Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 251/91
Datum
14.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Angeklagten wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Magnetfeldtherapiegeräten. Der BGH verwirft die Revision: Die Zeitungsannonce war nur Anbahnung, mögliche Äußerungen enthielten teilweise Werturteile und konnten dem Angeklagten nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Es fehlt an der erforderlichen Kausalität zwischen einer Täuschung und der späteren Vermögensverfügung bzw. an der Unmittelbarkeit des Schadenseintritts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße Werbeanzeige zur Anbahnung von Geschäftsbeziehungen begründet nicht ohne Weiteres eine tatbestandliche Täuschung im Sinne des § 263 StGB.

2

Äußerungen, die überwiegend Werturteile, Hoffnungen oder Zukunftsprognosen enthalten, sind keine Tatsachen im Sinne des § 263 StGB und begründen daher regelmäßig keine täuschungsbedingte Vermögensdisposition.

3

Für den Betrugstatbestand muss die Täuschung kausal für eine Vermögensverfügung sein; fehlt es an Stoffgleichheit bzw. an der Unmittelbarkeit zwischen der veranlassten Verfügung und dem späteren Schaden, ist der erforderliche Kausalzusammenhang nicht gegeben.

4

Erhält der Getäuschte die vertraglich geschuldete Leistung, so liegt darin regelmäßig kein unmittelbarer Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, wenn sich der Nachteil lediglich in entgangenen Gewinnerwartungen äußert.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 9. Oktober 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 251/91 in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am 23. Mai 1949 in H, wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Terno, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof. █████████ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Oktober 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit ihrer Revision, die sich gegen den Freispruch wendet, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat hinsichtlich des Freispruchs des Angeklagten von dem Vorwurf, einen Betrug zum Nachteil des Kaufmanns Rö__ begangen zu haben, folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der 1986 errichteten Firma MC__ GmbH. Gegenstand des Unternehmens war der Vertrieb und die Vermietung von medizinischen Geräten, vornehmlich sogenannter Magnetfeldtherapiegeräte. Nach einem von einer anderen Firma übernommenen Geschäftskonzept sollten Vertragshändler die Geräte von der Firma █████ erwerben und sodann im Namen der Firma █████ vermieten. Waren interessierte Bewerber nicht in der Lage, den Kaufpreis für die von ihnen zu erwerbenden Magnetfeldtherapiegeräte aufzubringen, wurde eine Drittfirma eingeschaltet, die ihrerseits mit dem Interessenten einen Leasingvertrag abschloss, die Geräte von der Firma MC__ GmbH zu Eigentum erwarb und an deren Vertragshändler weitervermietete. Zur Anwerbung von Vertragshändlern veröffentlichte der Angeklagte im norddeutschen Raum Zeitungsannoncen mit folgendem Wortlaut:

„Wir suchen Sie als Vertriebspartner, denn Partnerschaft führt uns gemeinsam zum Erfolg. Wenn Sie beabsichtigen, sich ohne Startkapital, aber mit unserem Know-how und unserer Unterstützung eine eigene Existenz zu schaffen, sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Wir sind ein international tätiges Unternehmen aus der Medizintechnik und suchen Sie für das hiesige Gebiet. Unsere Produkte sind bestens eingeführt.“

Im Frühjahr 1987 meldete sich auf eine solche Annonce der Zeuge Rö____ und nahm, nachdem er von dem Angeklagten telefonisch Ort und Zeit erfragt hatte, am 18. März 1987 in einem Hotel an einer Informationsveranstaltung der Firma MC__ teil. Diese wurde von einem freien Mitarbeiter sowie einer Angestellten der Firma durchgeführt. Der Angeklagte selbst war nicht anwesend. Der Zeuge Rö__, der mit mehreren Bekannten über die Betätigung als Vertragshändler für die Firma Mö____ gesprochen hatte, war von dem Geschäftskonzept eingenommen und „aufgrund der ihm seitens der Firma MC__ bei der Informationsveranstaltung gegebenen Informationen davon überzeugt, sehr gut an der Sache verdienen zu können“. Aus diesem Grunde unterzeichnete er direkt im Anschluss an die Veranstaltung einen Vertragshändlervertrag und verpflichtete sich darin, 30 Magnetfeldtherapiegeräte zu Vertragsbeginn zu kaufen bzw. zu leasen (UA S. 17).

