Treffer
BGH Urteil

StA-Zusage nach § 154 Abs. 1 StPO: kein Verfahrenshindernis, aber Strafmilderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 252/88
Datum
18.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen des verurteilten Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil wegen u.a. Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung zu entscheiden. Streitpunkt war insbesondere, ob eine staatsanwaltschaftliche „Zusage“, Lohnsteuerhinterziehung nicht weiter zu verfolgen, nach Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl ein Prozesshindernis begründet. Der Senat verneinte einen Strafklageverbrauch und ein Verfahrenshindernis; eine solche Zusage entfaltet keine Sperrwirkung, kann aber bei Verstoß gegen das faire Verfahren ein wesentlicher Strafmilderungsgrund sein. Im Übrigen hielt der BGH die Beweiswürdigung und die Freisprüche sowie die teilweise unzulässigen Revisionsrügen der Staatsanwaltschaft für rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verbrauch der Strafklage (Art. 103 Abs. 3 GG) tritt nur aufgrund einer richterlichen Entscheidung ein; staatsanwaltschaftliche Verfügungen oder Zusagen begründen keine Sperrwirkung.

2

Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen bilden trotz faktischer Nähe nicht notwendig eine prozessuale Tat; bei sachlich-rechtlicher Tatmehrheit liegen regelmäßig auch mehrere Taten im prozessualen Sinne vor.

3

Eine von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren abgegebene Zusage, eine bestimmte Tat nicht weiter zu verfolgen, begründet auch bei Nichteinhaltung grundsätzlich kein Verfahrenshindernis, sondern ist im Rahmen der Strafzumessung als wesentlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen, wenn dadurch schutzwürdiges Vertrauen begründet wurde.

4

Sieht die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung einer Tat ab, kann sie die Ermittlungen grundsätzlich wieder aufnehmen; ein sachlich einleuchtender Grund kann insbesondere in der Fortsetzung deliktischen Verhaltens liegen.

5

Aufklärungsrügen genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur, wenn insbesondere die konkret unterbliebene Beweistatsache bestimmt bezeichnet wird; die bloße Kritik an tatrichterlichen Schlussfolgerungen ersetzt dies nicht.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 7. Dezember 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 252/88 in der Strafsache gegen Herbert P ██ aus ██████, geboren am ██ 1936 in ███, Monika G ███ aus ███████, geboren am ██ 1940 in HO, Christa ██ aus █████, geboren am ██ 1953 in ███, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 11. April 1990 in der Sitzung vom 18. April 1990, an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger des Angeklagten █████, Rechtsanwalt Dr. ███████ als Verteidiger der Angeklagten █████, in der Verhandlung, Justizangestellte [REDACTED] in der Verhandlung und Justizamtsinspektor ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten █████ und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Dezember 1987 werden verworfen.

Der Angeklagte █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Lohnsteuerhinterziehung, wegen Umsatzsteuerhinterziehung in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Angeklagten ███ und Sch[REDACTED] freigesprochen. Mit den Revisionen wendet sich der Angeklagte █████ gegen seine Verurteilung, die Staatsanwaltschaft gegen die drei Freisprüche sowie zum Teil gegen den – aus Sicht der Beschwerdeführerin zu geringen – Schuldumfang der Verurteilung des Angeklagten ████. Beide Rechtsmittel sind nicht begründet.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten █████ hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch wegen Lohnsteuerhinterziehung in den Jahren 1978 bis 1982 verurteilt, obwohl er von der Staatsanwaltschaft die „Zusage“ hatte, deswegen nicht weiter verfolgt zu werden.

1. Zur Verfahrensgeschichte hat das Landgericht festgestellt, dass der sachbearbeitende Staatsanwalt in dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ███ wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und Hinterziehung von Lohnsteuern am 2. August 1983 die „Einstellung“ hinsichtlich der Lohnsteuerhinterziehung – bei zutreffender rechtlicher Würdigung gemäß § 154 Abs. 1 StPO – verfügt und einen Strafbefehl wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Jahren 1978 bis 1982 beantragt hat. Das Amtsgericht erließ am 22. August 1983 den beantragten Strafbefehl und verhängte eine Geldstrafe von 30.000 DM (200 Tagessätze à 150 DM). Der Angeklagte legte Einspruch ein und wollte durch seinen Verteidiger erreichen, dass er, falls er den Strafbefehl wegen Beitragsvorenthaltung rechtskräftig werden ließe, nicht mehr wegen der Lohnsteuerhinterziehung bestraft werden könne. „Nachdem der sachbearbeitende Staatsanwalt die Zusage abgegeben hatte, dass die Staatsanwaltschaft die Steuerhinterziehung nicht weiterverfolgen werde“, nahm der Angeklagte den Einspruch zurück, sodass der Strafbefehl rechtskräftig wurde. „Im Vertrauen darauf, dass er entsprechend der Zusage der Staatsanwaltschaft nicht mehr wegen Lohnsteuerhinterziehung für den Zeitraum 1978 bis 1982 verfolgt werden könne“, bezahlte der Angeklagte die Geldstrafe von 30.000 DM. Der damalige Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft hielt sich an die Zusage, sein Nachfolger nicht. Der Angeklagte hatte nach seinen Angaben den Einspruch niemals zurückgenommen (insbesondere nicht wegen der empfindlichen Geldstrafe), wenn ihm nicht die Zusage gegeben worden wäre, dass dann die Lohnsteuerhinterziehung für 1978 bis 1982 nicht weiter verfolgt würde.

2. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass durch diesen Vorgang die Strafklage wegen Lohnsteuerhinterziehung in den Jahren 1978 bis 1982 nicht verbraucht ist. Der Verbrauch der Strafklage mit der Sperrwirkung, dass eine neue Strafverfolgung gegen denselben Täter wegen derselben Tat unzulässig ist (Art. 103 Abs. 3 GG), kann nur durch eine richterliche, nicht jedoch durch eine staatsanwaltschaftliche Entscheidung oder eine wie auch immer geartete „Zusage“ der Staatsanwaltschaft eintreten (vgl. BGHSt 28, 119, 121; 29, 288, 292). Durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts vom 22. August 1983 wegen der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Jahren 1978 bis 1982 wurde die in diesen Jahren begangene Lohnsteuerhinterziehung nicht erfasst. Denn die Lohnsteuerhinterziehung des Angeklagten und die Beitragsvorenthaltung sind, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei gewürdigt hat, nicht eine sachlich-rechtlich einheitliche Tat. Obwohl der Betrieb des Angeklagten möglicherweise darauf angelegt war, Arbeitnehmer zum Teil illegal („schwarz“) zu beschäftigen und diese innerhalb derselben Zeiträume weder zur Lohnsteuer anzumelden noch für sie Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen, handelt es sich bei der gegebenen sachlich-rechtlichen Tatmehrheit bei der Lohnsteuerhinterziehung und der Beitragsvorenthaltung auch um zwei Taten im prozessualen Sinne (vgl. BGHSt 35, 14).

Auch ein sonstiges Prozesshindernis steht der Verfolgung der Lohnsteuerhinterziehung des Angeklagten in den Jahren 1978 bis 1982 nicht entgegen. Insbesondere ist Verfolgungsverjährung selbst dann nicht eingetreten, wenn es sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht um eine einzige fortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung von 1978 bis 1984 gehandelt haben, sondern der Fortsetzungszusammenhang durch die Strafverfolgungsmaßnahmen in den Jahren 1982 oder 1983 unterbrochen worden sein sollte (vgl. BGHR AO § 370 I Fortsetzungszusammenhang 1; BGH bei Dallinger MDR 1966, 558; BGH StV 1984, 367).

Ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellt, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Immerhin ist zu bedenken, dass der Angeklagte nach zwar nicht naheliegender (vgl. Jahnke GA 1989, 376), aber aus Rechtsgründen auch nicht ausgeschlossener Würdigung des Tatrichters im Jahre 1978 einen Gesamtvorsatz zur Lohnsteuerhinterziehung fasste, den er trotz der Gespräche, die – ersichtlich im September – 1983 zu der „Zusage“ des Staatsanwalts führten, nicht aufgab, sondern dass er die Tat entsprechend dem Gesamtvorsatz auch nach dem Strafbefehl vom 22. August 1983 bis Juli 1984 fortsetzte. Selbst wenn dennoch die nicht eingehaltene „Zusage“ der Staatsanwaltschaft als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG gewertet wird, läge kein Verfahrenshindernis vor. Denn die „Zusage“ der Staatsanwaltschaft, eine bestimmte Tat nicht zu verfolgen, wenn der Beschuldigte sein Rechtsmittel unter Hinnahme einer empfindlichen Strafe in einer anderen Sache zurücknimmt, begründet kein Verfahrenshindernis; sie ist allerdings, wenn diese Tat unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens trotzdem angeklagt und wegen ihr verurteilt wird, ein wesentlicher Strafmilderungsgrund.

Als Verfahrenshindernisse kommen nämlich nur Umstände in Betracht, die nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes so schwer wiegen, dass von ihrem Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängig gemacht werden muss. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Wegen der Weite und Unbestimmtheit dieses Prinzips ist es aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen, ohne gesetzliche Regelung ein Verfahrenshindernis dann anzunehmen, wenn ein bestimmtes Vorkommnis als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und den daraus herzuleitenden Anspruch auf ein faires Verfahren bewertet werden kann (BGHSt 32, 345, 350 f. m. w. N., ferner BGHSt 33, 283; BGHR StPO vor § 1 Verfahrenshindernis/Rechtsstaatsprinzip 1; BGH MDR 1990, 168; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. Einl. Rdn. 148).

3. Wenn die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung einer Tat absieht, so kann sie grundsätzlich – jedenfalls bei Vorliegen eines „sachlich einleuchtenden Grundes“ (Rieß NStZ 1981, 2, 9) – die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen (BGHSt 30, 165). Nach der Fassung des Gesetzes gelten die Beschränkungen in den Absätzen 3 bis 5 des § 154 StPO nur für den Fall der vorläufigen Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO (vgl. BGH NStZ 1986, 469). Ein „sachlich einleuchtender Grund“ zur Wiederaufnahme der Ermittlungen bestand, weil der Angeklagte ungeachtet des 1982/1983 durchgeführten Verfahrens und trotz des Strafbefehls sein strafbares Verhalten fortsetzte, wenn auch stark vermindert (Lohnsteuerhinterziehungsbeträge 1978: 171.860 DM, 1979: 321.711 DM, 1980: 313.199 DM, 1981: 146.769 DM, 1982: 67.021 DM, 1983: 48.641 DM und 1984: 40.227 DM).

4. Andererseits ist – bei einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens – das durch die „Zusage“ eines zuständigen Staatsanwalts, eine bestimmte Tat nicht weiter zu verfolgen, hervorgerufene Vertrauen eines Beschuldigten zu beachten, der glaubt, mit der Rechtsmittelrücknahme in einer anderen Sache und der Vollstreckung der dort erkannten, aus seiner Sicht empfindlichen Strafe sei „mitbestraft“ die Tat, auf die sich die „Zusage“ bezieht, und „erledigt“. Aus Sicht des betroffenen Bürgers wird, wenn er sich wegen der vermeintlich „mitbestraften“ und „erledigten“ Tat nun doch vor Gericht verantworten muss, ein Vertrauenstatbestand nicht eingehalten und gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen (zum „Vertrauensschutz“ in den Fällen des § 154 Abs. 1 StPO vgl. auch BGH NStZ 1983, 20, 21).

