Einziehung bei Organisationsdelikten: Ermessen des Gerichts erforderlich, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 2/57
- Datum
- 20.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung empfangener Entgelte nach §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 3 StGB bei Organisationsdelikten ist nicht zwingend, sondern unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Bei der Ausübung des Ermessens zur Einziehung ist vorrangig zu prüfen, inwieweit die Einziehung den erlangten Tatvorteil ausgleicht, ohne unangemessene oder in anderer Weise unerwünschte Folgen herbeizuführen.
Die Einziehung darf in der Regel nicht die soziale Wiedereingliederung des Täters verhindern; hiervon kann bei uneinsichtigen, verfassungsfeindlich handelnden Tätern abgewichen werden.
Für die Ausübung des Ermessens zur Einziehung lassen sich keine starren Richtlinien aufstellen; die Entscheidung hängt von den konkreten Umständen der Tat und der Persönlichkeit des Täters ab.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 27. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Studenten Klaus H. aus ███, geboren am ███ ███, wegen Staatsgefährdung,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Weber, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Juni 1956 aufgehoben, soweit auf Einziehung erkannt ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 90a, 92, 128, 129 Abs. 1 und 2, 94 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ein Geldbetrag von 3.600,-- DM wurde eingezogen.
Die Revision des Angeklagten ist auf die Einziehung beschränkt. Sie hat Erfolg.
Die Strafkammer hat die Vorschrift des § 86 Abs. 3 StGB auch bei Organisationsdelikten für zwingend angesehen und war daher der Meinung, auf Einziehung erkennen zu müssen. Diese Auslegung scheint zwar dem Wortlaut der Vorschrift zu entsprechen, kann aber im Einzelfall zu unangemessenen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnissen führen. Der Senat hat daher in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2. November 1956 – 1 StR 12/56 – ausgesprochen, dass die Einziehung empfangenen Entgelts gemäß den §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 3 StGB bei Organisationsdelikten im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. An dieser Rechtsprechung und ihrer Begründung wird festgehalten. Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob nach pflichtgemäßem Ermessen die Einziehung des vom Angeklagten für seine Tätigkeit im Zentralbüro der FDJ empfangenen Entgelts geboten ist. Für die Ausübung des Ermessens können keine ins einzelne gehenden Richtlinien gegeben werden. Die Einziehung soll den erlangten Tatvorteil ausgleichen, soweit dadurch nicht unangemessene und in anderer Beziehung unerwünschte Folgen entstehen. Im Vordergrund wird der Gedanke zu stehen haben, dass durch die Einziehung in der Regel nicht die soziale Wiedereingliederung des Betroffenen verhindert werden darf. Dieser Gesichtspunkt wird allerdings dann nicht Platz greifen, wenn es sich um Täter handelt, die gar nicht
gewillt sind, sich in die Gemeinschaft einzufügen und die Rechtsordnung künftig zu achten. Unbelehrbare Punktionäre verfassungsfeindlicher Vereinigungen sollen wissen, dass sie mit der Einziehung erlangter Tatvorteile zu rechnen haben. Bei ihnen wird daher die Einziehung im Allgemeinen naheliegen. Das Einzelne ist Tatfrage.
[Unterschriften]
| Jagusch | Dr. Wiefels | ||
| Weber | Wirtzfeld |