Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Mängeln bei eidesstattlicher Versicherung und Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 252/52
Datum
10.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Rechtsanwalt wurde wegen fahrlässig falscher Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf, da das Verschweigen eines Schreibens nicht zu einer falschen Versicherung führt, wenn es für die Beurteilung nicht maßgeblich ist. Weiter bemängelt der BGH widersprüchliche und unzureichende Feststellungen und verweist zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine eidesstattliche Versicherung ist nur dann wegen Unterlassung falsch, wenn das Verschweigen eines Umstands für die Beurteilung des entscheidenden Sachverhalts maßgeblich ist.

2

Für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist entscheidend, ob die fehlende Kenntnis von der Zustellung des Urteils dem Betroffenen zurechenbar (verschuldet) war, nicht allein, ob er vor Ablauf der Frist von der Möglichkeit eines Erlasses Kenntnis hatte.

3

Ein Rechtsanwalt darf sich auf eine ordnungsgemäß eingerichtete und überwachte Geschäftsstelle und deren Büropersonal verlassen; er muss nicht persönlich jede Zustellung überwachen, sofern angemessene Vorkehrungen getroffen sind.

4

Bei widersprüchlichen oder unzureichenden Feststellungen des Tatrichters kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden; unklare Sachverhaltsfeststellungen rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Aufklärung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Wilhelm ████████ aus ██████, geboren am ████ 1903 in █████, wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässig falscher Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 156 Abs. 1, 163 Abs. 1 StGB) an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt worden.

Hiergegen wendet er sich unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, die von dem Angeklagten abgegebene eidesstattliche Versicherung sei deshalb falsch, weil er darin das ihm am 1. März 1951 zugegangene Schreiben des Rechtsbeistandes G. vom 28. Februar 1951 nicht erwähnt habe. Dabei geht das Landgericht zwar von der Rechtsprechung des Reichsgerichts aus, wonach möglicherweise ebenso wie bei einem Zeugeneid auch bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden könne, dass ein für die Beurteilung des Sachverhalts entscheidender Umstand nicht verschwiegen werde (RGSt 63, 232). Indessen ist hier entgegen der Auffassung des Landgerichts in jenem Schreiben G.s kein so maßgeblicher Umstand zu finden.

Um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gegen das am 26. Februar 1951 verkündete und am 2. März 1951 zugestellte Versäumnisurteil zu erreichen, musste der Angeklagte dartun, dass er an der Einhaltung der Frist durch Naturereignisse oder einen anderen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO verhindert war oder dass er von der Zustellung des Versäumnisurteils ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hatte (§ 233 Abs. 2 ZPO). Erheblich für die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches war somit nicht, ob der Angeklagte vor Ablauf der Einspruchsfrist von dem Erlass des Versäumnisurteils überhaupt erfahren hatte, sondern bedeutsam war allein, ob die dem Angeklagten fehlende Kenntnis von der Zustellung des Versäumnisurteils auf sein Verschulden zurückzuführen war oder nicht.

Nach der in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen eidesstattlichen Erklärung des Bürovorstehers des Angeklagten sind die Akten nach Zustellung des Versäumnisurteils nicht, wie sonst üblich, dem Angeklagten vorgelegt worden, obwohl die Vorgesetzten des Büropersonals alle nur erdenklichen Maßnahmen getroffen hatten, um ein Versehen so weitgehend wie möglich auszuschließen, und obwohl ferner angeordnet worden war, alle Post und alle Eingänge dem Bürovorsteher vorzulegen, um damit für die Eintragung und Einhaltung aller Fristen Sorge zu tragen. Diese Angaben des Bürovorstehers hat das Landgericht als wahr angesehen, was in der rechtlichen Würdigung des Urteils deutlich zum Ausdruck kommt. Waren aber in dem Büro des Angeklagten die von dem Bürovorsteher behaupteten Vorkehrungen zur Wahrung von Fristen aller Art getroffen, so ist nicht einzusehen, weshalb der Angeklagte zur Einhaltung der Einspruchsfrist gegen das hier fragliche Versäumnisurteil noch weitere Schritte hätte unternehmen müssen, selbst wenn ihm vor der Zustellung dessen Erlass durch das Schreiben G.s vom 28. Februar 1951 bekannt geworden wäre. Denn es würde zu einer Überspannung der an einen Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen führen, wenn dieser, zumal in einer größeren Praxis, bei einem an sich ordnungsmäßig arbeitenden und einer ständigen Kontrolle unterworfenen Büropersonal die Zustellung eines Versäumnisurteils im Einzelfalle selbst überwachen müsste. Das muss auch dann gelten, wenn der Anwalt vor der Zustellung von dem Erlass eines Versäumnisurteils Kenntnis erhalten hat, und zwar selbst dann, wenn es sich um einen Rechtsstreit mit einem höheren Streitwert handelt. Konnte sich also der Angeklagte auf Grund der allgemein gegebenen Anweisungen darauf verlassen, dass sein Büropersonal jedes zugestellte Urteil fristgemäß zur Vorlage bringen würde, so brauchte ihn das Schreiben ████ zu besonderen, die Einspruchsfrist wahrenden Anordnungen keinen Anlass zu geben. Demnach war dieses Schreiben zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrages ohne rechtliche Bedeutung. Daher kann es nicht als ein für die Beurteilung des Sachverhalts so entscheidender Umstand angesehen werden, dass sein Verschweigen in der von dem Angeklagten abgegebenen eidesstattlichen Versicherung diese zu einer falschen Erklärung machte. Mit der insoweit von dem Landgericht gegebenen Begründung kann sonach die Verurteilung des Angeklagten aus §§ 156 Abs. 1, 163 Abs. 1 StGB nicht aufrechterhalten werden.

