesamten Umstände ergeben. So war es auch hier.
Nach den Feststellungen des Erstrichters war die Luzie C. als 14-jähriges Mädchen in den Dienst des Angeklagten getreten und dort im Haushalt sowie in der Landwirtschaft tätig. Da ihre Eltern in der Ostzone lebten, war sie deren Einfluss weitgehend, wenn nicht völlig entzogen. Sie bedurfte daher der Fürsorge und des Schutzes. Beides fand sie beim Angeklagten. Sie hatte mehr als die übrigen Arbeiterinnen engen Anschluss an seine Familie, wurde bei ihm gut gehalten und bei der Verwendung ihres Lohnes von ihm sowie seiner Ehefrau beraten. Zwar interessierte sich auch der katholische Fürsorgeverein durch den Kaplan ██ für ihre sittliche und leibliche Entwicklung, überließ aber die Sorge dafür dem Angeklagten und beschränkte sich auf gelegentliche Erkundigungen. Wenn der Erstrichter aus dieser besonderen Lage, namentlich aus dem zarten Alter der ███ und ihrer Familiengemeinschaft mit dem Angeklagten schloss, die ███ sei dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut gewesen, dieser sei für ihre gesamte Lebensführung mindestens neben den eigentlichen Berechtigten mitverantwortlich gewesen, so lässt sich dagegen rechtlich nichts einwenden.
Die Revision bringt hiergegen vor, der Angeklagte habe durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der ███ eine so weitgehende Verpflichtung wie die verantwortliche Überwachung des Lebenswandels der ███ weder übernehmen wollen noch gekannt; er habe auch nie daran gedacht, nach dieser Richtung Einfluss auf das Mädchen zu nehmen.
Damit kann sich der Angeklagte jedoch nicht entlasten. Wenn er die erst 14-jährige ███ als Arbeiterin annahm, so entstanden daraus für ihn neben den dienstrechtlichen Verpflichtungen auch die Aufgabe, ihre ganze sittliche und geistige Entwicklung zu überwachen. Andernfalls wäre sie bei der weiten Entfernung ihrer Eltern von ihrem Aufenthaltsort praktisch ohne Aufsicht und Erziehung gewesen, ein Ergebnis, das im Hinblick auf ihr Alter und das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhütung der Verwahrlosung Jugendlicher nicht gebilligt werden kann.
Der katholische Jugendfürsorgeverein hat durch die wiederholte Nachfrage über die Verhältnisse der ██████ dem Angeklagten die Notwendigkeit ihrer Erziehung in sittlicher Hinsicht zur Kenntnis gebracht.
Auch die Bejahung der inneren Tatseite durch den Erstrichter wird zu Unrecht beanstandet. Sie erfordert nur die Kenntnis des Angeklagten von den Tatsachen, aus denen sich seine Erzieherpflichten ergaben (vgl. RGSt 76, 391). Dass er sich deren bewusst war, ist im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf seine Behauptung, er habe die Aufsicht über die ███ gehoben, und seine Erklärung, die ███ werde wie ein Kind behandelt, rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Mit dem Revisionseinwand, die letztgenannte Bemerkung habe sich erkennbar auf die materielle Fürsorge für die ███ bezogen, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Denn dem Geistlichen war es entsprechend der ihm auf Grund seiner Stellung obliegenden Seelsorgetätigkeit in erster Linie und hauptsächlich darum zu tun, eine einwandfreie religiös-sittliche Entwicklung des Kindes zu sichern.
Aus all diesen Erwägungen musste die Revision mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen werden.
| Dr. Koeniger | Neumann | Scharpenseel | |||
| Krauss | Baldus |