Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründung unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 255/96
- Datum
- 07.08.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt wird.
Die Glaubhaftmachung der versäumten Frist nach § 45 Abs. 2 StPO kann nicht durch die eigene eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers ersetzt werden.
Die frühere Mitteilung des Verteidigers über die Nichtbegründung der Revision begründet die Kenntnis des Angeklagten von der Fristversäumnis und lässt die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO laufen.
Anwaltliche Versicherungen können, wenn sie glaubhaft sind, entscheidungserhebliche Tatsachen über frühere Kenntnis vermitteln und die Unzulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 12. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 255/96 vom 7. August 1996 in der Strafsache gegen Co) aus ████, dort geboren am ███, Stephan * 1972, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. August 1996 gemäß §§ 45, 46 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 26. April 1996, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Januar 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist.
Der Angeklagte hatte bereits am 4. April 1996 von seinem bisherigen Verteidiger erfahren, dass dieser die Revision nicht begründet hatte und die Revisionsbegründungsfrist zwischenzeitlich verstrichen war. Dies ergibt sich aus der anwaltlich versicherten Erklärung des Rechtsanwaltes RC vom 8. Juli 1996. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte erst aus dem Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 22. April 1996 erfahren hatte, dass die Revision nicht begründet worden und die Frist hierfür abgelaufen war.
Seine eigene eidesstattliche Versicherung ist ohnehin kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1).
| Zschockelt | Kutzer | Winkler | |||
| Rissing-van Saan | Miebach |