Treffer
BGH Urteil

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 255/56
Datum
20.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Meineid zu vier Monaten Gefängnis verurteilt; das Landgericht verweigerte die Strafaussetzung zur Bewährung mit knapper Begründung. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf, weil nicht geprüft oder festgestell t wurde, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung über Bewährung und Bildung einer Gesamtstrafe zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine überprüfbare Feststellung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB voraus; eine bloße Angabe einer bestehenden Bewährungsfrist genügt nicht.

2

Aus dem Urteil muss ersichtlich sein, ob eine frühere Strafe vor oder nach der neuerlichen Tat verhängt wurde; fällt dies nicht feststellbar aus, kann die Versagung der Bewilligung nicht gestützt werden.

3

Bei Bildung einer Gesamtstrafe sind auch zur Bewährung ausgesetzte Strafen zu berücksichtigen; die zuvor bewilligte Strafaussetzung wird durch die Bildung der Gesamtstrafe gegenstandslos.

4

Ist die rechtliche Begründung einer Versagung der Bewährung für die Überprüfung durch das Revisionsgericht unzureichend, ist dieser Teil des Urteils aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 20. April 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ███, dort geboren am ████████ █████ 1931, wegen Beihilfe zum Meineid hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Wiefels Bundesrichter Dr. [REDACTED] – als beisitzende Richter – Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 20. April 1956 aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang und zur Prüfung der Frage, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.

Das Landgericht hat es abgelehnt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat nur zum Teil Erfolg.

I. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und gegen die Höhe der Strafe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

II. Bedenklich erscheint jedoch die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat.

Insoweit hat das Landgericht nur ausgeführt: „Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 StGB konnte die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten wegen einer früheren Bestrafung noch eine Bewährungsfrist bis zum Jahre 1958 auferlegt worden ist.“

Diese Begründung reicht zur Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht aus; denn es ist in für das Revisionsgericht nachprüfbarer Weise nicht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen. Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob die zur Bewährung ausgesetzte Strafe vor oder nach dem am 1955 geleisteten Meineid verhängt worden ist. Lag der Meineid vorher, so liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht vor.

Wohl ist aber dann zu prüfen, ob mit der Verurteilung eine Gesamtstrafe zu bilden wäre; die Aussetzung der früheren Strafe würde nicht entgegenstehen. Auch mit Strafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, kann eine Gesamtstrafe gebildet werden; die Strafaussetzung zur Bewährung wird dann mit der Bildung der Gesamtstrafe gegenstandslos. Für die neu zu bildende Gesamtstrafe muss, wenn sie nicht neun Monate übersteigt und die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung deshalb ohnehin ausgeschlossen ist, erneut eine Entscheidung nach § 23 StGB ergehen (vgl. RGSt 68, 180 ff.).

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht zu Unrecht auf Grund des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, muss das Urteil aufgehoben werden, soweit dem Angeklagten diese Vergünstigung sowie zur Prüfung der Frage, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist, versagt worden ist. Insoweit ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

[REDACTED]

KoenigerDr. Peters
GlanzmannJagusch
Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen wegen unzureichender Begründung — Themis