Unterbringung nach § 42b StGB bei Unzucht mit Kindern: Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 252/55
- Datum
- 22.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 42b StGB ist gerechtfertigt, wenn objektive Umstände (Vorstrafen, Tatcharakter) und ein ärztliches Gutachten eine erhebliche Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen begründen.
Bei der Gefährlichkeitsprognose ist auf die Zeit nach der Strafverbüßung abzustellen; der Tatrichter darf nicht auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung allein fokussieren.
Die bloße Erklärung des Betroffenen, sich entmannen lassen zu wollen, mindert die bestehende Gefahr künftiger Sexualdelikte nicht derart, dass die Anordnung der Unterbringung zu unterlassen wäre.
Entscheidungen des Tatrichters über die Notwendigkeit der Unterbringung und über die Aussetzung der Hauptverhandlung zur Ermöglichung medizinischer Eingriffe liegen im pflichtgemäßen Ermessen und sind der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich.
Vorinstanzen
auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 13. Oktober 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hermann ███ aus ██, geboren am ██ 1926 in ██, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
in der Verhandlung Oberstaatsanwalt █████████████████ bei der Verkündung Bundesanwalt █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 13. Oktober 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der vom Landgericht wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist, wendet sich mit seiner Revision nur gegen die neben der Strafe angeordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.
Das in zulässiger Weise beschränkte, mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Dass das Verhalten des zur Zeit der Straftaten 28-jährigen Angeklagten den äußeren Tatbestand zweier vollendeter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie wendet sich auch nicht dagegen, dass das Landgericht im Einklang mit dem Urteil des ärztlichen Sachverständigen den Angeklagten, dessen Intelligenz nach den Ausführungen des Urteils auf Grund angeborenen Schwachsinns der eines 10- bis 11-jährigen Kindes entspricht, als vermindert zurechnungsfähig angesehen hat.
Nach Auffassung der Revision fehlt es jedoch an einer ausreichenden Begründung dafür, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordere. Auch in diesem Punkte hat das Landgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 42b StGB geprüft und die Notwendigkeit der Unterbringung mit Recht bejaht.
Wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, war der Angeklagte, als er die zweite der jetzt abgeurteilten Straftaten beging, schon zweimal rechtskräftig wegen desselben Verbrechens verurteilt worden: Beide Male verbüßte er erhebliche Teile der gegen ihn verhängten Gefängnisstrafen; trotzdem wurde er schon etwa ein halbes Jahr nach der letzten, etwa siebenmonatigen Freiheitsentziehung wieder in der gleichen Weise strafbar.
Dies beruht nach den Feststellungen des Tatrichters, der sich hierzu auf das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen gestützt hat, darauf, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit seinem Schwachsinn an gesteigerter geschlechtlicher Erregbarkeit leidet und seinen krankhaft gesteigerten Geschlechtstrieb nicht zu beherrschen vermag.
Im Hinblick auf die schon bisher vom Angeklagten begangenen Straftaten gegen die Sittlichkeit konnte der Tatrichter bei dieser Veranlagung des Angeklagten auf die Gefahr künftiger, erheblicher Rechtsverletzungen gleicher Art schließen. Bei der Beurteilung dieser Frage hat der Tatrichter auch nicht, wie die Revision meint, den Zeitpunkt der Urteilsfindung, sondern die Zeit nach der Strafverbüßung zugrunde gelegt. Das ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei. Die abschließende Wendung des Urteils, dass die Unterbringung des Angeklagten „zur Zeit unter keinen Umständen zu vermeiden“ sei, besagt nur, dass die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung erklärte Bereitwilligkeit, sich entmannen zu lassen, die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen nicht zu beseitigen vermag. Auch in diesem Punkte ist die Auffassung des Landgerichts zu billigen.
Die nach der Überzeugung des Tatrichters bestehende erhebliche Gefahr künftiger Sittlichkeitsverbrechen wird durch die bloße Erklärung des Beschwerdeführers, sich entmannen lassen zu wollen, nicht derart vermindert, dass das Landgericht schon deshalb von der Anordnung der Unterbringung abzusehen berechtigt wäre (BGHSt 1, 66). Ob die Hauptverhandlung auszusetzen war, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, diesen Eingriff ausführen zu lassen, hatte das Landgericht nach eigenem, vom Revisionsgericht hier nicht nachprüfbarem Ermessen zu befinden.
Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet.
| Koeniger | Glanzmann | Maaß | |||
| Jagusch | Wiefels | Dr. |