Meineid (§154 StGB): Aufhebung mangels ausreichender Feststellungen, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 254/51
- Datum
- 14.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Meineids müssen die tatsächlichen Voraussetzungen des äußeren Tatbestands hinreichend konkret festgestellt werden; pauschale oder knappe Darstellungen genügen nicht.
Das Revisionsgericht kann die Sachrüge nur überprüfen, wenn das Urteil die relevanten Zeugenaussagen in ausreichendem Umfang und Zusammenhang wiedergibt, sodass die Beweiswürdigung nachprüfbar ist.
Zur Feststellung des vorsätzlichen Unwahrheitsbewusstseins ist darzulegen, welches Verständnis der Beschuldigten von einem rechtlich maßgeblichen Begriff (z. B. "ehewidrige Beziehungen") zum Zeitpunkt der Vernehmung vorlag und wie sie durch den Richter belehrt worden ist.
Fehlen für die Entscheidung wesentliche Feststellungen zu objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmalen, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8. Februar 1951
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Bäckerein Frieda ███ ████ ███, geboren am 1909 in [REDACTED] (Pommern), wohnhaft in [REDACTED]straße [REDACTED], wegen Meineids,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Meineids (§ 154 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt worden.
Ihre Revision macht einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen sowie die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die verfahrensrechtliche Beanstandung der Revision scheitert allerdings daran, dass die die angeblichen Mängel enthaltenden Tatsachen entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht angeführt worden sind.
Dagegen führt die Sachrüge zum Erfolg.
Schon die Darlegungen des Urteils zum äußeren Tatbestand des § 154 StGB vermögen die Verurteilung der Angeklagten nicht zu tragen. Das Urteil kommt zwar zu der abschließenden Feststellung, die Angeklagte habe entgegen ihren Angaben, die sie bei ihrer Vernehmung als Zeugin in dem Ehescheidungsrechtsstreit ███ am 3. März 1950 vor dem Landgericht in Bonn gemacht habe, ehewidrige Beziehungen zu dem Ehemann ████ vor ihrer eidlichen Anhörung unterhalten. Ob diese Schlussfolgerung aber auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht, geht aus den Ausführungen des Urteils nicht in hinreichend deutlicher Weise hervor. Das Urteil leidet schon daran, dass die Aussage der Angeklagten als Zeugin nur in einem sehr knapp gehaltenen Auszug wiedergegeben ist. Dem Revisionsgericht fehlt bereits deshalb die Möglichkeit, der ihm obliegenden Aufgabe gemäß zu prüfen, ob das Landgericht die ganze Aussage der Angeklagten als Zeugin im Zusammenhang ihrer rechtlichen Würdigung unterzogen hat und ob diese in rechtsirrtumsfreier Weise vorgenommen worden ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Begriff „ehewidrige Beziehungen“ nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein rechtlicher ist. Aus diesem Grunde kann es nicht genügen, wenn das Urteil sagt, die Kammer halte es für erwiesen, dass die Angeklagte vor dem 3. März 1950 mit dem Zeugen ████ ehewidrige Beziehungen unterhalten habe, die weit über die Tatsache einzelner Übernachtungen des ████ in ihrer Wohnung ohne jede näheren Beziehungen nur wegen seiner Lagenkrämpfe hinausgegangen seien. Worin diese Beziehungen bestanden haben und welche Tatsachen das Landgericht insoweit als nachgewiesen angesehen hat, ist dem Urteil mit Sicherheit nicht zu entnehmen. Es wird zwar erwähnt, das Verhalten der Angeklagten wohl im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung sei nur so zu würdigen, dass ihre Beziehungen zu ████ doch weit über das Erlaubte hinausgegangen seien. Was daran nicht mehr erlaubt gewesen sein soll, wird indessen nicht ausgeführt. An einer anderen Stelle des Urteils heißt es, es widerspreche aller Lebenserfahrung, dass die Angeklagte mit ████ viele Abende bis in die Nacht hinein in der Wirtschaft gemeinsam gezecht und diese Nächte zusammen in der Wohnung verbracht habe, ohne dass es zwischen beiden nicht mindestens zu Zärtlichkeiten, Küssen oder Liebkosungen gekommen sein sollte. Ob diese eng umschriebenen Intimitäten als bewiesen gelten sollen oder ob sie vom Landgericht nur für möglich erachtet werden, ist nicht hinreichend deutlich zu erkennen. Das wäre aber erforderlich gewesen, um sagen zu können, ob ehewidrige Beziehungen zwischen der Angeklagten und ████ bestanden haben, da der Begriff „ehewidrige Beziehungen“ keineswegs ein feststehender und einheitlicher ist und es im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein kann, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als ehewidrig zu bezeichnen ist oder nicht.
