Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unklarer Kausalität und Prüfpflicht der Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 25/52
- Datum
- 06.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, wenn der Tatrichter widersprüchliche Feststellungen zur Ursächlichkeit des Verhaltens trifft, die die Beurteilung der Schuld beeinflussen können.
Für den ursächlichen Zusammenhang genügt, dass das Verhalten des Beschuldigten eine Bedingung gesetzt hat, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non); das Mitwirken Dritter schließt somit die Ursächlichkeit nicht aus.
Die Prüfung einer möglichen Beihilfe zu einer Tötung setzt voraus, dass das gegen das Opfer ergangene Urteil rechtswidrig ist; das frühere Urteil (z.B. des Volksgerichtshofs) ist entsprechend auf Vereinbarkeit mit dem sachlichen Recht zu untersuchen.
Für die innere Tatseite der Beihilfe ist erforderlich, dass der Gehilfe den rechtswidrigen Erfolg zumindest für möglich gehalten und dessen Eintritt gebilligt oder gewollt hat; maßgeblich ist zudem, ob er die Unrechtmäßigkeit seines Handelns erkennen konnte oder bei zumutbarer Gewissensanstrengung hätte erkennen müssen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Wuppertal, 8. Juni 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den am ███ ████ geborenen ████████████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
die Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt als Vertreter, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 8. Juni 1950 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war während des Krieges bei der Firma ██████ & Söhne in ██████████████████ als Schlosser beschäftigt.
Ende November 1943 erzählte ihm sein Arbeitskamerad ████, der ebenfalls dem Betrieb angehörige Schlosser ███████ habe in Bezug auf die Absetzung Mussolinis erklärt, der eine sei weg, den anderen – Hitler – bekämen sie auch weg. Das Dritte Reich sei kaputt. Er würde sich schämen, wenn er auch in dem Verein – NSDAP – wäre.
Der Angeklagte meldete diese Äußerung dem Betriebsobmann ███████, der darüber eine Niederschrift aufnahm und sie in der Personalabteilung des Betriebs abgab. Etwa 14 Tage später wurde ██████ von der Gestapo verhaftet. Er wurde am 28. Juli 1944 vom Volksgerichtshof wegen Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilt und am 28. August 1944 hingerichtet.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision macht er unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und Verletzung des sachlichen Rechts geltend.
Die unbegründete Verfahrensrüge bedarf keiner näheren Erörterung, weil das Urteil wegen des Wegfalls der Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr. 10 nicht aufrechterhalten werden kann. Der Angeklagte kann sich aber nach deutschrechtlichen Bestimmungen strafbar gemacht haben. Es kann seine Beteiligung an einer vorsätzlichen Tötung des ██████ in Betracht kommen.
1.) Bisher hat das Schwurgericht allerdings von einem anderen rechtlichen Ausgangspunkt aus festgestellt, dass der Angeklagte den Erfolg verursacht hat. Es hat ausgeführt, der Angeklagte habe durch seine Worte, wenn ███████ den Sachverhalt nicht melde, werde er das tun, und durch die sofort an das Gespräch sich anschließende Mitteilung an ███████ die Anzeigeerstattung mindestens mitverursacht. Gegen diese Annahme des Ursachenzusammenhangs wäre nichts einzuwenden, wäre nicht im Urteil an anderer Stelle gesagt, es sei möglich, dass ein Dritter unabhängig von der Meldung bei ████ die Anzeige erstattet habe. Darin erblickt die Revision mit Recht einen Widerspruch. Wäre ██████ unabhängig von der Meldung des Angeklagten von einem Dritten angezeigt worden, so könnte nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen der Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorgehen des Angeklagten und der im Endergebnis zum Tode des ███████ führenden Anzeige nicht bejaht werden.
In den späteren Darlegungen des Urteils kommt jedoch die volle Überzeugung des Gerichts zum Ausdruck, der Angeklagte habe durch seine Äußerung gegenüber █████ und seine Meldung an ███████ das Strafverfahren gegen ██████ in Gang gebracht. Sein Verhalten wird als das typische Vorgehen eines Denunzianten bezeichnet. Dann könnte aber die Anzeigeerstattung nicht unabhängig von seinem Bericht erfolgt sein. Vielmehr müsste dessen Inhalt zur Strafanzeige geführt und deren Grundlage gebildet haben.
Ob das Schwurgericht mit seiner Feststellung, die Anzeige könne unabhängig von der Mitteilung des Angeklagten von einem Dritten erstattet worden sein, bloß die vielleicht naheliegende Folgerung ausschließen wollte, dass eine zur Leitung der Personalabteilung des Betriebs gehörende Person die Meldung des Angeklagten an die Polizei weitergegeben habe, ist nicht erkennbar.
Jedenfalls konnte der Tatrichter seine Feststellung nicht in der gewählten Fassung treffen, ohne gleichzeitig Zweifel an der Bejahung des Ursachenzusammenhangs zu erregen. Diese Bedenken werden daher in der neuen Verhandlung durch Klärung des Widerspruchs vorweg auszuräumen sein, ehe an die Beantwortung der Frage herangegangen werden kann, ob und in welcher Weise der Angeklagte schuldig ist.
2.) Falls die Würdigung des nunmehr zu ermittelnden Sachverhalts ergeben sollte, dass der Angeklagte durch sein Vorgehen den Tod des ███████ verursacht hat, so ist wegen der geänderten Rechtslage sein Verschulden unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen zu prüfen. Dabei sind die in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli und 6. November 1952 (BGHSt 3, 110; NJW 1953, 793 Nr. 17) aufgestellten Rechtsgrundsätze zu beachten. Danach ist von dem Urteil des Volksgerichtshofs auszugehen und zu erörtern, ob es zu Recht erlassen ist. Es kann gegen das sachliche Recht verstoßen haben und deshalb rechtswidrig sein.
a) Die Entscheidung des Volksgerichtshofs ist erkennbar auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO gestützt. Es ist möglich, dass dieses Gericht das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit bloß im Interesse der damaligen Staatsführung in rechtlich nicht vertretbarer Weise ausdehnend ausgelegt hat. Der Tatrichter wird also zu untersuchen haben, ob ██████ seine Äußerung nicht bloß dem ███████, sondern auch anderen Betriebsangehörigen gegenüber gebraucht hat, ferner, ob ██████ mit einer Verbreitung seiner Worte durch den Angeklagten sowie seiner Arbeitskameraden gerechnet und sie gebilligt hat. Im letzteren Falle könnte die Rechtswidrigkeit der Entscheidung nicht angenommen werden. Anders wäre es, wenn ██████ seine Worte nur an eine Einzelperson gerichtet hat und mit deren Verbreitung nur hätte rechnen müssen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die obenerwähnte Entscheidung des Senats (NJW 1953, 793 Nr. 17) verwiesen.
b) Die Rechtswidrigkeit des gegen ██████ erlassenen Todesurteils könnte sich auch aus dem Strafmaß ergeben. Wenn die Erklärung des ██████ nach Form, Inhalt und Wirkung über den Rahmen eines minderschweren Falles nicht hinausgegangen ist, hätte das Todesurteil nicht erlassen werden dürfen. Es hätte dann gegen das Recht verstoßen, ebenso seine Vollstreckung.
Über die Frage einer etwaigen rechtswidrigen Tötung des ██████ hat nunmehr das Schwurgericht unter Beachtung der in dem vorerwähnten Urteil dargelegten Rechtsgrundsätze zu befinden.
3.) Ließe sich die Rechtswidrigkeit des Urteils des Volksgerichtshofs und die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für diese Entscheidung feststellen, so könnte Beihilfe zu einem Verbrechen des Totschlags in Betracht kommen. Für den Ursachenzusammenhang wäre Voraussetzung, dass die Anzeige an die Polizei nicht unabhängig von der Meldung des Angeklagten, sondern infolge derselben erstattet und das Verfahren gegen ████████ in Gang gebracht und durchgeführt worden ist. Wäre das der Fall, so würde die Ursächlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch andere Personen zur Einleitung des Strafverfahrens mitgewirkt haben und dass der Erfolg durch einen Richterspruch herbeigeführt worden ist. Es genügt, dass der Angeklagte eine Bedingung gesetzt hat, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass gleichzeitig der Erfolg entfiele. Auf die Wichtigkeit der Bedingung kommt es nicht an.
Zum inneren Tatbestand ist erforderlich, dass der Angeklagte den rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens – ein der wirklichen Rechtslage widersprechendes Todesurteil und dessen Vollstreckung – in seine Vorstellung aufgenommen und gewollt oder dessen Eintritt für möglich gehalten und innerlich gebilligt hat. Dazu gehört hier auch die Feststellung, dass der Angeklagte mit der Weitergabe seiner Meldung an die Polizei und den daraus entstandenen Folgen als möglich gerechnet und sie gebilligt hat. Außerdem ist von Bedeutung, ob der Angeklagte erkannt hat, mit seinem Vorgehen Unrecht zu tun, oder wenigstens in der Lage war, bei gehöriger, ihm nach der Sachlage zuzumutender Anspannung seines Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns zu gewinnen.
Bundesrichter Dr. Kirchner ist ausgeschieden und ortsabwesend, daher verhindert zu unterzeichnen.
| Koeniger | Baldus | ||
| Krauss | Busch |