Revision gegen Betrugsurteil und Sicherungsverwahrung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 2/56
- Datum
- 23.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung, ein weiteres (Ober‑)Gutachten einzuholen, ist nur erforderlich, wenn aus den Verfahrensakten oder dem Tatgeschehen Tatsachen hervorgehen, die den Schluss auf eine beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit nahelegen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Belastungszeugen und die Würdigung des Beweismaterials obliegen der Strafkammer; die Revisionsinstanz darf diese Würdung nicht durch eine eigene, überwiegende Tatsachenwürdigung ersetzen.
Vorbringen in der Revision, das überwiegend aus nicht im Urteil enthaltenen Tatsachen besteht oder abweichende Sachdarstellungen enthält, ist nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich.
Ein Gesamtvorsatz zur Begehung mehrerer gleichartiger Taten kann nicht allein aus einer allgemeinen Absicht, wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen oder frühere Verluste zurückzugewinnen, abgeleitet werden; für Tatmehrheit sind gesonderte Feststellungen über einen gemeinsamen Vorsatz erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 12. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Friedrich ████ ███ ██, geboren am █ 1911 in ███ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, —— in der Verhandlung: Bundesanwalt bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft als Vertreter, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. August 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 13. August 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. In der Ablehnung des Antrags, ein Obergutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einzuholen, liegt kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht. Selbst wenn der Angeklagte inzwischen an Lues erkrankt sein sollte, so steht nach dem Urteil doch fest, daß sein Einsichts- und Hemmungsvermögen zur Zeit der abgeurteilten Taten nicht beeinträchtigt war. Die Akten ergeben, daß er eine Liquoruntersuchung durch den Sachverständigen, zu welcher dieser bereit war, seinerzeit abgelehnt hat. Tatsachen, welche dem Landgericht die Notwendigkeit weiterer fachärztlicher Begutachtung hätten nahelegen müssen, sind nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht vorgebracht worden. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen stellt das Landgericht im Urteil fest, daß das Persönlichkeitsbild des Angeklagten noch zur Zeit der Hauptverhandlung durch keine geistige Erkrankung beeinträchtigt war und daß daher bei dieser Sachlage zur Tatzeit erst recht keine solche Einbuße bestanden haben kann. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
II. Sachrüge.
Die Verurteilung wegen Betruges in elf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung, wegen versuchten schweren Diebstahls und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug ist nicht zu beanstanden.
1. Der Revisionsbegründung ist zu entnehmen, daß die Sachrüge insoweit nur die Verurteilung in den Fällen 1 bis 10 des Urteils und die Frage der Tatmehrheit betrifft. Sie ist unbegründet. Dies bedarf keiner näheren Ausführung, soweit sich die Revisionsbegründung entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO überwiegend nur mit der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen ████, eines bereits abgeurteilten Mittäters des Angeklagten, befaßt, deren Beurteilung ausschließlich der Strafkammer zusteht (§ 261 StPO). Im übrigen enthält die Revisionsbegründung keine Rechtsausführungen, sondern nahezu ausschließlich Tatsachen, die aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgehen, zum Teil auch eine von dem Urteil abweichende Sachdarstellung. Dieses unzulässige Vorbringen muß nach dem Gesetz unbeachtet bleiben.
2. Die Feststellungen und Erwägungen der Strafkammer zur Begründung der Tatmehrheit (§ 74 StGB) weisen keinen Rechtsfehler auf. Entgegen der Würdigung des Sachverhalts durch den Verteidiger brauchte die Strafkammer aus den Urteilsfeststellungen keinen Gesamtvorsatz zu entnehmen. Ein Entschluß zur fortgesetzten Begehung bestimmter gleichgearteter Straftaten ist nicht festgestellt. Die möglicherweise bei dem Angeklagten vorhandene allgemeine Absicht, die dem Landwirt █████ unterschlagenen 292 DM bei günstiger Gelegenheit in später noch im einzelnen zu planender Weise durch unterschiedliche strafbare Handlungen wieder zu ersetzen und dadurch zugleich den Lebensunterhalt zu erlangen, reicht für einen Gesamtvorsatz nicht aus.
3. Die Erwägungen, auf welche die Strafkammer die Strafschärfung nach § 20a Abs. 2 StGB gründet, enthalten gleichfalls keinen Rechtsverstoß. Abgesehen davon, daß die Revision auch hier eine eigene Würdigung anstrebt, bei welcher sie im Urteil festgestellte Tatumstände und Zusammenhänge außer acht läßt, hat sie keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des § 20a StGB aufgezeigt. Den körperlichen Zustand des Angeklagten hat das Landgericht nicht außer acht gelassen. Bei ihrem Hinweis auf seine ungünstige wirtschaftliche Lage übersieht die Revision, daß er einen Großteil der abgeurteilten Taten lange vor der Eheschließung zu einer Zeit begangen hat, als er beim Landwirt █████ Arbeit und Unterkommen hatte.
4. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat hier erörtert, daß die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme bei dem jetzt 44-jährigen Angeklagten erfordert. Nach seiner bisherigen umfangreichen verbrecherischen Betätigung sieht sie sich zu der Überzeugung gezwungen, daß er auch nach Verbüßung der fünf Jahre Zuchthaus weitere erhebliche Rechtsbrüche begehen wird. Dabei hat sie alle wesentlichen Feststellungen über die Straftaten, den Werdegang, die Persönlichkeit des Angeklagten und seine früheren Verurteilungen ohne erkennbaren Rechtsirrtum verwertet. Unberücksichtigt geblieben ist nur die weitere, bei Urteilsfällung noch nicht rechtskräftige Verurteilung in der Sache 12 Js 7/55 des Landgerichts Frankfurt/Main zu weiteren fünf Jahren Zuchthaus. Das ist jedoch kein Rechtsverstoß. Es war dem Landgericht nicht zuzumuten, die Rechtskraft jener anderen Sache abzuwarten oder beide Sachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Bildung einer Gesamtstrafe, sobald deren Voraussetzungen vorliegen, kann noch durch das künftige Urteil in jener anderen Sache oder danach gemäß § 460 StPO geschehen, wobei dann gemäß § 76 StGB auch über die Nebenstrafen und Maßnahmen zu entscheiden sein wird (vgl. RGSt 73, 366; 75, 212). Bei dieser Entscheidung wird die Gesamtdauer der Strafen und ihre Bedeutung für die künftige Gefahrlichkeit des Angeklagten (§ 42e StGB) gebührend zu berücksichtigen sein. Zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung aus diesem Grunde bestand hiernach kein Anlaß.
5. Ob demnächst aus sämtlichen erkannten Einzelstrafen eine einzige Gesamtstrafe zu bilden sein wird, oder bei Einbeziehung der vom Amtsgericht in Wiesloch am 31. Mai 1954 verhängten Strafe gemäß den §§ 74, 79 StGB zwei Gesamtstrafen, hat der Senat nicht zu entscheiden.
| Koeniger | Glanzmann | Maaß | |||
| Busch | Jagusch |