Revision in Vergewaltigungsfall verworfen; neues §177 StGB nicht lex mitior
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 254/97
- Datum
- 16.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Bei der Anwendung geänderter Strafvorschriften ist nach § 2 Abs. 3 StGB nur das mildere Recht anzuwenden; eine Neuregelung, die höhere Strafrahmen vorsieht, ist nicht lex mitior.
Eine Tatbestandsneufassung kann Handlungen, die bislang als sexuelle Nötigung bewertet wurden, als Vergewaltigung erfassen, wenn der Wortlaut und Zweck der neuen Vorschrift den Schutzbereich entsprechend erweitert (z. B. § 177 Abs. 3 StGB n.F.).
Wird die Revision abgewiesen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 254/97 vom 16. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der neue § 177 in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. I 1997 S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. Der Oralverkehr, den die Strafkammer als mit der Vergewaltigung tateinheitlich begangene sexuelle Nötigung gewertet hat (§ 178 StGB: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren), ist nach § 177 Abs. 3 StGB n. F. ein Fall der Vergewaltigung, der mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren bedroht wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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