Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung bei Trunkenheitsfahrt; Fahrerflucht auch nach zunächst entschuldbarer Weiterfahrt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 252/51
Datum
14.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr sowie wegen Fahrerflucht (§ 139a StGB). Der BGH verwarf die Revision im Wesentlichen und bestätigte die Feststellungen zur strafrechtlichen Fahrlässigkeit, insbesondere zur Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolgs bei zu hoher Geschwindigkeit, zu geringem Seitenabstand und erheblicher Alkoholisierung. Fahrerflucht bejahte der Senat auch dann, wenn der Täter nach zunächst entschuldbarer Weiterfahrt (z.B. zur Versorgung eines Mitfahrers) später die Feststellungen durch erneutes Entfernen vereiteln will. Lediglich die tateinheitliche Verurteilung nach § 7 Abs. 3 StVO entfiel, weil die Norm keinen eigenständigen Straftatbestand enthält.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafrechtliche Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten außer Acht lässt und der tatbestandsmäßige Erfolg bei pflichtgemäßer Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar ist.

2

Ein Kraftfahrer muss bei auf der Fahrbahn gehenden Fußgängern typische Fehlreaktionen in plötzlichen Gefahrensituationen einkalkulieren und deshalb einen ausreichenden Seitenabstand einhalten, um einen Zusammenstoß bereits bei geringfügiger Richtungsänderung zu vermeiden.

3

Die fahrlässige Übertretung von Verkehrsvorschriften kann zugleich die Fahrlässigkeit hinsichtlich eines eingetretenen Todeserfolgs begründen, wenn gerade die pflichtwidrige Fahrweise (u.a. Geschwindigkeit, Seitenabstand, Beurteilungsfähigkeit) unfallursächlich ist und der Erfolg vorhersehbar war.

4

Fahrerflucht kann auch an einem Ort begangen werden, den der Täter auf einer zunächst entschuldbaren Weiterfahrt erreicht, wenn er sich von dort oder nach Rückkehr in Entziehungsabsicht entfernt und dadurch Feststellungen vereiteln will.

5

Eine Vorschrift, die lediglich allgemeine Pflichten im Straßenverkehr umschreibt, ohne einen hinreichend bestimmten Tatbestand zu enthalten, trägt keinen selbständigen Schuldspruch als Strafnorm.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 1. Februar 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Nonproduktenhändler Adam August Werner ███, geboren am ██ 1912 in B[REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Ereter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 1. Februar 1951 wird verworfen; jedoch kommt die Verurteilung wegen Übertretung des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 49 StVO in Wegfall.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, 49 StVO und mit Übertretung der §§ 2 Abs. 1, 71 StVZO sowie wegen Vergehens gegen § 139a StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts bei Anwendung der §§ 222 und 139 StGB. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

Der Angeklagte war am Nachmittag des 2. Oktober 1950 in Begleitung weiterer Personen mit seinem Kraftwagen zu geschäftlichen Besorgungen nach Wuppertal-Ronsdorf gefahren. Auf dem Rückweg kehrten die Fahrtteilnehmer zwischen 16.00 und 16.30 Uhr in einer Gastwirtschaft ein und tranken dort bis etwa 18 Uhr in erheblichem Umfange. Bei dem Angeklagten wurde später ein Blutalkoholgehalt von 2,2 ‰ festgestellt. Gegen 18 Uhr setzte sich der Angeklagte an das Steuer seines Wagens und wollte mit seinen Begleitern durch die Oberbergische Straße nach Barmen fahren. Diese Straße ist stark abschüssig, 6–8 m breit und hat keinen Gehsteig. Ihre Rasphaltdecke war laubbedeckt und durch Regen schlüpfrig. Der Angeklagte fuhr im 3. und höchsten Gang eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h. Im 2. Gang konnte er nicht fahren, weil dieser defekt war. Bereits nach kurzer Fahrt bemerkte der Angeklagte in einer Entfernung von etwa 40 m vor sich auf der rechten Straßenseite einen Mann, den 64-jährigen Wilhelm K____), der ebenfalls bergab ging und soeben zwei auf derselben Straßenseite bergaufgehenden Frauen begegnete. Er wich den hart am Straßenrand gehenden Frauen nach der Straßenmitte aus. Der Angeklagte fuhr trotz dieser Verkehrslage scharf rechts. Die beiden Frauen sprangen vor dem auf sie zukommenden Kraftwagen zur Seite. K____) wurde von der vorderen rechten Seite des Kraftwagens des Angeklagten erfasst und zu Boden geschleudert. Bei diesem Anprall wurden die rechte Lampe des Fahrzeuges beschädigt und die Windschutzscheibe zertrümmert. K____) hatte einen schweren Schädelbruch erlitten und starb auf dem Wege zum Krankenhaus. Ein Mitfahrer des Angeklagten trug eine stark blutende Wunde an der Nase davon. Der Angeklagte fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit weiter nach seinem 200 m entfernt liegenden Lagerplatz. Dort bestieg er einen Lastkraftwagen und fuhr mit diesem alsbald zur Unfallstelle zurück. Er wollte dort den Verletzten mitnehmen, wurde jedoch von anderen Personen daran gehindert. Daraufhin fuhr der Angeklagte, ohne seine Beteiligung am Unfall zu erwähnen, in die Gaststätte zurück und erklärte dort einem Polizeibeamten, der den beteiligten Pkw-Fahrer suchte, es müsse sich um einen auswärtigen Wagen gehandelt haben, wie er aus der Zulassungsnummer erkannt habe. Dann fuhr der Angeklagte zu seinem Lagerplatz zurück, wo er alsbald von Polizeibeamten in einem abgestellten Güterwagen der Bundesbahn gefunden wurde.