Für die Firma MC__ GmbH unterschrieb der Angeklagte diesen Vertrag später selbst. Da der Zeuge Rö__ nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, schloss er durch Vermittlung des Angeklagten mit der Firma EC__ Industrieanlagen L__ GmbH in München einen Leasingvertrag über 30 Magnetfeldtherapiegeräte. Zu diesem Zweck suchte der Angeklagte den Zeugen persönlich auf und „dürte bei dieser Gelegenheit, dass die Geräte schnell zu vermieten seien, man müsse sie innerhalb kürzester Zeit unterbringen, nur zu den Ärzten gehen“ und „warb geschickt für sein Unternehmen“ (UA S. 18, 19). Nachdem die Geräte an den Zeugen übergeben worden waren, zahlte die Firma EC__ hierfür den Preis in Höhe von ca. 113.000 DM an die Firma M____. Rö____ gelang es jedoch in der Folgezeit nicht, genügend Geräte zu vermieten. Er kündigte deshalb beide Verträge, sowohl den Vertragshändler- als auch den Leasingvertrag. Er schuldet der Firma EC__ aus dem Leasingvertrag heute noch ca. 136.000 DM. Weitere Feststellungen vermochte das Landgericht mangels konkreter Erinnerung des Zeugen Rö____ und anderer Zeugen nicht zu treffen.

Es hat den Angeklagten freigesprochen, weil es eine für den Betrugstatbestand erforderliche Täuschungshandlung als nicht erwiesen erachtet hat; den Äußerungen des Angeklagten nach Abschluss des Vertragshändlervertrages hat es keine Bedeutung beigemessen, weil diese für die bereits in dem Vertragsabschluss mit der Firma MC__ liegende schädigende Vermögensverfügung nicht mehr ursächlich werden konnte. Dies ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht diese Würdigung nicht in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und seiner Ehefrau sowie der Firma MC__ sind insoweit – anders als in den Fällen, die zur Verurteilung wegen Betruges geführt haben – ohne Belang. Hatte der Angeklagte in jenen Betrugsfällen nicht vorhandene Geräte finanzieren lassen oder bei einem Hersteller erworbene Geräte nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig abnehmen und bezahlen können, so hat er an den Zeugen Rö__ wie vereinbart geliefert. Dass die Geräte mangelhaft oder sonst für den vertragsgemäßen Zweck unbrauchbar waren, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und wird auch von der Revision nicht behauptet.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Inhalt der Zeitungsannonce tatsächlich auch, wie die Beschwerdeführerin meint, falsche Tatsachenbehauptungen enthält und damit eine für den Tatbestand des § 263 StGB relevante Täuschungshandlung darstellt. Insoweit fehlt es an einem für § 263 StGB erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung. Die Zeitungsannonce diente lediglich als Werbemittel zur Anbahnung von Kontakten mit möglichen Interessenten. Die wesentlichen Umstände des möglicherweise abzuschließenden Vertrages mit einem Interessenten wurden erst anlässlich der Informationsveranstaltungen dargestellt. Der Zeuge Rö__ entschloss sich erst „aufgrund der ihm seitens der Firma MC__ bei der Informationsveranstaltung gegebenen Informationen“ zur Unterzeichnung des Vertragshändlervertrages.