Fehlt es somit in dem Urteil schon zum äußeren Tatbestand des § 154 StGB an ausreichenden Feststellungen, so sind die Darlegungen zur inneren Tatseite ebenfalls nicht genügend, um die Verurteilung der Angeklagten zu rechtfertigen. Das Urteil sagt zwar, die Angeklagte habe auch gewusst, dass ihre Beziehungen zu ████ ehewidrig und deshalb ihre Aussage vor Gericht unrichtig gewesen seien; denn sie sei mehrfach von den vernehmenden Richtern über den Begriff der Ehewidrigkeit ausdrücklich belehrt worden. Im Übrigen habe sie auch in der Hauptverhandlung eindeutig erklärt, dass der Begriff der Ehewidrigkeit ihr durchaus vertraut sei. Da dieser Begriff nicht immer „eindeutig“ umschrieben werden kann, hätte das Landgericht prüfen müssen, was die Angeklagte unter ehewidrigen Beziehungen verstanden hat. Dazu wäre es erforderlich gewesen zu klären, in welcher Weise die Angeklagte vor ihrer Vernehmung als Zeugin über den Begriff der ehewidrigen Beziehungen von dem vernehmenden Richter belehrt worden ist und vor allem welchen Inhalt diese Belehrung gehabt hat. Daraus hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben können, was die Angeklagte sich bei ihrer Aussage als Zeugin unter ehewidrigen Beziehungen tatsächlich vorgestellt hat. Denn allein aus ihrer Vorstellung über den Begriff der Ehewidrigkeit im Zeitpunkt ihrer Vernehmung lässt sich die Frage beantworten, ob die Angeklagte durch das Bestreiten ehewidriger Beziehungen zu ████ vorsätzlich etwas Falsches bekundet hat. Insoweit lassen aber die Ausführungen des Urteils nicht erkennen, dass das Landgericht die in dieser Richtung notwendige Aufklärung und Prüfung des Sachverhalts vorgenommen hat. Es ist infolgedessen nicht auszuschließen, dass auch zur inneren Tatseite möglicherweise das Vorliegen eines Meineids vom Landgericht zu Unrecht bejaht worden ist.
Nach alledem lassen die nur lückenhaften Feststellungen des Urteils jedenfalls eine einwandfreie Prüfung durch das Revisionsgericht dahingehend nicht zu, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 154 mit Recht als erfüllt angesehen hat. Die Revision der Angeklagten erweist sich somit als begründet, so dass die nur hilfsweise erhobene, gegen die Strafzumessung gerichtete Rüge der Revision keiner weiteren Erörterung bedurfte.
Das Urteil war demnach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, das damit Gelegenheit erhält, seine Feststellungen in der erforderlichen Weise neu zu treffen und zu ergänzen, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass die Aussage der Angeklagten, die sie als Zeugin gemacht hat, im ganzen und in ihrem Zusammenhang zu würdigen und zu würdigen ist. Dabei kann, falls sich herausstellen sollte, dass die Angeklagte trotz klarer Vorstellungen über den Begriff der „ehewidrigen Beziehungen“ deren Bestehen zu ████ vorsätzlich zu Unrecht in Abrede gestellt hat, gegebenenfalls die Beachtung des § 158 StGB geboten sein, sofern festgestellt werden sollte, dass die weiteren Angaben der Angeklagten bei ihrer Vernehmung etwa eine Berichtigung des Leugnens der ehewidrigen Beziehungen bilden.
| Neumann | Koeniger | Baldus | |||
| Krauss | Scharpenseel |