Nachdem die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten dahin gewürdigt hat, er habe sich eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 1, 7 Abs. 3 und 9 Abs. 2 StVO sowie eines Verstoßes gegen § 2 StVZO schuldig gemacht, wird von ihr weiter ausgeführt, dass er durch sein Fahren trotz starken Alkoholgenusses und durch die Übertretung der genannten Bestimmungen den Tod des Wilhelm K____) fahrlässigerweise verschuldet und verursacht habe. Zu dem Zusammenstoß wäre es nach der von der Strafkammer gewonnenen Überzeugung insbesondere nicht gekommen, wenn nicht der Angeklagte so dicht an K____) vorbeigefahren wäre, da bereits eine geringe Bewegung K____)’s nach der Straße hin zum Zusammenstoß hätte führen müssen. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte den Tod des Wilhelm K____) durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und durch die Übertretung der genannten Straßenverkehrsvorschriften verursacht habe. Es treffe ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit; denn er habe wissen und damit rechnen müssen, dass er bei derartigen Verstößen gegen die Verkehrsordnung einen Fußgänger tödlich verletzen könne.

Die Revision vermisst in den Ausführungen der Strafkammer eine ausreichende Feststellung der Fahrlässigkeit des Angeklagten hinsichtlich der Todesverursachung. Es rechtfertige sich der Verdacht, dass die Strafkammer für die Feststellung des Verschuldens irgend ein Verschulden des Todeserfolges genügen lasse. Denn die Strafkammer habe die Fahrlässigkeit hinsichtlich dieses Erfolges in der fahrlässigen Übertretung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung erblickt.

Diese Einwendungen müssen jedoch ohne Erfolg bleiben.

Der Begriff der strafrechtlichen Fahrlässigkeit ist nicht verkannt. Das Urteil hat sich nicht mit der Feststellung begnügt, dass der Angeklagte die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe; die Strafkammer vermisst auch die Sorgfalt, zu welcher der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war. Das ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen über die bisherige lange Fahrpraxis des Angeklagten, vor allem die seine Tätigkeit bei der Wehrmacht als Schirrmachermeister und Lehrlehrer, die ihm besondere Erfahrungen im Kraftfahrwesen vermittelt habe. Auch im Übrigen ist die Feststellung fahrlässiger Todesverursachung rechtlich bedenkenfrei gewonnen worden. Der Verdacht der Revision, die Strafkammer habe irgend ein Verschulden anlässlich des Todeserfolges genügen lassen, wird durch den Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeräumt. Es wird keineswegs nur gesagt, dass der Angeklagte durch die Übertretungen der StVO und StVZO den Tod des K____) verursacht habe, vielmehr wird ausdrücklich und zutreffend dargelegt, dass die zu hohe Geschwindigkeit auf der schlüpfrigen und abschüssigen Straße, das nahe Vorbeifahren an dem Getöteten und die durch erhöhten Alkoholgenuss beeinträchtigte Fähigkeit zur Beurteilung der Verkehrslage für den Unfall ursächlich waren, und dass weiter der Angeklagte diese Folge seiner Handlungsweise bei genügender Sorgfalt auch habe voraussehen können.

Dass die Strafkammer die Fahrlässigkeit bei den Übertretungen zugleich als eine Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Todeserfolg erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Wenn schließlich die Revision meint, das nahe Vorbeifahren an K____) stelle sich nicht ohne Weiteres als ein fahrlässiges Verhalten dar, weil der Angeklagte nicht damit habe rechnen müssen, dass K____) unmittelbar vor dem Kraftwagen einen Schritt zur Seite machen werde, so gehen auch diese Ausführungen fehl. Mit einem an sich verkehrswidrigen Verhalten des erwachsenen Passanten braucht zwar der Kraftfahrer im Allgemeinen nicht zu rechnen, wenn er die Gefahr eines verkehrswidrigen Verhaltens rechtzeitig erkennt oder die Unbedachtsamkeit sich vorher in irgendeiner Weise ankündigt. Dies gilt indessen nicht, soweit es sich nach allgemeiner Lebenserfahrung um gewisse typische Verkehrswidrigkeiten handelt. Es entspricht aber dieser allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fußgänger beim Begehen der Fahrbahn angesichts plötzlich auftretender Verkehrsgefahren sich häufig unzweckmäßig oder falsch verhalten, insbesondere ihre Richtung plötzlich ändern. Weil dies der Kraftfahrer in Rechnung stellen muss, ist beim Vorbeifahren an einem Fußgänger ein Zwischenraum von mindestens 1 m zu lassen, damit nicht bereits ein einziger Schritt zum Zusammenstoß führt (vgl. RG VAE 1941, 31 und 80). Dass der Angeklagte mit dieser Sorgfalt nicht gefahren ist, stellt das Urteil ausdrücklich fest.

