Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei sexuellem Missbrauch von Pflegetöchtern festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 257/90
Datum
24.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision eines wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs Verurteilten dahin, dass Tateinheit zwischen den Taten an zwei Pflegetöchtern anzunehmen ist. Er stellte fest, dass §174 Abs.1 Nr.2 StGB den Missbrauch einer Abhängigkeit voraussetzt. Wegen tatbestandlicher Überschneidung ist nach §52 Abs.1 StGB im Zweifel Tateinheit anzunehmen. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB erweitert das Schutzalter über das 16. Lebensjahr hinaus und setzt als Tatbestandselement voraus, dass sexuelle Handlungen unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vorgenommen werden; dieser Missbrauch ist in äußerer und innerer Tatseite festzustellen.

2

Missbrauch der Abhängigkeit kann auch ohne Androhung von Nachteilen oder körperliche Gewalt vorliegen, wenn der Täter seine Macht‑ und Überlegenheitsposition ausnutzt oder bewusst die dadurch bestehende Abhängigkeit zur Herbeiführung sexueller Handlungen verwertet.

3

Bei tatbestandlicher Überschneidung derselben Handlung gegenüber mehreren Opfern kann nach § 52 Abs. 1 StGB Tateinheit zwischen den entsprechenden Delikten anzunehmen sein; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen.

4

Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn für die Änderung keine weitergehenden tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind und der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 26. Januar 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Postzusteller Arnold Gustav August F. ████████ aus ███, geboren am ███████ ███ 1942 in ███, █ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ███████ der Verhandlung, Justizamtsinspektorin ████████ der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26. Januar 1990 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsrechtszug zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die es aus Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall RC) und zwei Jahren (Fall AC) gebildet hat. Die dagegen gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, jeweils aufgrund eines Gesamtvorsatzes, an zwei minderjährigen Mädchen, die er und seine Ehefrau durch Vermittlung des Jugendamtes gegen Entgelt als Pflegetöchter bei sich aufgenommen hatten, jahrelang mindestens einmal monatlich sexuelle Handlungen vorgenommen, und zwar an der am ███ 1968 geborenen Gabriele ███████ vom Mai 1981 „bis in das Jahr 1987“ (also über deren 18. Geburtstag hinaus) und an der am █████ geborenen Sandra ███ vom Frühjahr 1985 bis zum Frühjahr 1988 (UA S. 7, 8). Das Landgericht geht ohne weitere rechtliche Würdigung davon aus, diese Taten erfüllten, soweit sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Mädchen lägen, den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in der Form des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB (UA S. 12). Das ist rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB dehnt das Schutzalter der Schutzbefohlenen über deren 16. Lebensjahr hinaus aus. Die Anwendung der Vorschrift ist nicht auf Taten gegen Jugendliche zwischen sechzehn und achtzehn Jahren beschränkt (BGHSt 30, 355, 358). Doch setzt sie, soweit hier von Interesse, anders als § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur voraus, dass der Schutzbefohlene dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Der Täter muss – darüber hinaus – die sexuellen Handlungen im Rahmen des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen haben. Im Verurteilungsfall muss der Tatrichter einen solchen Missbrauch zur äußeren und inneren Tatseite feststellen. Die Voraussetzungen dafür können zum Beispiel fehlen, wenn ein sechzehnjähriger Lehrling bei der Tat gelegentlich im Hause des Arbeitgebers übernachtet (BGH NStZ 1982, 329) oder wenn der Anstoß zu ihr von der siebzehnjährigen Stieftochter des Täters ausgeht (BGHSt 28, 365, 367). Missbrauch der Abhängigkeit wird dagegen für den Fall angenommen, dass der Täter seine Macht und Überlegenheit durch Schaffung einer Drucksituation ausnutzt, indem er den Schutzbefohlenen zum Beispiel im Weigerungsfall beschimpft, ihn gegenüber anderen Kindern zurücksetzt, ihn mit übertriebenen Verboten und kleinlichen Kontrollen schikaniert und ihm das Leben erst bei willfährigem Verhalten wieder erträglich macht (BGHSt 30, 355, 356). Von einem Missbrauch der Abhängigkeit ist aber auch dann zu sprechen, wenn der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt; beiden Teilen muss dabei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewusst sein (BGHSt 28, 365, 367; BGH NStZ 1982, 329).

b) So ist es nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hier. Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte den Mädchen im Zusammenhang mit den Verfehlungen weder Nachteile androhte noch ihnen Gewalt antat (UA S. 5, 8), wenn Sandra auch aus anderen Anlässen gelegentlich Schläge von ihm erhielt (UA S. 8). Beide Mädchen kamen aber bereits im Kindesalter in seinen Haushalt. Sie wurden von ihm auf Jahre aufgenommen; sie waren insofern ersichtlich seiner Macht und Überlegenheit ausgeliefert, der sie sich fügten. Die sexuellen Handlungen hingen unmittelbar mit Erziehungsfunktionen zusammen, die er ihnen gegenüber ausübte, indem er sie wusch und zur Körperpflege anhielt. Die Mädchen folgten dabei seinen Aufforderungen (UA S. 5, 6, 8). Sie haben ihn anders als eine weitere Pflegetochter nicht zu den sexuellen Handlungen verführt. Sandra ließ sie „über sich ergehen“ (UA S. 8). Nach den Feststellungen war der Angeklagte stets der aktive Teil bei den einzelnen Geschehnissen, bei denen er die Abwesenheit seiner Ehefrau ausnutzte (UA S. 6, 7). Die Taten wurden erst entdeckt, als Sandra im April 1988 in ein Kinderheim gekommen war und Gabriele sich einer Tante Sandras offenbart hatte (UA S. 9). Unter diesen Umständen sind durchgreifende rechtliche Zweifel an einem Missbrauch der Abhängigkeit der Mädchen zur Ausführung der Taten ausgeschlossen.

2. Das Landgericht nimmt an, es handele sich bei den Fällen ██ und AC um zwei rechtlich selbständige Taten, weil sich die Delikte gegen zwei verschiedene Personen richteten und die Zusammenfassung zu einer Tat angesichts der geschützten höchstpersönlichen Rechtsgüter ausgeschlossen sei (UA S. 13). Bei dieser – an sich zutreffenden – rechtlichen Würdigung hat es jedoch nicht bedacht, dass der Angeklagte nach seinen Angaben, deren Richtigkeit es nicht ausgeschlossen hat (UA S. 10, 11), in einigen Fällen mit beiden Mädchen gemeinsam gebadet hat. Danach ist es möglich, dass er sich in diesen Fällen wegen tatbestandlicher Überschneidung durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) sowohl im Verhältnis zu Gabriele ████ als auch zu Sandra ██████ jeweils nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat. In einem solchen Fall ist nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ Tateinheit zwischen den beiden fortgesetzten Taten anzunehmen (BGHR StGB § 52 Abs. in dubio pro reo 1). Der Umstand, dass die Taten höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen, steht der Annahme von Tateinheit in einem solchen Fall nicht entgegen (BGH bei Holtz, MDR 1980, 272; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1).

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend richtiggestellt, weil weitere Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind und der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung hat zur Folge, dass die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen entfallen. Dagegen bleibt die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe – nunmehr als Einzelfreiheitsstrafe – bestehen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Schuldspruchänderung auf die Bewertung des tatsächlichen Unrechts- und Schuldgehalts des Gesamtgeschehens zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt hätte, wenn das Landgericht von ihr ausgegangen wäre. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

RußKutzerMiebach
GribbohmBlauth
Revision: Tateinheit bei sexuellem Missbrauch von Pflegetöchtern festgestellt — Themis