Revision führt zur Zurückverweisung wegen fehlender Begründung zur Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 255/97
- Datum
- 25.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung einer Maßregel nach §64 StGB setzt eine nachvollziehbare Begründung voraus, die darlegt, weshalb eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg fehlt.
Positive Anhaltspunkte für eine Behandlung nach §35 BtMG sind bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Maßregelvollzug zu berücksichtigen; das Gericht muss erklären, weshalb diese Indikationen nicht auf §64 StGB übertragbar sind.
Widersprüche oder inhaltliche Lücken in den Urteilsgründen bezüglich der maßregelrechtlichen Voraussetzungen begründen die Aufhebung und Rückverweisung der Entscheidung.
Die teilweise Aufhebung einer Maßregelentscheidung berührt den Strafausspruch nicht, sofern das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die Anordnung der Maßregel zu einer anderen Strafhöhe geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 5. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 255/97 vom 25. Juni 1997 in der Strafsache gegen █ geboren am ██ in ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 25. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1997 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist.
Gründe
Im Schuldspruch und im Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch ist lediglich dahin richtig zu stellen, dass der Angeklagte nicht wegen „räuberischer Erpressung in einem schweren Fall“, sondern wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist. Hingegen kann die von der Anfechtung nicht ausgeschlossene und daher auf die Sachrüge des Angeklagten revisionsrechtlicher Prüfung unterliegende Entscheidung des Landgerichts, eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen, nicht bestehen bleiben, (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362), weil die dafür maßgeblichen Erwägungen nicht frei von Widersprüchen sind.
Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Voraussetzungen für eine Maßregel nach § 64 StGB mit der Begründung verneint, dass eine hinreichend konkrete Aussicht (vgl. BVerfGE 91, 1) eines Behandlungserfolgs „da der Angeklagte wegen seiner ausgeprägten und langjährigen Suchterkrankung sein ganzes Leben lang süchtig bleiben wird und ein erhebliches Rückfallrisiko besteht“, nicht festzustellen sei. Diese Erwägungen sind indes nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit den vorausgehenden Ausführungen zu einer Maßnahme nach § 35 BtMG, welche das Landgericht „zu der für sinnvoll und angebracht“ hält, gegebener Zeit gegenüber aber die Maßregelanordnung nach § 64 StGB vorrangig ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 228; Lackner StGB 22. Aufl. § 64 Rdn. 7 m.w.Nachw.).
Die Strafkammer verweist nämlich insoweit darauf, dass der Angeklagte nunmehr erstmals bereit zu sein „scheine“, sich ernsthaft mit seiner Drogenabhängigseit seiner Festnahme habe er keit auseinanderzusetzen; sich um einen Therapieplatz bemüht und „scheine“ für eine Entzugsbehandlung ausreichend motiviert. Bei einer solchen jedenfalls nicht ungünstigen Beurteilung der Behandlungsmöglichkeit im Zusammenhang mit § 35 BtMG hatte sich das
Landgericht nicht damit begnügen dürfen, eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs im Rahmen einer Maßregel nach § 64 StGB lediglich mit dem Hinweis auf die ausgeprägte und langjährige Suchterkrankung des Angeklagten zu verneinen. Es hätte vielmehr näher darlegen müssen, weshalb die für § 35 BtMG aufgezeigten positiven Aspekte nicht auch für die Frage einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung im Maßregelvollzug nach § 64 StGB gelten. Einer solchen klärenden Erörterung war das Landgericht angesichts der festgestellten Veränderungen in der Haltung des Angeklagten nicht schon deshalb enthoben, weil dieser, wie an anderer Stelle des Urteils mitgeteilt wird, während der früheren Haft aufgrund einer Verurteilung im Jahre 1985 zwei Therapieversuche abgebrochen hat. Da klärende Erläuterungen zu den unterschiedlich beurteilten Behandlungsmöglichkeiten nach § 35 BtMG und nach § 64 StGB fehlen, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht der Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB einen zu engen Begriff der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs zugrunde gelegt hat. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus einem anderen Grund offensichtlich ausscheidet. Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung. Von der deswegen veranlassten Teilaufhebung
des Urteils bleibt neben dem Schuldspruch auch der Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht im Falle der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
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