Nach allem besteht der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zu Recht. Er bedurfte nur insoweit einer Berichtigung, als der Angeklagte zugleich einer tateinheitlich begangenen Übertretung des § 7 Abs. 3 StVO für schuldig befunden wurde. Denn § 7 Abs. 3 StVO enthält nur einen allgemeinen Hinweis auf die Pflichten des Kraftfahrers, aber keinen fest umrissenen Tatbestand und damit keine selbständige Strafrechtsnorm, auf die ein Schuldspruch gestützt werden könnte (vgl. RG VAE 1942, 94). Insoweit war daher die Verurteilung aus § 7 Abs. 3 StVO, die ersichtlich auf das Strafmaß ohne Einfluss geblieben ist, in Wegfall zu bringen.

Auch die gegen die Anwendung des § 139a StGB gerichtete Sachrüge ist unbegründet.

Die Revision meint, das Urteil verkenne das Tatbestandsmerkmal der Flucht. Nachdem der Angeklagte zunächst zur Versorgung seines Mitfahrers weggefahren sei, hätten zwar die späteren Handlungen des Angeklagten die Feststellung seiner Beteiligung am Unfall verhindern sollen, diese Verhinderung sei aber nicht mehr durch Flucht erfolgt. Die Revision will also offenbar geltend machen, dass sich die zweite Entfernung von der Unfallstelle und die Lüge gegenüber dem Polizeibeamten lediglich als straflose Selbstbegünstigung darstellten.

Der Strafkammer ist jedoch im Ergebnis beizupflichten. Sie sieht zwar die Einlassung des Angeklagten, er habe seinen vermeintlich schwerverletzten Mitfahrer zunächst versorgen wollen, nicht als widerlegt an und erhebt aus diesem Grunde keinen Schuldvorwurf wegen des Weiterfahrens, weil der Angeklagte sich hierdurch der Feststellung nicht habe entziehen wollen. Die Schuld wird jedoch darin erblickt, dass der Angeklagte sich nach seiner Rückkehr pflichtwidrig nicht als der Fahrer des Unfallfahrzeugs zu erkennen gab, sondern sich alsbald wieder von der Unfallstelle entfernte zu dem Zwecke, sich der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall zu entziehen. Ein Rechtsfehler ist in diesen Ausführungen nicht zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung kann Fahrerflucht nicht nur am Unfallort selbst, sondern auch an einem anderen Ort begangen werden, den der Täter auf der bisher entschuldbaren Weiterfahrt erreicht (vgl. RG JW 1937, 2645; RG DR 1939, 1435). Die Strafbarkeit nach § 139a StGB ist also erst recht begründet, wenn sich der Täter, nachdem er sofort zum Unfallort zurückgekehrt ist, ein zweites Mal entfernt, und zwar nunmehr in der Absicht, sich den Feststellungen zu entziehen. Damit ist der Angeklagte bewusst über das Maß dessen hinausgegangen, was zur Versorgung seines verletzten Mitfahrers erforderlich war.

Der Sachverhalt ist ebenso zu beurteilen wie der wiederholt in der Rechtsprechung erörterte Fall, dass der Täter sich von der Unfallstelle entfernt, weil er tätliche Angriffe seitens der Beteiligten fürchtet. Auch hier hat das Reichsgericht zum Ausdruck gebracht, dass der Täter nicht mehr tun darf, als zur Beseitigung des Notstands erforderlich ist (vgl. RGSt 63, 18; RG DR 1939, 1435). Der Angeklagte war also verpflichtet, sofort zum Unfallort zurückzukehren, um hier die Feststellungen zu ermöglichen. Nur dann besteht eine solche Verpflichtung nicht, wenn der Täter erst nachträglich Kenntnis von dem Unfall erlangt (vgl. RG VAE 1941, 205). Hier aber hat der Angeklagte den Unfall sofort bemerkt.

Nach allem musste die Revision erfolglos bleiben.

Lediglich der Schuldspruch aus § 7 Abs. 3 StVO war in Wegfall zu bringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

JustizobersekretärKraussScharpenseel
NeumannKoenigerBaldus
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