Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung wegen fehlenden Rechtsfehlers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 256/22
- Datum
- 13.12.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR256.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die justizielle Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bloß bedenkliche oder unpräzise Formulierungen in der Urteilsbegründung begründen nur dann einen durchgreifenden Revisionsgrund, wenn sie die Entscheidung in rechtserheblicher Weise beeinträchtigen.
Ergeben die übrigen Erwägungen der Urteilsgründe eindeutig, dass eine bestimmte Bewertung (z. B. das Fehlen einer Reifeverzögerung) zutrifft, bleibt eine isoliert problematische Formulierung ohne revisionsrechtliche Bedeutung.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; das Gericht kann diese der Beschwerdeführerin auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kleve, 6. April 2022, Az: 170 KLs 22/21
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für sich genommen bedenkliche Formulierung der Strafkammer, im Fall der Angeklagten sei "eine Reifeverzögerung von fast drei Jahren" auszuschließen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. August 2022 - 3 StR 206/22, NJW 2022, 3372 Rn. 5 f. mwN), begründet hier mit Blick auf die weiteren Erwägungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler; denn das Landgericht hat in der Sache maßgeblich darauf abgestellt, dass die Angeklagte keinerlei Reifeverzögerung aufwies.
Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker