Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Pflicht zur Sachverständigenbeiziehung bei Kinderaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 252/56
Datum
05.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde zu 7 Monaten Haft verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er rügte unter anderem, das Landgericht habe die Pflicht zur Einholung von Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Kinderaussage und der Zurechnungsfähigkeit verletzt und die Aussetzung zur Bewährung zu Unrecht abgelehnt. Der BGH entschied, dass unter den gegebenen Umständen (Alter des Kindes, nur geringfügige Widersprüche, teilweises Geständnis des Angeklagten, Bestätigung durch Dritte) die eigene Glaubwürdigkeitswürdigung des Tatrichters ausreichend war und kein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen sei; es bestanden auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Schuldfähigkeit, und die Bewährungsablehnung war nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen ist nur erforderlich, wenn besondere Umstände die richterliche Beurteilung so erschweren, dass die Sachkunde des Tatrichters nicht ausreicht.

2

Das bloße Kindesalter (etwa um zehn Jahre) begründet nicht automatisch die Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens; altersbedingte Schwächen der Zeitordo- nierung können im Rahmen richterlicher Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

3

Geringfügige Abweichungen zwischen früheren und späteren kindlichen Aussagen stellen regelmäßig keinen Anlass zur Hinzuziehung eines Sachverständigen dar, da "Verwischungen" von Erinnerungen ein im Gerichtsurteil zu berücksichtigender, nicht zwingend gutachterlicher Sachverhalt sind.

4

Wenn die Darstellung des Zeugen durch Einlassungen des Angeklagten und Bestätigungen Dritter gestützt wird, kann dies die Verwertung der Zeugenaussage ohne zusätzliches Gutachten rechtfertigen.

5

Zur Anordnung eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens zur Zurechnungsfähigkeit bedarf es konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an der Verantwortlichkeit; bloße Vermutungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 27. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl W. ██ aus ███, geboren am ████ 1901 in █████ (CSR), wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 27. April 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.

Dieses Urteil hat der Angeklagte mit der Revision angefochten. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften; mit seiner Sachbeschwerde wendet er sich nur gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die Glaubwürdigkeit der Heidemarie U. nicht mit Hilfe eines Sachverständigen geprüft habe, obwohl dies nach den besonderen Umständen des Falles geboten gewesen sei.

Die damit gerügte Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor.

a) In der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer stellten weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Mädchens. Wie die Sitzungsniederschrift ausweist, wurde diese Frage in der Hauptverhandlung erörtert; danach stellte der Verteidiger die Einholung eines solchen Gutachtens „in das Ermessen des Gerichts“.

Mit seiner Revision macht der Beschwerdeführer jetzt geltend, das Gericht habe bei der Entscheidung der Frage, ob es selbst zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit im Stande sei, die seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten.

Die Umstände, die nach der Auffassung des Beschwerdeführers die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes besonders erschwert haben sollen, nötigten jedoch nicht zur Zuziehung eines Sachverständigen.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ergaben sich aus dem Alter des Mädchens keine besonderen Schwierigkeiten für die Würdigung ihrer Aussage. Zur Zeit der Tat war das Kind etwa 9 1/2 Jahre, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung etwa 10 1/2 Jahre alt. Der Zeit der Geschlechtsreife war es demnach noch nicht so nahe gekommen, dass dieser Umstand die Vernehmung eines Sachverständigen nahegelegt hätte (vgl. BGHSt 2, 163; 3, 273; 3, 52).

c) Auch die sonstigen Umstände, auf die der Beschwerdeführer hingewiesen hat, drängten nicht zur Anhörung eines Sachverständigen. Dass das Kind unter ungünstigen Verhältnissen aufgewachsen ist, weil sein Vater häufig, sein Großvater einige Male bestraft worden ist, hat das Landgericht nicht übersehen, da die Strafregisterauszüge vor der Hauptverhandlung eingeholt wurden.

Dass der Großvater den Gegenstand der Aussage mit seiner Enkelin vor ihrer ersten Vernehmung besprochen und das Kind dabei beeinflusst haben kann, hat das Landgericht erörtert. Es ist der Frage, ob Heidemarie hierdurch gegen den Angeklagten eingenommen worden ist, sorgfältig nachgegangen. Nach den Urteilsgründen fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass seine Sachkunde hierzu nicht ausgereicht hätte.

Der Tatrichter hat ferner nicht übersehen, dass die Darstellung, die Heidemarie bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung gegeben hat, in einigen Punkten von ihrer Schilderung der Ereignisse bei einer späteren Vernehmung abweicht. Diese Unterschiede betreffen vor allem die zeitliche Folge der verschiedenen Spiele, mit denen der Angeklagte das Kind anlässlich seines Besuchs bei ihm beschäftigt hat. Der Tatrichter hat diese Abweichungen mit einer leichten „Verwischung des Erinnerungsbildes“ erklärt. Ein solcher, jedem Richter geläufiger Vorgang nötigte gleichfalls nicht dazu, die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen; zumal bei Kindern dieser Altersstufe die Fähigkeit, die zeitliche Folge von Ereignissen im Gedächtnis zu behalten, vielfach noch nicht ausreichend entwickelt ist, auch wenn sie im Übrigen Erlebnisse zuverlässig in der Erinnerung behalten können.

Hinzu kommt aber vor allem, dass sich die Richtigkeit der Kinderaussage auch aus der Einlassung des Angeklagten ergab, und zwar in einigen für die Beurteilung der Schuldfrage bedeutungsvollen Punkten. So hat der Angeklagte eingeräumt, in Gegenwart des Kindes eine unzüchtige Zeichnung angefertigt und sie ihm erklärt zu haben. Er hat ferner zugegeben, ihm die Zeichnung einer nackten Frau, die auf seinem Unterarm eintätowiert war, vorgezeigt zu haben. Schließlich wurde die Richtigkeit der Darstellung des Kindes durch die Angaben seiner Mutter über die Mitteilung der Vorgänge durch ihre Tochter bestätigt. Unter diesen Umständen lässt es sich nicht beanstanden, dass sich der Tatrichter mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln begnügt und von der Zuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat (BGHSt 7, 82; 185).

2. Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es davon abgesehen hat, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Umstände, die Zweifel an der Verantwortlichkeit des zur Zeit der Tat 53 1/2 Jahre alten Angeklagten hervorrufen konnten, sind nach den Urteilsgründen nicht zu Tage getreten. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu einer weiteren Prüfung dieser Frage genötigt hätten.

3. Gegen die Entscheidung des Landgerichts zur Strafaussetzung zur Bewährung wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Wie die Urteilsgründe ergeben, hatte der Tatrichter nicht die Überzeugung erlangen können, dass der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit zu der Hoffnung berechtige, er werde schon unter dem Eindruck der Verurteilung und der Aussetzung der Strafe derartige Straftaten nicht wiederholen. Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (§ 23 Abs. 2 StGB).

Nach alledem musste die Revision des Angeklagten verworfen werden.

WernerGlanzmannJagusch
BuschMaas
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