Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben, Verfahren auf Verschleppung beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 251/96
Datum
07.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Revision des Angeklagten den Strafausspruch des Kammergerichts aufgehoben und das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Verschleppung beschränkt. Die Überprüfung der verbleibenden Verurteilung ergab nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler. Da die aufgehobene Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit strafschärfend berücksichtigt war, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 154a Abs. 2 StPO kann der Revisionssenat das Verfahren auf bestimmte Tatvorwürfe beschränken.

2

Ist eine aufgehobene Verurteilung vom Tatgericht im Strafausspruch ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt worden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der verbleibenden Verurteilung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten reichenden Rechtsfehler ergibt.

4

Bei Aufhebung einzelner Verurteilungen sind die hierzu gehörigen Feststellungen im Umfang der Aufhebung ebenfalls zu beseitigen, soweit sie die Strafzumessung beeinflusst haben.

Vorinstanzen

Kammergerichts Berlin, 23. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 251/96 vom 7. August 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██, wegen Verschleppung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1996 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Verschleppung beschränkt, b) das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 23. Januar 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Berlin – Staatsschutzkammer – zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils wegen des verbleibenden Schuldspruchs der Verschleppung auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Kammergericht diese Tätigkeit ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt hat.

KutzerZschockeltWinkler
Rissing-van SaanMiebach
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