Eine von einem Tatrichter festgestellte Nichteinhaltung einer solchen im Ermittlungsverfahren getroffenen „Vereinbarung“ ist ganz maßgeblich bei der Strafzumessung für diese dennoch angeklagte Straftat zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 32, 345, 355). Das Vertrauen des Betroffenen auf die „Zusage“ des zuständigen Strafverfolgungsorgans, seine dadurch beeinflusste Willensbetätigung zur Rechtsmittelrücknahme und sein Bedürfnis nach Rechtssicherheit vor dem weiteren Strafverfahren sind in die Abwägung einzubeziehen. Der Beschuldigte darf nicht Objekt des Verfahrens sein; er muss zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss nehmen können. Die Freiheit seiner Willensentschließung und seiner Willensbetätigung ist vor beachtenswerter Beeinträchtigung geschützt (BVerfG wistra 1987, 134).

Das hat das Landgericht beachtet. Sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung hat es den in Betracht kommenden und nicht ausgeschlossenen „außergewöhnlichen Umstand“ der Verfolgung eines großen Teils der Tat unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wovon das Landgericht ausgeht, „ganz wesentlich“ zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 160 f.), ohne den Umstand der Fortsetzung der Straftat durch den Angeklagten trotz der „Vereinbarung“ außer Acht zu lassen.

5. Die in diesem Zusammenhang zu erörternde Rüge der Staatsanwaltschaft (Revisionsbegründung = RB S. 84), das Landgericht habe zu Unrecht eine solche Strafmilderung vorgenommen, hat keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei lediglich auf die der Staatsanwaltschaft gegebene Möglichkeit, eine Tat, von deren Verfolgung sie nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen hat, wieder aufnehmen zu können, ohne jedoch einen Rechtsfehler bei den Strafzumessungserwägungen aufzudecken.

Nach den bisherigen Feststellungen ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht ausgeschlossen. Bei der gründlichen Aufklärung durch das Landgericht mit der Vernehmung des damaligen Staatsanwalts und des früheren Verteidigers des Angeklagten als Zeugen sind weitere Feststellungen zu Lasten des Angeklagten nicht zu erwarten. Das wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, geschweige denn mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht.

II. Die über die erwähnte Strafzumessungsfrage hinausgehende Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet.

1. Mit einer Reihe von Rügen greift die Staatsanwaltschaft die Behandlung der in den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1979 und 1980 enthaltenen Ausgaben für „Fremdleistungen“ durch das Landgericht an. Das Landgericht hat in diesen Ausgaben entsprechend der Einlassung des Angeklagten █████ und unter Würdigung der dafür und dagegen sprechenden Umstände im Wesentlichen, nämlich im Jahre 1979 in Höhe von 903.771 DM und im Jahre 1980 in Höhe von 852.656 DM, Aufwendungen für dem Finanzamt nicht gemeldete Lohnzahlungen („Differenz“- und „Schwarzlöhne“) gesehen, nicht aber, wie von der Staatsanwaltschaft gewünscht, verdeckte Gewinnausschüttungen. Dementsprechend hat es den Angeklagten insoweit, ersichtlich auch unter Beachtung des Grundsatzes im Zweifel für den Angeklagten, wegen Lohnsteuerhinterziehung verurteilt und nicht wegen – für den Angeklagten betragsmäßig ungünstigerer – Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung. Gegen die Nichtverurteilung wegen Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung wendet sich die Staatsanwaltschaft.

2. Die Beschwerdeführerin rügt die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholen des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers als Sachverständigen wegen eigener Sachkunde des Landgerichts (RB S. 3 ff.). Es mag auf sich beruhen, ob der 17 Seiten umfassende Antrag, der eine Vielzahl in sich verschachtelter Behauptungen und Beweismittelanhäufungen enthält, den Anforderungen eines sachgerechten Beweisantrages entspricht. Aus den Darlegungen der Revision ergibt sich der von ihr behauptete Mangel eigener Sachkunde des Landgerichts nicht. Die Beschwerdeführerin begründet diesen angeblichen Mangel lediglich mit Angriffen gegen die vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerungen, die sie durch ihre eigenen Wertungen ersetzen will.

3. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen vier Aufklärungsrügen (RB S. 44, 49, 55 und 62) sind sämtlich unzulässig, weil sie nicht den Begründungserfordernissen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen. Neben sonstigen Unzulänglichkeiten fehlt bei allen die Angabe einer bestimmten Beweistatsache, die nicht aufgeklärt worden sein soll (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 36 f.). Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin sich auch hier in erster Linie gegen die Schlussfolgerungen des Landgerichts wendet und diese durch ihre eigenen Wertungen ersetzen möchte. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

4. Die Rüge des Verstoßes gegen § 264 StPO (RB S. 72 ff.) ist unbegründet. Der Senat kann offen lassen, ob mögliche Einkommensteuerhinterziehungen des Angeklagten für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980 durch dessen unrichtige Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der GmbH/atypisch stillen Gesellschaft „als zum geschichtlichen Sachverhalt gehörend“ Verfahrensgegenstand geworden sind. Jedenfalls kommt auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Einkommensteuerhinterziehung des Angeklagten nur hinsichtlich nicht versteuerter Zusatzeinkünfte durch verdeckte Gewinnausschüttungen in Betracht. Solche verdeckte Gewinnausschüttungen hat das Landgericht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Körperschaftsteuerhinterziehung rechtsfehlerfrei verneint. Damit ist auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte daraus nicht versteuerte Zusatzeinkünfte hatte.

5. Was die Beschwerdeführerin mit dem „weiteren Verstoß gegen § 264 StPO“ rügen will (RB S. 75), nachdem sowohl der Angeklagte █████ insoweit als auch die Angeklagte ███ freigesprochen worden sind, ist nicht verständlich.

6. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil umfassend geprüft. Dabei sind Rechtsfehler nicht aufgedeckt worden. Zur Frage des sog. zweiten Buchungskreislaufes im Jahre 1980 brauchte im Urteil gegen den Angeklagten ███ nicht ausführlich und ausdrücklich Stellung genommen zu werden. Es genügt die durch die Zeugin ██████ glaubhaft gemachte Tatsache des für einen erstrebten Bankkredit zusätzlich erstellten Status (UA S. 62). Die Sachrügebegründung verkennt die Beschwerdeführerin, da die „echten“ Fremdleistungen und der „Status“ für 1980 ergebende Zahl für die Ausgaben im Hinblick auf die Bekundungen der Zeugen ██████ und Seitz sowie im Hinblick auf den Zweck der Statuserstellung richtig erschien (UA S. 61 ff.). Mit den sog. „Merkwürdigkeiten“ (RB S. 43) hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei und soweit erforderlich auseinandergesetzt (UA S. 52 ff.). Im Übrigen greift die Beschwerdeführerin (RB S. 76 bis 82) – im Revisionsverfahren unzulässig – die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Die von ihr gesehenen „widersprüchlichkeiten“ und „Denkfehler“ bestehen nicht. Vielmehr hat das Landgericht, wie es seine Pflicht war, auch die gegen seine Schlussfolgerungen sprechenden Umstände erwogen und sich schließlich aus den im Urteil aufgeführten Gründen für das von ihm gefundene Ergebnis entschieden. Die tatrichterliche Wertung, dass es dem Angeklagten mit den blanko Unterschreibenden gleichgültig gewesen sei, welche lohnsteuerrechtlich erheblichen Daten die Aushilfszettel ausgefüllt werden würden (RB S. 83), ist ebenso wenig rechtsfehlerhaft wie der Umstand, dass das Landgericht diesen Sachverhalt nicht als Urkundenfälschung beurteilt hat.

7. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (RB S. 86) ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Angeklagten █████ und Sch[REDACTED] freigesprochen worden sind. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass das Landgericht nach Würdigung aller Umstände auch eine leichtfertige Lohnsteuerverkürzung durch die beiden Angestellten nicht als bewiesen ansah (UA S. 177, 185). Das muss die Beschwerdeführerin hinnehmen.

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