Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Verwertung früherer Verurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 254/88
Datum
22.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Vollrauschs. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Anlass ist, dass die Urteilsgründe nicht klären, ob eine frühere Verurteilung tilgungsreif war und damit ein Verwertungsverbot nach §51 BZRG eingreift. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur strafschärfenden Verwertung früherer Verurteilungen ist eine verlässliche Feststellung erforderlich, dass die Eintragungen nicht tilgungsreif nach §46 Abs.1 Nr.3 BZRG sind.

2

Ist aus den Urteilsgründen nicht erkennbar, ob eine frühere Verurteilung tilgungsreif war, kann das Verwertungsverbot des §51 Abs.1 BZRG nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

3

Sind die Urteilsgründe hinsichtlich der Verwertung von Vorstrafen lückenhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Sachrüge gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn die Nachprüfung keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 11. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 254/88 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███ 1940 ██ ██████ ██████ wegen Vollrauschs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. März 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die allein erhobene Sachrüge ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Zum Strafausspruch weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass die Urteilsgründe eine zuverlässige Prüfung nicht gestatten, ob die strafschärfende Verwertung (UA S. 24) der Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 3. Juli 1964 (UA S. 4) zulässig war. Obgleich das Bundeszentralregister insgesamt 14 Verurteilungen des Angeklagten ausweist (UA S. 4), kann der Senat anhand der ihm für die Beurteilung allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründe nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Eintragung der durch das bezeichnete Urteil vom 3. Juli 1964 verhängten Strafe von 5 Monaten Gefängnis tilgungsreif war (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG) und daher das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG eingreift.

Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

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