Aber auch die übrigen Darlegungen des Urteils sind nicht überall widerspruchsfrei. Nicht zu Unrecht sieht die Revision einen Widerspruch darin, dass, wie es im Urteil heißt, der Angeklagte nach den Gepflogenheiten am Amtsgericht Bensheim habe erwarten dürfen, es werde bei seinem Nichterscheinen im Termin vom 26. Februar 1951 kein Versäumnisurteil ergehen, und dass das Landgericht trotzdem annimmt, der Angeklagte hätte mit dem Erlass eines solchen dennoch rechnen müssen. Bestand bei dem Amtsgericht Bensheim die Übung, dass in einem Rechtsstreit, in dem beide Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsbeistand vertreten waren, keiner der Prozessbevollmächtigten ein Versäumnisurteil gegen den etwa nicht Erschienenen erwirkte, so ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb hier der Angeklagte mit dem Erlass eines solchen dennoch hätte rechnen müssen. Das Landgericht meint zwar, es werde auch beim Amtsgericht Bensheim immer wieder, wenn auch nur selten, vorkommen, dass ein Vertreter auf Weisung seiner Partei gegen die andere an sich vertretene Partei ein Versäumnisurteil nehme. Darin liegt jedoch, da das Landgericht keine diese Annahme rechtfertigende tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, eine dem Angeklagten nachteilige und deshalb unzulässige Unterstellung zu Lasten des Angeklagten.

In sich widerspruchsvoll sind die Ausführungen des Urteils auch insofern, als bei der Wiedergabe des Sachverhalts gesagt ist, der Angeklagte habe am 10. März 1951 Kenntnis von dem inzwischen zugestellten Versäumnisurteil erlangt, als ihm die Ladung zu einem Termin am 15. März 1951 zugegangen und seine Handakten vorgelegt worden seien. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist hingegen im Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe durch das Schreiben G.s schon am 1. März 1951 Kenntnis von dem Versäumnisurteil bekommen. Diese Widersprüche bilden gleichfalls sachlich-rechtliche Mängel des Urteils, die seiner Bestätigung entgegenstehen.

Die festgestellten Rechtsfehler zwingen somit zur Aufhebung des Urteils. In der neuen Verhandlung, zu deren Zwecke die Sache an das Landgericht zurückverwiesen ist, wird dieses Gelegenheit haben, den Sachverhalt einer erneuten Klärung und Prüfung zu unterziehen. Dabei wird es auch nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass es sich bei dem im Wesentlichen entscheidenden Gesichtspunkt um einen inneren Vorgang handelt. Die Erklärung des Angeklagten in der eidesstattlichen Versicherung, er habe erst am 10. März 1951 von dem Erlass des Versäumnisurteils Kenntnis erlangt, dürfte nicht ohne weiteres zu widerlegen sein, zumal da sein Verhalten, so wie es im Urteil wiedergegeben ist, für die Richtigkeit seines Vorbringens zu sprechen scheint.

Koeniger Kirchner Busch

Baldus ist im Urlaub Scharpenseel ortsabwesend und am Unterschreiben verhindert.

Kirchner
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