Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründung unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 255/96
Datum
07.08.1996
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Begründung der Revision. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil er nicht binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO gestellt wurde. Aus dem anwaltlichen Versicherungsschreiben ergab sich, dass der Angeklagte bereits früher von der Fristversäumnis Kenntnis hatte. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten genügt nicht als glaubhaftmachendes Mittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt wird.

2

Die Glaubhaftmachung der versäumten Frist nach § 45 Abs. 2 StPO kann nicht durch die eigene eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers ersetzt werden.

3

Die frühere Mitteilung des Verteidigers über die Nichtbegründung der Revision begründet die Kenntnis des Angeklagten von der Fristversäumnis und lässt die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO laufen.

4

Anwaltliche Versicherungen können, wenn sie glaubhaft sind, entscheidungserhebliche Tatsachen über frühere Kenntnis vermitteln und die Unzulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 12. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 255/96 vom 7. August 1996 in der Strafsache gegen Co) aus ████, dort geboren am ███, Stephan * 1972, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. August 1996 gemäß §§ 45, 46 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 26. April 1996, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Januar 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist.

Der Angeklagte hatte bereits am 4. April 1996 von seinem bisherigen Verteidiger erfahren, dass dieser die Revision nicht begründet hatte und die Revisionsbegründungsfrist zwischenzeitlich verstrichen war. Dies ergibt sich aus der anwaltlich versicherten Erklärung des Rechtsanwaltes RC vom 8. Juli 1996. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte erst aus dem Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 22. April 1996 erfahren hatte, dass die Revision nicht begründet worden und die Frist hierfür abgelaufen war.

Seine eigene eidesstattliche Versicherung ist ohnehin kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1).

ZschockeltKutzerWinkler
Rissing-van SaanMiebach
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