Revision verworfen: Keine Pflicht zu Sachverständigen für Wahrscheinlichkeitsrechnung bei Indizienbewertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 254/99
- Datum
- 17.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Eine Aufklärungsrüge rechtfertigt die Bestellung eines Sachverständigen für Wahrscheinlichkeitsrechnung nicht, wenn die Beweiswürdigung durch qualitative Prüfung inhaltlicher Übereinstimmungen und das Fehlen auffälliger Widersprüche getragen wird.
Bei der Bewertung eines einzelnen Indizs kann die tatrichterliche Würdigung ohne Anwendung mathematischer Methoden erfolgen; maßgeblich sind die inhaltliche Übereinstimmung der Aussagen und das Fehlen grundlegender Widersprüche.
Das Unterlassen näherer Ausführungen dazu, wie Vergleichsmaterial ermittelt wurde, stellt nur dann einen sachlich‑rechtlichen Mangel dar, wenn die übrigen Indizien und die Begründung des Urteils nicht hinreichend tragfähig sind.
Vorinstanzen
Bayerischen Obersten Landesgerichts, 3. Februar 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Es drängte sich schon deshalb nicht auf, von Amts wegen einen Sachverständigen für Wahrscheinlichkeitsrechnung zu hören, weil es für die Beweiswürdigung zu diesem einzelnen Indiz nicht auf die Anwendung mathematischer Erkenntnisse, sondern auf die tatrichterliche Bewertung der inhaltlichen Übereinstimmung einzelner Meldungen („auffällige Übereinstimmungen in Einzelheiten“) sowie des Fehlens von grundlegenden oder auffälligen Widersprüchen in allen Fällen ankam.
Es stellt – auch in Ansehung der gründlichen Beweiswürdigung der übrigen Indizien – deshalb keinen sachlich-rechtlichen Mangel dar, dass das angegriffene Urteil in den sich mit der Übereinstimmung von Ursprungsmaterial und Heszheimer-Meldungen befassenden Passagen (UA S. 46, 47) nicht genauer darauf eingeht, in welcher Weise das Vergleichsmaterial ermittelt worden ist.
| Kutzer | Winkler | von Lienen | |||
| Miebach | Pfister |