Aufhebung der Verurteilung wegen Beiseiteschaffens und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 25/54
- Datum
- 11.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beiseiteschaffen im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO umfasst nicht nur räumliche Verschiebungen, sondern auch die Herbeiführung einer rechtlichen Lage, die den Gläubigerzugriff praktisch oder sofort unmöglich macht.
Die vollendete Beiseiteschaffung durch Veräußerung setzt eine rechtswirksame dingliche Veränderung voraus; fehlt diese, kommt allenfalls ein Versuch in Betracht.
Maßgeblich für die Beurteilung einer Gläubigerbenachteiligung ist, ob der durch die Veräußerung erzielte Gegenwert für die Gläubiger sofort verwertbar und wirtschaftlich werthaltig ist.
Zur Bemessung des Schuldumfangs und der Strafe sind konkrete Feststellungen über den Wert des beiseitegeschaffenen Vermögensstücks erforderlich.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich nicht auf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters; Angriffe, die nur die Würdigung einzelner Umstände betreffen, sind insoweit unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 11. Juni 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert Kurt ███ aus ██████, geboren am ███ ██████████, wegen Konkursverbrechens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Haas als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █ bei der Verhandlung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 11. Juni 1953, soweit es ihn für schuldig befunden hat, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Ferner ist ihm die Ausübung des Berufes als selbständiger Kaufmann auf die Dauer von zwei Jahren untersagt worden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
I. Verfahrensrechtliche Rügen
1.) Worin die behauptete Verletzung der Vorschrift des § 267 StPO bestehen soll, führt die Revision nicht aus. Diese Rüge ist deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.) Einen Verstoß gegen § 261 StPO will die Revision darin finden, dass das Landgericht entgegen dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt hat, der Angeklagte habe sich nach seiner Abreise in die Ostzone nicht um die Dinge in ██████ gekümmert. Die tatrichterlichen Feststellungen unterliegen jedoch nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Die Revision kann deshalb nicht darauf gestützt werden, die Beweisaufnahme habe einen anderen Sachverhalt ergeben als den nach dem Urteil festgestellten.
II. Sachrüge
1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Zahlungen vor dem 15. Februar 1951 eingestellt. Am 8. März 1951 wurde der Konkurs über sein Vermögen eröffnet. Am 15. Februar 1951 „übertrug“ er sein Textil-Einzelhandelsgeschäft mit Waren und Einrichtung auf seinen Schwager, den freigesprochenen Mitangeklagten █████. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 28.000,- DM festgesetzt, der in monatlichen Teilbeträgen von 500,- DM entrichtet werden sollte. █████ hat keine Barzahlung geleistet. Dieser Geschäftsübernahmevertrag wurde bald darauf „in nicht geklärter Weise“ auf Wunsch von █████ gelöst. Die hierüber vom Angeklagten gegebene Bestätigung ist auf den 1. März 1951 datiert.
Das Landgericht sieht in dem Verkauf des Einzelhandelsgeschäfts an █████ ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und ist auf Grund der gesamten Umstände der Überzeugung, der Angeklagte habe den Vertrag mit █████ absichtlich zum Nachteil seiner Gläubiger abgeschlossen. Gegen diese Annahmen richtet sich die Revision mit der Sachrüge. Im Ergebnis kann ihr der Erfolg nicht versagt werden.
2.) Unter den Begriff des Beiseiteschaffens fällt nicht nur eine räumliche Verschiebung von Vermögensstücken, durch welche der Schein eines geringeren Vermögensstandes hervorgebracht wird, sondern auch der Fall, dass ein Vermögensstück in eine rechtliche Lage versetzt wird, die es den Gläubigern unmöglich macht, es alsbald zum Zwecke der Befriedigung zu erreichen. In der vollendeten Veräußerung eines Vermögensstückes kann deshalb ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO gefunden werden, wenn der durch die Veräußerung erzielte Gegenwert keinen entsprechenden Ausgleich bietet, insbesondere nicht sofort greifbar ist (RGSt 61, 107/108; 62, 152). Diese Voraussetzung trifft hier zu. █████ leistete keine Barzahlung für das erworbene Einzelhandelsgeschäft. Er war auch „völlig vermögenslos“. Den Gläubigern des Angeklagten blieb an Stelle der Waren und der Einrichtung des Einzelhandelsgeschäfts nur ein wirtschaftlich wertloser, ungewisser und praktisch kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu verwirklichender Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Dies verkennt die Revision, indem sie die Ansicht vertritt, die Lage der Gläubiger des Angeklagten sei durch die Veräußerung nicht verschlechtert worden, weil an Stelle des Einzelhandelsgeschäfts eine durchaus angemessene Forderung gegen █████ getreten sei, die dem Zugriff der Gläubiger offen gestanden habe.
