Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Urteils wegen Augenscheins ohne Anwesenheit des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 254/54
Datum
20.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil ein während der Hauptverhandlung vorgenommener Augenschein ohne Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers stattfand (§ 230 Abs.1 StPO). Eine an die Vernehmung des Verteidigerbenannten Sachverständigen geknüpfte Kostenzusage stellte sich als unbegründet dar. Sachlich erachtete der Senat die Erwägung des Landgerichts zur Blendung als nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Findet ein Augenschein als Teil der Beweisaufnahme ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, begründet dies einen Verfahrensfehler nach § 338 Nr. 5 StPO, der zur Aufhebung des Urteils führt.

2

Die Anwesenheitspflicht des Angeklagten bei der Einnahme eines Augenscheins nach § 230 Abs. 1 StPO ist zwingend; ein wirksamer Verzicht des Angeklagten ist ausgeschlossen.

3

Die Verknüpfung der Vernehmung eines vom Angeklagten benannten Sachverständigen mit der Verpflichtung zur Kostentragung beschränkt die Verteidigung nur dann unzulässig, wenn die Vernehmung infolgedessen unterbleibt oder die Verteidigungsrechte tatsächlich beeinträchtigt werden.

4

Ein Fahrer kann sich nicht ohne Weiteres mit plötzlicher Blendung entschuldigen, wenn er das entgegenkommende Fahrzeug bereits in ausreichender Entfernung wahrgenommen hat und sich auf die Gefahr der Blendung einzustellen hatte; dann obliegt ihm erhöhte Vorsicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 16. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Rundfunkmechaniker Siegfried P. aus ███, geboren am ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte stieß in der Nacht zum 13. Dezember 1953 als Fahrer eines Lieferwagens mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h auf der feuchten Bundesstraße 83 mit einem Motorradfahrer zusammen, der ihm zwischen Lispenhausen und Rotenburg/F. entgegenkam. Der Zusammenstoß erfolgte, in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, auf der linken Straßenseite. Der Angeklagte war auf die für ihn falsche Fahrbahnseite dadurch gekommen, dass er, von dem Scheinwerfer des Motorrads geblendet, die Gewalt über sein Fahrzeug verloren hatte. Durch den Zusammenstoß wurden der Motorradfahrer getötet und sein Beifahrer schwer verletzt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe (auf die Dauer von drei Jahren) zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Verfahrensrügen: a) Die Revision trägt vor, die Strafkammer habe die Vernehmung des von der Verteidigung unmittelbar geladenen Sachverständigen Sippel ungesetzlicherweise davon abhängig gemacht, dass sich der Angeklagte bereit erkläre, die durch die Zuziehung des Sachverständigen entstehenden Kosten zu tragen. Dadurch sei der Angeklagte unzulässig in seiner Verteidigung beschränkt worden. Die Rüge ist unbegründet.

Eine Beschränkung der Verteidigung ist nicht eingetreten, da nach der Sitzungsniederschrift der Sachverständige Sippel in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Auf der vorherigen Klarstellung der Verpflichtung des Angeklagten, die dem Sachverständigen zustehende Entschädigung tragen zu müssen, kann das Urteil nicht beruhen.

b) Nach der Behauptung der Revision ist der Beschwerdeführer dadurch in seiner Verteidigung unzulässig beeinträchtigt worden, dass er, der Verteidiger und der Sachverständige Sippel nicht zu einer während der Hauptverhandlung vorgenommenen Besichtigung der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge zugezogen worden sind.

Nach der Sitzungsniederschrift und der dienstlichen Äußerung des Kammervorsitzenden trifft diese Behauptung der Revision zu. Hierin liegt zwar kein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO, da der Angeklagte und sein Verteidiger nicht durch einen Gerichtsbeschluss von der Teilnahme an der Besichtigung ausgeschlossen worden sind, wohl aber ein solcher nach § 338 Nr. 5 StPO, weil ein nicht unwesentlicher Teil der Hauptverhandlung – die Einnahme eines Augenscheins und damit ein Teil der Beweisaufnahme – in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat (§ 230 Abs. 1 StPO). Eine der gesetzlichen Ausnahmen vom Anwesenheitszwang (vgl. §§ 231 Abs. 2, 232, 233, 247, 277 StPO) lag ersichtlich nicht vor. Dieser Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass noch zu prüfen ist, ob er die Urteilsfindung tatsächlich beeinflusst hat (BGHSt 3, 187 [191]).

§ 230 Abs. 1 StPO enthält eine zwingende Verfahrensvorschrift, auf deren Beachtung der Angeklagte nicht wirksam verzichten kann. Daher ist es unerheblich, dass der Verteidiger, wie der Kammervorsitzende dienstlich erklärt hat, bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung an Gerichtsstelle ohne Widerspruch des Angeklagten auf die Wiederholung des Augenscheins verzichtet hat (BGHSt 3, 187 [191]).

2. Die sachlichrechtliche Würdigung des Falles lässt an sich keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Tatrichters, der Angeklagte könne sich nicht damit entschuldigen, dass er von dem Scheinwerfer des entgegenkommenden Motorrads plötzlich geblendet worden sei.

Das Landgericht sah sich zwar außer Stande, zu klären, ob der Motorradfahrer ebenso wie der Angeklagte nicht abgeblendet hatte. Es nahm jedoch mit Recht an, dass durch das zu Gunsten des Angeklagten festgestellte, vorschriftswidrige Nichtabblenden des Motorradfahrers ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen würde, weil er zuvor das Motorrad schon auf eine Entfernung von 100 m bemerkt hatte. Der Angeklagte durfte es nicht darauf ankommen lassen, ob das ihm mit vollem Scheinwerfer entgegenkommende Fahrzeug noch rechtzeitig abblenden werde, sondern musste sich mit zunehmender Annäherung auf eine Behinderung seiner Sicht durch Blendung einstellen. Eine solche ist – wie allgemein bekannt ist – bei dem gegenwärtigen Stand der Technik selbst bei abgeblendeten Scheinwerfern regelmäßig eine Gefahrenquelle, die nicht ganz auszuschließen ist (vgl. BGHSt 1, 309 [312], BGH VRS 4, 134 [135], 598). Erst recht muss sich der Kraftfahrer auf eine verkehrsgefährdende Blendung einstellen, wenn ihm das andere Fahrzeug mit Fernlicht entgegenkommt (BGHSt 2, 188 [189], BGH VRS 6, 393 [394], 7, 59 [61]). Im vorliegenden Fall war der Angeklagte zudem deshalb zu besonderer Vorsicht verpflichtet, weil das von ihm gerade befahrene Straßenstück, wie er wusste, an der Unfallstelle schmal und unübersichtlich war, außerdem beiderseits eine leichte Steigung aufwies, woraus sich die besondere Gefahr ergab, dass der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs erst, nachdem es den Scheitelpunkt der Erhöhung erreicht hatte, abblenden werde.

Da der Angeklagte den Motorradfahrer schon auf eine weitere Entfernung erkannt hatte und sich auf die mit der Begegnung verbundenen Gefahren einstellen konnte, ist es auch nicht zu beanstanden, dass ihm das Landgericht keine Schrecksekunde zugebilligt hat (vgl. BGH VRS 7, 449 [450]).

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Dauer der Bewährungszeit nicht im Urteil, sondern in dem Beschluss nach den §§ 24 StGB, 268a StPO festzusetzen ist (BGH NJW 1954, 522 Nr. 23).

MartinMaaßDr. Wiefels
KraussMenges
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