Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Ablehnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt (§64 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 255/97
Datum
25.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung eingelegt; das Urteil blieb im Schuldspruch und Strafausspruch im Wesentlichen bestehen. Der BGH hob jedoch die Entscheidung auf, die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzulehnen, und verwies die Sache zur neuerlichen Prüfung zurück. Begründet wurde dies mit widersprüchlichen und unzureichenden Erwägungen des Landgerichts zur Behandlungsaussicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist bei Vorliegen positiver Therapieansätze gesondert und vorrangig gegenüber Maßnahmen nach § 35 BtMG vorzunehmen.

2

Lehnt das Tatgericht eine Maßregel nach § 64 StGB ab, muss es bei vorhandenen Hinweisen auf Therapieeignung darlegen, weshalb diese Hinweise eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg im Maßregelvollzug nicht begründen.

3

Widersprüchliche oder unklare Ausführungen des Tatrichters zur Erfolgsaussicht einer Behandlung führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil sonst nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zu enger Begriff der Erfolgsaussicht zugrunde gelegt wurde.

4

Frühere abgebrochene Therapieversuche begründen nicht von vornherein das Fehlen einer aktuellen Behandlungsprognose; das Gericht hat Änderungen in Motivation und Eignung für eine Entziehungstherapie zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 5. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 255/97 vom 25. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ in ███, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 25. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1997 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird mit 2. der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist.

Gründe

Im Schuldspruch und im Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch ist lediglich dahin richtig zu stellen, dass der Angeklagte nicht wegen „räuberischer Erpressung in einem schweren Fall“, sondern wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist. Hingegen kann die von der Anfechtung nicht ausgeschlossene und daher auf die Sachrüge des Angeklagten revisionsrechtlicher Prüfung unterliegende Entscheidung des Landgerichts, eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen, nicht bestehen bleiben, weil (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362) die dafür maßgeblichen Erwägungen nicht frei von Widersprüchen sind.

Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Voraussetzungen für eine Maßregel nach § 64 StGB mit der Begründung verneint, dass eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (vgl. BVerfGE 91, 1) nicht festzustellen sei, „da der Angeklagte wegen seiner ausgeprägten und langjährigen Suchterkrankung sein ganzes Leben lang rückfällig bleiben wird und ein erhebliches Rückfallrisiko besteht“. Diese Erwägungen sind indes nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit den vorausgehenden Ausführungen zu einer Maßnahme nach § 35 BtMG, welche das Landgericht „zu gegebener Zeit für sinnvoll und angebracht“ hält, der gegenüber aber die Maßregelanordnung nach § 64 StGB vorrangig ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 228; Lackner StGB 22. Aufl. § 64 Rdn. 7 m.w.Nachw.). Die Strafkammer verweist nämlich insoweit darauf, dass der Angeklagte nunmehr erstmals bereit zu sein „scheine“, sich ernsthaft mit seiner Drogenabhängigkeit auseinanderzusetzen; seit seiner Festnahme habe er sich um einen Therapieplatz bemüht und „scheine“ für eine Entzugsbehandlung ausreichend motiviert. Bei einer solchen jedenfalls nicht ungünstigen Beurteilung der Behandlungsmöglichkeit im Zusammenhang mit § 35 BtMG hätte sich das

Landgericht nicht damit begnügen dürfen, eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs im Rahmen einer Maßregel nach § 64 StGB lediglich mit dem Hinweis auf die ausgeprägte und langjährige Suchterkrankung des Angeklagten zu verneinen. Es hätte vielmehr näher darlegen müssen, weshalb die für § 35 BtMG aufgezeigten positiven Aspekte nicht auch für die Frage einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung im Maßregelvollzug nach § 64 StGB gelten. Einer solchen klärenden Erörterung war das Landgericht angesichts der festgestellten Veränderungen in der Haltung des Angeklagten nicht schon deshalb enthoben, weil dieser, wie an anderer Stelle des Urteils mitgeteilt wird, während der früheren Haft aufgrund einer Verurteilung im Jahre 1985 zwei Therapieversuche abgebrochen hat. Da klärende Erläuterungen zu den unterschiedlich beurteilten Behandlungsmöglichkeiten nach § 35 BtMG und nach § 64 StGB fehlen, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht der Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB einen zu engen Begriff der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs zugrunde gelegt hat. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus einem anderen Grund offensichtlich ausscheidet. Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung. Von der deswegen veranlassten Teilaufhebung

des Urteils bleibt neben dem Schuldspruch auch der Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht im Falle der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

KutzerBlauthBoetticher
Rissing-van SaanMiebach