Beiseite geschafft im Wege der Veräußerung ist ein Vermögensstück nun freilich erst dann, wenn eine rechtswirksame dingliche Veränderung vorliegt (BGH 3 StR 334/51 vom 30. Oktober 1952; RGSt 61, 107/108). Ob der Angeklagte den Vertrag vom 15. Februar 1951 erfüllt und dem █████ die Waren und die Einrichtung des Einzelhandelsgeschäfts übereignet hat, lassen die bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass █████ das Einzelhandelsgeschäft – wenn auch nur kurze Zeit – als Geschäftsinhaber für eigene Rechnung geführt und in welchem Umfang er die darin befindlichen Waren verwertet hat. Die Ausführungen des Urteils enthalten auch nichts darüber, wann das Einzelhandelsgeschäft vom Konkursverwalter zur Konkursmasse gezogen worden ist und mit welchen Vermögenswerten die bisherigen Feststellungen rechtfertigen deshalb die Annahme eines vollendeten Beiseiteschaffens nicht, schließen diese allerdings auch nicht aus, wie die Revision irrtümlich annimmt, lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass nur ein Versuch des Beiseiteschaffens vorliegt. Schon aus diesem Grunde kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.
3.) Zu Unrecht vermisst die Revision eine ausreichende Feststellung darüber, dass der Angeklagte bei Abschluss des Vertrages mit █████ das Bewusstsein gehabt habe, sein Verhalten werde eine Benachteiligung seiner Gläubiger zur Folge haben, und dass sein Wille auf die Herbeiführung eines solchen Erfolges gerichtet gewesen sei. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, der Angeklagte habe den Vertrag geschlossen, um die wesentlichen Bestandteile des Geschäftsvermögens beiseite zu schaffen und seinen Gläubigern zu entziehen, sowie in der Absicht, diese zu benachteiligen. Ferner ist dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Landgericht die Überzeugung hiervon gewonnen hat. Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen die Lebenserfahrung, treten hierbei nicht zutage. Soweit die Revision geltend macht, einzelne dieser Umstände rechtfertigten nicht die daraus vom Landgericht gezogenen Schlüsse, greift sie unzulässigerweise die Feststellungen des Tatrichters an. Die Folgerungen liegen im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung und unterliegen deshalb nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Es liegt auch entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch darin, dass nach den Urteilsausführungen der Angeklagte am 16. Februar 1951 in die sowjetische Zone abgereist ist, ohne seiner Frau oder █████ zu sagen, wohin, für wie lange und zu welchem Zweck, und dass seine Frau ihn in der sowjetischen Zone wiederholt, einmal gemeinsam mit █████, besucht hat. Es ist nicht ersichtlich, was den Angeklagten gehindert haben sollte, später – nach seiner Abreise – seiner Frau und █████ seinen Aufenthaltsort mitzuteilen.
4.) Ein Mangel des Urteils liegt aber weiter darin, dass es keinerlei Feststellungen darüber enthält, welchen Vermögenswert das Einzelhandelsgeschäft darstellte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann in dieser Richtung nichts entnommen werden. Zwar wurde im Vertrag ein Kaufpreis von 28.000,- DM festgesetzt. Ob die Sachwerte in Waren und Einrichtung diesem Betrag entsprachen, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass es gleichwohl zum Konkurs kam und dass die nicht bevorrechtigten Gläubiger bei Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 45.000,- DM nur 8,8 v. H. ihrer Forderungen erhielten, lässt es zweifelhaft erscheinen. Im Urteil ist zwar bemerkt, das Einzelhandelsgeschäft habe zusammen mit dem Wandergewerbe die Hauptgrundlage der Existenz des Angeklagten dargestellt. Dass er für den von ihm betriebenen Großhandel erhebliche Waren gehabt oder bei seiner „Flucht“ in die sowjetische Zone zurückgelassen habe, habe er selbst nicht dargetan und sei auch nicht glaubhaft. Das Einzelhandelsgeschäft sei das hauptsächlich für die Gläubiger verwertbare Vermögensstück gewesen. Für diese Ausführungen fehlen jegliche zahlenmäßigen Unterlagen. Das Landgericht war jedoch verpflichtet, Feststellungen über den Wert der beiseite geschafften Vermögensstücke zu treffen, um den Umfang der Schuld beurteilen zu können, von dem die Höhe der Strafe abhängt.
5.) Die dargelegten Mängel zwingen dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass der Angeklagte sich nur eines Versuches des Beiseiteschaffens schuldig gemacht hat, so wäre zu prüfen, ob in der nachträglichen Aufhebung des Vertrages ein strafbefreiender Rücktritt liegt. Die Freiwilligkeit des Rücktritts würde nicht unter allen Umständen aus dem Grunde ausgeschlossen sein, weil nach den bisherigen Feststellungen der Vertrag auf Wunsch von █████ aufgehoben wurde.
Für die vom Angeklagten beantragte Zurückverweisung an das Landgericht in Frankfurt am Main gem. § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO lag kein Anlass vor.
| Glanzmann | Busch | Haas | |||
| Krauss | Martin |