Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen lex mitior bei gewerbsmäßiger Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 256/53
- Datum
- 17.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über Gesetze findet bei Verschiedenheit zwischen Tatzeit und Urteil die Anwendung des mildesten Gesetzes (lex mitior) nach § 2 Abs. 2 StGB.
Das Revisionsgericht kann die Milderung durch nachträglich in Kraft getretene strafrechtliche Regelungen berücksichtigen und den Strafausspruch aufheben und zur neuen Entscheidung zurückverweisen (§ 354a StPO).
Im Revisionsverfahren bleibt unbeachtlich, was der Revisionsführer erstmals behauptet, wenn diese Tatsachen im Urteil keine Stütze finden und nicht substantiiert im Hauptverfahren vorgetragen worden sind.
Gewerbsmäßige Hehlerei kann auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsinhaber von Ankäufen durch Familienangehörige oder Angestellte weiß und diese Billigung in Kenntnis der strafbaren Herkunft des Eigentums erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 19. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schrotthändler Erich ██, geboren am ██ in ██, wohnhaft in ██, Kreis ███, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. Februar 1953 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Zugleich wurde Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Es besteht daher kein Anlass, die Revisionsrügen im Einzelnen zu erörtern. Es sei nur bemerkt, dass auch gegen den Umfang des Schuldspruchs keine Bedenken bestehen. Die Revision behauptet, der Angeklagte sei nur an sechs von den zwölf Ankäufen nach dem 6. März 1952 beteiligt gewesen. Abgesehen davon, dass dieser Hinweis tatsächlicher Art im Revisionsverfahren nicht beachtet werden kann, weil er im Urteil keine Stütze findet, bezieht sich die allgemeine Feststellung der Strafkammer, in einem kleinen Teil der Fälle habe der Sohn des Angeklagten das gestohlene Metall angenommen, auf die gesamte Zeit des Ankaufs seit dem August 1951. Für die Zeit nach dem 6. März 1952 ist ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte noch in zwölf Fällen Altmetall von den Dieben angekauft habe. Im Übrigen liegt auch dann Hehlerei vor, wenn der Geschäftsinhaber, für dessen Rechnung angekauft wird, von den Ankäufen durch Familienangehörige oder Angestellte weiß und sie in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs billigt.
Dagegen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Durch Art. 2 Nr. 40 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) ist § 260 StGB durch einen zweiten Absatz ergänzt worden, der für gewerbsmäßige Hehlerei Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten vorsieht, wenn mildernde Umstände vorhanden sind. Die Vorschrift ist am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten und bedeutet eine Milderung im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB. Danach muss bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz angewendet werden. Ob diese Bindung nur für den Tatrichter oder auch für das Revisionsgericht besteht, braucht hier nicht erörtert zu werden. Jedenfalls kann das Revisionsgericht die Milderung berücksichtigen, wie sich aus § 354a StPO ergibt. Demgemäß hat der Senat erkannt.
Die Aufhebung des Strafausspruchs umfasst auch die Zulassung der Polizeiaufsicht.
| Werner | Koeniger | Scharpenseel | |||
| Rotberg | Baldus |