Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweis- und Zeugnisfragen bei kindlicher Zeugin

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 256/98
Datum
26.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs; die Rügen sind überwiegend unbegründet. Beanstandungen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und zur Belehrung der achtjährigen Zeugin nach § 52 StPO werden geprüft und zurückgewiesen. Das Gericht betont die richterliche Auslegungsbefugnis bei kindlichem Verhalten und die Anforderungen an die Revisionsbegründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 3, 4 StPO ist nicht geboten, wenn die Kammer aufgrund eigener Sachkunde und vorhandener Erkenntnisse (Freibeweis) die prozessrelevante Tatsache hinreichend aufklären kann.

2

Die Belehrung eines Zeugen über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ist nur dann zu beanstanden, wenn sich aus der Hauptverhandlung ergibt, dass sie nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

3

Ein nach § 52 StPO belehrter Zeuge kann sein Zeugnisverweigerungsrecht ausdrücklich aufgeben; dieser Verzicht muss eindeutig sein und kann während der Vernehmung widerrufen werden, woraufhin die Vernehmung nicht fortgeführt werden darf.

4

Bei kindlichen Opfern ist zwischen einem tatsächlichen Verweigerungswillen und durch Hemmungen verursachter Zurückhaltung zu unterscheiden; bei letzterer hat das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Hemmungen zu überwinden (z.B. Vorhalt früherer Vernehmungen, Ausschluss des Angeklagten).

5

Erhebt die Revision mehrere mögliche Verfahrensmängel, muss innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die konkrete Angriffsrichtung und der jeweils geltend gemachte Verfahrensmangel klar dargelegt werden; vermengende und unstrukturierte Ausführungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 11. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 256/98 vom 26. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Dr. Pfister als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. März 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Die Revision erhebt mehrere Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen. Diese sind aus den Erwägungen der Zuleitungsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Mai 1998 überwiegend unbegündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedürfen nur die im Zusammenhang mit der Vernehmung der achtjährigen Zeugin Corinna erhobenen Beanstandungen.

Die Revision rügt eine Verletzung von § 244 Abs. 3 und 4 StPO. Der Angeklagte hatte „zum Beweis dafür, dass die Zeugin keine der ihr erteilten Belehrungen über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO verstanden bzw. auch in der erteilten Form nicht verstehen konnte, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt“. Diesen Antrag hat die Strafkammer unter Berufung auf ihre eigene Sachkunde abgelehnt. Dies ist im Ergebnis zutreffend.

Einer Ablehnung nach § 244 Abs. 3 und 4 StPO hätte es nicht bedurft. Der Antrag war auf die Feststellung einer prozessual erheblichen Tatsache gerichtet. Hierfür gelten die Regeln des Freibeweises (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 244 Rdn. 7). Unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht war für die im Umgang mit kindlichen Zeugen erfahrene Jugendschutzkammer eine weitere Ermittlung nicht erforderlich, nachdem auch die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugin beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen war, die Zeugin sei im kognitiven Bereich altersentsprechend entwickelt.

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang weiter, die Belehrung der Zeugin sei unter Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht ordnungsgemäß erfolgt. Einen Verfahrensverstoß fördert sie nicht zutage.

Aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung und dem Beschluss, mit dem die Strafkammer den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. vorstehend 1.) zurückgewiesen hat, ergibt sich, dass die Zeugin gemäß § 52 StPO belehrt worden ist. Der dabei der kindlichen Zeugin gegebene Hinweis, dass sie bei der Befragung im Verfahren gegen ihren Stiefvater nichts sagen müsse, ist nicht zu beanstanden.

Eine weitere Verfahrensrüge vermag der Senat dem Vorbringen der Revision entgegen der in der Zuleitungsschrift geäußerten Auffassung des Generalbundesanwalts in diesem Zusammenhang nicht mehr zu entnehmen.

Kommen nach den von der Revision vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, muss vom Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Angriffsrichtung der Rüge deutlich gemacht und dargetan werden, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird (BGH, Beschl. vom 14. Juli 1998 – 4 StR 253/98). Dies gilt insbesondere bei einer Revisionsbegründung, die wie vorliegend auf 37 Seiten ohne Untergliederung Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen ineinander vermengt. Danach macht die Revision im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin Corinna keinen weiteren Verfahrensmangel geltend.

Die Revision teilt eingangs der die Vernehmung der Zeugin betreffenden Beanstandung den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. oben 1.) und den daraufhin ergangenen Ablehnungsbeschluss der Strafkammer wörtlich mit und rügt sodann, dass die Ablehnung unter Berufung auf die eigene Sachkunde fehlerhaft gewesen sei. Damit macht die Revision in der Hauptsache diese Ablehnung zum Gegenstand ihres Angriffs.