Anders als die Beschwerdeführerin meint, steht nicht fest, dass ein bis dahin völlig erfolgloses Geschäftskonzept vorgestellt wurde, da es, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, tatsächlich einen Markt für Magnetfeldtherapiegeräte gab. Auch entschloss sich die Angestellte der Firma MC____, die die Werbeveranstaltung am 18. März 1987 mit durchgeführt hatte, ihrerseits selbst im Sommer 1987, Magnetfeldtherapiegeräte zu erwerben und zu leasen (vgl. UA S. 20). Dieser Umstand legt die Schlussfolgerung nahe, dass zumindest diese Angestellte an den Erfolg des Geschäftskonzeptes glaubte. Aber selbst dann, wenn der Zeuge Rö____ anlässlich dieser von Mitarbeitern der Firma MC__ durchgeführten Informationsveranstaltung getäuscht worden sein sollte, ist nicht ersichtlich, aus welchen rechtlichen Erwägungen dies dem Angeklagten, der bei der Veranstaltung nicht zugegen war, zugerechnet werden könnte. Der Umstand, dass der Vertragshändlervertrag nicht von den Mitarbeitern unterschrieben wurde, sondern erst einige Zeit später von dem Angeklagten selbst, besagt nicht, dass die – möglicherweise auf Provisionsbasis tätigen – Mitarbeiter Umfang und Inhalt der Veranstaltung nicht selbständig gestalten konnten. Dafür, dass diese Mitarbeiter, wie die Beschwerdeführerin ausführt, „Werkzeuge“ des Angeklagten gewesen sind, ergeben die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte.

Im Übrigen würde es – entgegen der Ansicht der Revision – auch an einem unmittelbar durch den Abschluss des Vertragshändlervertrages bei dem Zeugen entstandenen Vermögensschaden fehlen. Dessen Verpflichtung aus dem Vertrag stand die Verpflichtung des Angeklagten gegenüber, dem Vertragszweck entsprechende Geräte zu liefern. Dieser ist er nachgekommen. Dass der Zeuge letztlich den Forderungen aus dem Leasingvertrag in Höhe von ca. 136.000 DM ausgesetzt wurde, die er nicht erfüllen konnte, beruht auf einer weiteren Vermögensverfügung, nämlich dem nachfolgenden Vertragsschluss mit der Leasingfirma. Zwischen dem Abschluss des Vertragshändlervertrages und dem durch den Leasingvertrag verursachten „Schaden“ fehlt es an dem Merkmal der Stoffgleichheit oder Unmittelbarkeit, wonach dieselbe Vermögensverfügung, die der Täter veranlasst, um sich oder einen Dritten zu bereichern, den Schaden unmittelbar herbeiführen muss (vgl. BGHSt 34, 379; Lackner in LK, 10. Aufl., § 263 Rdn. 265 ff.).

Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass eine mögliche Täuschung des Zeugen Rö__ durch den Angeklagten bei Abschluss des Leasingvertrages für den Vertragshändlervertrag nicht ursächlich war, ohne zu prüfen, ob erneut oder erstmals dadurch der Betrugstatbestand – gegebenenfalls in der Form des fremdnützigen Betruges (vgl. hierzu Lackner aaO Rdn. 270 m.w.N.) hier zugunsten der Leasingfirma – erfüllt wurde, ist dies im Ergebnis unschädlich. Es erscheint schon fraglich, ob die festgestellten Äußerungen des Angeklagten, der „geschickt für sein Unternehmen warb“, eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB darstellen. Da über die in den Urteilsgründen mitgeteilten Bruchstücke hinaus der Inhalt dieses Gesprächs nicht festgestellt werden konnte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Äußerungen des Angeklagten lediglich Werturteile oder Meinungsäußerungen, Hoffnungen und Erwartungen für die Zukunft beinhalteten, die nicht unter die Tatsachen im Sinne des § 263 StGB fallen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1973, 18; BGHSt 34, 199, 201; Lackner aaO Rdn. 13).

Hinzu kommt, dass der Zeuge auch bei diesem Vertrag das erlangte, worauf er einen Anspruch hatte, nämlich die Auslieferung der Geräte durch den Angeklagten und deren Bezahlung durch die Leasingfirma. Er wurde lediglich in der Erwartung getäuscht, sehr gut verdienen zu können. Für den Tatbestand des § 263 StGB genügt es jedoch nicht, dass sich der Getäuschte um den erwarteten Vorteil gebracht sieht. Schutzgut des § 263 StGB ist das Vermögen und nicht die Vereitelung einer Vermögensvermehrung (BGHSt 16, 220, 223; BGHR StGB § 263 I Vermögensschaden 8; Senatsbeschluss vom 12. Juni 1991 – 3 StR 155/91).

ZschockeltRußTerno
KutzerRissing-van Saan
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