Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Pflicht zu Sachverständigen für Wahrscheinlichkeitsrechnung bei Indizienbewertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 254/99
Datum
17.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung der Revision des Angeklagten; der BGH verwirft die Revision als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers bleibt erfolglos; es bestand keine Verpflichtung, einen Sachverständigen für Wahrscheinlichkeitsrechnung beizuordnen. Zur Beweiswürdigung genügte die tatrichterliche Bewertung inhaltlicher Übereinstimmungen und das Fehlen auffälliger Widersprüche. Ebenso begründet das Fehlen detaillierter Angaben zur Ermittlung des Vergleichsmaterials keinen sachlich‑rechtlichen Mangel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Eine Aufklärungsrüge rechtfertigt die Bestellung eines Sachverständigen für Wahrscheinlichkeitsrechnung nicht, wenn die Beweiswürdigung durch qualitative Prüfung inhaltlicher Übereinstimmungen und das Fehlen auffälliger Widersprüche getragen wird.

3

Bei der Bewertung eines einzelnen Indizs kann die tatrichterliche Würdigung ohne Anwendung mathematischer Methoden erfolgen; maßgeblich sind die inhaltliche Übereinstimmung der Aussagen und das Fehlen grundlegender Widersprüche.

4

Das Unterlassen näherer Ausführungen dazu, wie Vergleichsmaterial ermittelt wurde, stellt nur dann einen sachlich‑rechtlichen Mangel dar, wenn die übrigen Indizien und die Begründung des Urteils nicht hinreichend tragfähig sind.

Vorinstanzen

Bayerischen Obersten Landesgerichts, 3. Februar 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Es drängte sich schon deshalb nicht auf, von Amts wegen einen Sachverständigen für Wahrscheinlichkeitsrechnung zu hören, weil es für die Beweiswürdigung zu diesem einzelnen Indiz nicht auf die Anwendung mathematischer Erkenntnisse, sondern auf die tatrichterliche Bewertung der inhaltlichen Übereinstimmung einzelner Meldungen („auffällige Übereinstimmungen in Einzelheiten“) sowie des Fehlens von grundlegenden oder auffälligen Widersprüchen in allen Fällen ankam.

Es stellt – auch in Ansehung der gründlichen Beweiswürdigung der übrigen Indizien – deshalb keinen sachlich-rechtlichen Mangel dar, dass das angegriffene Urteil in den sich mit der Übereinstimmung von Ursprungsmaterial und Heszheimer-Meldungen befassenden Passagen (UA S. 46, 47) nicht genauer darauf eingeht, in welcher Weise das Vergleichsmaterial ermittelt worden ist.

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