Da der Angeklagte als Stütze für seine Behauptung, die Zeugin habe die Belehrung nicht verstanden, sowohl in der Hauptverhandlung (im Beweisantrag) als auch in der Revisionsbegründung auf die Art der Belehrung abgehoben und behauptet hat, die Belehrung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, macht die Revision auch diesen Verfahrensmangel geltend.

Eine gesonderte Rüge, die Zeugin sei weiter vernommen worden, obwohl sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe bzw. der Vorsitzende habe die Zeugin unzulässig beeinflusst, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch zu machen (vgl. BGH NStZ 1989, 440), ist demnach nicht erhoben.

Im Hinblick darauf, dass der Generalbundesanwalt die Rüge für erhoben angesehen hat, bemerkt der Senat, dass die Beanstandung auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte:

Die achtjährige Zeugin hatte nach ihrer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren gegen ihren Stiefvater erklärt, sie wolle aussagen. Bei Fragen zu Details des Tatgeschehens erklärte die Zeugin dann, sie wolle dazu keine Angaben machen. Der die Vernehmung der Zeugin führende Vorsitzende verstand diese Äußerung dahin, dass die Zeugin wegen ihres Schamgefühls nichts Weiteres sagen wollte. Auch die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung herangezogene Sachverständige, Diplom-Psychologin [REDACTED], hatte das Verhalten als Ausdruck des sich bei der Zeugin entwickelnden Schamgefühls interpretiert. Eine Berufung der Zeugin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO sah der Vorsitzende in der Äußerung nicht. Er bot der Zeugin daraufhin an, ihr Vorhalte aus einer früheren Vernehmung zu machen, die die Zeugin dann mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten könne. Nachdem die Zeugin eingewilligt hatte, verfuhr der Vorsitzende in dieser Weise. Die Zeugin antwortete im Folgenden auf die Vorhalte nicht nur mit Ja oder Nein, sondern brachte teilweise auch eigene, ausführlichere Formulierungen.

Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Ein nach § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Zeuge kann von seinem Recht nach erfolgter Belehrung Gebrauch machen oder auch auf dieses Recht verzichten. Hat der Zeuge – wie hier – zuerst auf das Verweigerungsrecht verzichtet, so kann er den Verzicht während der Vernehmung widerrufen mit der Folge, dass die Vernehmung nicht weitergeführt werden darf. Dieser Verzicht muss eindeutig erklärt werden. Verhaltensweisen, die nicht eindeutig sind, bedürfen der Interpretation durch das Gericht. Dabei wird gerade im Bereich kindlicher Opferzeugen von Sexualdelinquenz genau zu unterscheiden sein, ob der Zeuge nichts mehr sagen will oder ob er bei weiter bestehender Aussagebereitschaft aufgrund von Hemmungen nur nichts mehr sagen kann.

Im ersten Fall darf auf die Entscheidungsfreiheit des Zeugen nicht eingewirkt werden (BGH NStZ 1989, 440); im anderen Fall muss das Gericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht versuchen, im Rahmen der gesetzlich gegebenen Möglichkeiten die Vernehmung so zu gestalten, dass Hemmungen überwunden werden. Hier kommen die vorübergehende Ausschließung des Angeklagten (§ 247 StPO) oder der Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 172 Nr. 4 GVG) in Betracht. Das am 1. Dezember 1998 in Kraft tretende Zeugenschutzgesetz (BGBl. I 1998 S. 820) sieht unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Videovernehmung des Zeugen vor (§ 247a StPO). Auch der Vorhalt früherer Vernehmungen ist bei vorhandener Aussagebereitschaft zulässig, um die Hemmungen bei der Erörterung von Tateinzelheiten zu überwinden.

Die Interpretation der Zeugenerklärung ist – vergleichbar mit der Entscheidung über die Verstandesreife eines minderjährigen Zeugen i. S. v. § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. dazu BGHSt 14, 159, 160) – Sache des erkennenden Richters. Entsteht über die Interpretation unter den Verfahrensbeteiligten Streit, setzt etwa der Vorsitzende die Befragung des Zeugen trotz einer von anderen Verfahrensbeteiligten als Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts angesehenen Erklärung des Zeugen fort, so muss dies beanstandet werden (§ 238 Abs. 2 StPO). So liegt es hier nicht. Die weitere Befragung der Zeugin durch den Vorsitzenden ist vom Verteidiger nicht beanstandet worden – jedenfalls trägt die Revision dies nicht vor.

Rissing-van SaanKutzerPfister
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