Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 255/51
Datum
21.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, die Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts. Das Landgericht habe frühere Verurteilungen, Persönlichkeit, zunehmende Tatschwere und kurze Abstände zwischen den Taten hinreichend gewürdigt. Verfahrensrügen scheitern mangels konkreter Darlegung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass frühere rechtskräftige Verurteilungen und eine in der Persönlichkeit verwurzelte Neigung zum Verbrechen festgestellt sind.

2

Bei der Gesamtwürdigung zur Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sind insbesondere die Wirkung früherer Strafen, die Verkürzung der Abstände zwischen den Taten und eine zunehmende Schwere der Delikte zu berücksichtigen.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Strafe erhebliche Straftaten gleicher oder ähnlicher Art begehen wird und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet ist; fortgeschrittenes Alter oder familiäre Aufnahme schließen die Anordnung nicht ohne Weiteres aus.

4

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die konkreten Umstände der behaupteten Verfahrensverletzung nicht substantiiert darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 11. Januar 1951

Rubrum

in Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen █████ den Koch Anton █████████████████████ (am ██ 1892 in L[REDACTED] ohne festen Wohnsitz, z. Zt. in enderer Sache in Strafhaft im Gefängnis in [REDACTED]) wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist.

Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, außerdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Schließlich sind die Diebeswerkzeuge eingezogen worden.

Mit der Revision, in der die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts geltend gemacht wird, wendet sich der Angeklagte gegen die Anwendung der §§ 20a Abs. 2, 42e StGB.

Das nur den Strafausspruch umfassende Rechtsmittel ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen jener Bestimmungen in dem angefochtenen Urteil hinreichend dargetan sind.

Die Rüge, Rechtsnormen über das Verfahren seien verletzt, scheitert schon daran, dass die die angebliche Verletzung enthaltenden Tatsachen nicht angeführt worden sind, wie § 344 Abs. 2 StPO es zwingend vorschreibt.

Ebenso musste die Sachrüge ohne Erfolg bleiben.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die „formellen“ Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB erfüllt sind.

Der Angeklagte ist in den Jahren 1946 und 1948 rechtskräftig verurteilt worden und hat durch die neue, den Gegenstand dieses Verfahrens bildende vorsätzliche Tat eine Freiheitsstrafe verwirkt.

Auch im Übrigen rechtfertigen die Ausführungen des Urteils die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.

Die Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Nach eingehender Darlegung der früheren und der jetzt zur Aburteilung stehenden strafbaren Handlungen des Angeklagten kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass dieser einen in seiner Persönlichkeit verwurzelten Hang zum Verbrechen besitzt und dass jener Hang zum Verbrechen – und zwar durchweg zum Eigentumsverbrechen – bei dem Angeklagten überaus stark ist.

Dabei hat es zutreffend berücksichtigt, dass die Vorstrafen ohne jede Wirkung auf den Angeklagten geblieben und dass die Zeiträume zwischen Strafverbüßung und neuer Strafbarkeit in den letzten Jahren immer kürzer geworden seien und dass die Schwere der Taten, im ganzen gesehen, zugenommen habe.

Hieraus hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum geschlossen, dass bei dem Angeklagten auch für die Zukunft die Gefahr und die starke Wahrscheinlichkeit für die Wiederholung von Straftaten besteht und dass damit auch eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens durch ihn zu erwarten ist.

Der Hinweis der Revision, der Angeklagte habe, weil er sich auf der Flucht befunden habe, keinen anderen Weg gesehen, als die ihm jetzt zur Last gelegten Straftaten zu begehen, vermag diese Beurteilung nicht auszuräumen.

Abgesehen davon, dass das Entweichen eines Verbrechers aus der Strafhaft und eine dann einsetzende neue Serie von Rechtsbrüchen nicht gegen, sondern gerade für die Gefährlichkeit des Täters spricht, hat das Landgericht auch hervorgehoben, dass der Angeklagte seinem Hang zu Eigentumsverbrechen selbst dann gefolgt ist, als ihm durch Strafaussetzung und Auferlegung einer Bewährungsfrist die Gelegenheit zu straffreier Lebensführung gegeben war.

Das Landgericht hat daher den Angeklagten mit Recht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bezeichnet.

Ebenso sind die Voraussetzungen des § 42e StGB zutreffend hinreichend dargetan.

Zutreffend ist in dem Urteil darauf abgestellt, ob nach der Verbüßung der Zuchthausstrafe die öffentliche Sicherheit die dauernde Verwahrung des Angeklagten erfordert.

Das hat das Landgericht in rechtsirrtumsfreier Weise bejaht.

Der Umstand, dass der Angeklagte bei Strafende 64 Jahre alt sein wird, hat in dem Urteil Berücksichtigung gefunden, indem es von dem vorgerückten Alter des Angeklagten spricht.

Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte sei krank, weil er nach dem Gutachten des Sachverständigen an Arteriosklerose leide, steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils, wonach der Angeklagte kräftig sowie geistig und körperlich gesund sei, und ist deshalb unbeachtlich.

Dasselbe gilt von der Behauptung der Revision, Angehörige des Angeklagten aus Hagen seien bereit, ihn nach der Strafverbüßung bei sich aufzunehmen.

Dazu heißt es in dem Urteil, dass der Angeklagte irgendwo Halt und Aufnahme finden werde, habe er selbst nicht vorgebracht und sei auch nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht anzunehmen.

Abgesehen davon würde auch die Aufnahme des Angeklagten durch nicht näher bezeichnete Angehörige allein die vom Landgericht angenommene Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht ohne Weiteres ausschließen.

Denn das Landgericht hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen, dem es sich angeschlossen hat, den Angeklagten auch für den Zeitpunkt der Verbüßung der Zuchthausstrafe nach wie vor für fähig erachtet, erhebliche Straftaten gleicher oder ähnlicher Art auch in Zukunft zu begehen.

Wenn es unter diesen Umständen die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten als das einzige und deshalb erforderliche Mittel zum Schutze der Öffentlichkeit angesehen hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

Die Revision des Angeklagten musste demnach als unbegründet verworfen werden.

NeumannKraussBaldus
KoenigerScharpenseel
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