Treffer
BGH Urteil

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben, Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 255/54
Datum
16.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt Revision gegen die Verurteilung wegen schwerer Kuppelei; die Verurteilung bleibt bestehen. Die Revision ist in Bezug auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgreich, weil das Landgericht lediglich § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB wortgleich zitierte. Der BGH verlangt eine darlegende Begründung, hebt diesen Teil auf und verweist zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Wiederholung des Wortlauts von § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB im Urteil genügt nicht als Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung; das Gericht muss darlegen, inwiefern öffentliche Belange die Vollstreckung der Strafe erfordern.

2

Fallen die Tatumstände unter die in § 23 Abs. 3 StGB genannten Fälle und stehen diese zur gerichtlichen Überzeugung fest, ist die Strafaussetzung zur Bewährung kraft Gesetzes ausgeschlossen und weiteres richterliches Ermessen ist ausgeschlossen.

3

Ist kein gesetzlicher Ausschluss nach § 23 Abs. 3 StGB gegeben, hat das Gericht bei Versagung der Bewährung die Annahme eines öffentlichen Interesses substantiiert zu begründen.

4

Die rechtliche Bindung des Revisionsgerichts an die Beweiswürdigung des Tatgerichts schränkt die Zulässigkeit der Sachrüge ein; gegen eine nachvollziehbare tatrichterliche Würdigung ist die Revision unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 16. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen K ███ geb. ██ ███ ████, die Hausfrau Anna, geboren am █████ in ███, wegen schwerer Kuppelei,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 17. Februar 1955 in der Sitzung vom 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Anna K. wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 16. Februar 1954 aufgehoben, soweit ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Soweit die Revision die Verurteilung der Angeklagten Anna K. wegen schwerer Kuppelei (Fall █████████████ K.) bekämpft, ist sie offensichtlich unbegründet. Sie wendet sich hier nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Rechtsverstoß erkennen lässt und das Revisionsgericht bindet. Die Strafkammer spricht sich zwar nicht deutlich darüber aus, ob die Angeklagte das Schlafzimmer betreten hat, während P. und ihre volljährige Tochter Marianne dort Unzucht miteinander trieben. Die Überzeugung des Landgerichts, dass die Angeklagte damit zumindest rechnete und es trotzdem für diesen Fall unterließ, unter Berufung auf ihr Hausrecht dagegen einzuschreiten, wie es ihre Pflicht war, ist jedoch unter Würdigung aller Umstände ausreichend festgestellt. Der Schuldspruch lässt auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen.

2. Zum Strafausspruch ist die Sachrüge begründet, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Die Erwägungen zur Strafhöhe sind nicht zu beanstanden. Dagegen genügt der Satz, Strafaussetzung zur Bewährung könne nicht gewährt werden, „da das öffentliche Interesse die Vollstreckung der erkannten Strafe erfordert“, als bloße Wiederholung des Wortlauts des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht dem Gesetz. Er lässt nicht erkennen, ob diese Vorschrift zutreffend angewandt worden ist. Mag die Sachlage auch keinen Anlass zu besonders eingehenden Darlegungen im Urteil bieten, so ist doch keine Gruppe von Straftaten, sofern die Voraussetzungen der Strafaussetzung im Übrigen vorliegen, von ihr schlechthin ausgenommen (BGHSt 6, 125). Das Landgericht wird daher prüfen und gegebenenfalls darlegen müssen, aus welchen Gründen öffentliche Belange die Strafvollstreckung hier gebieten. Im Übrigen stehen die Fälle des § 23 Abs. 3 StGB, sofern sie zur gerichtlichen Überzeugung feststehen, der Strafaussetzung zur Bewährung kraft Gesetzes unter Ausschluss weiteren richterlichen Ermessens zwingend entgegen (BGHSt 6, 125), so dass die Strafkammer in einem solchen Falle von der Aussetzung absehen muss.

Der übrige Strafausspruch ist von dem Rechtsverstoß ersichtlich nicht beeinflusst; er kann daher bestehen bleiben.

Busch Koeniger Glanzmann Jagusch

BR Maaß ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Glanzmann
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