Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 251/88
Datum
11.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch eines Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass das Landgericht über die zur Beurteilung von Bilanz, Buchungsläufen und Summen‑und‑Saldenlisten erforderliche Sachkunde verfügte. Aufklärungsrügen sind unzulässig, wenn keine konkreten nicht aufgeklärten Tatsachen benannt werden; die tatrichterliche Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht erneut zu prüfen. Fehlende Rechnungen begründen nicht zwingend Kenntnis des Angeklagten; ein Vorsteuerabzug setzt ordnungsgemäße Rechnungen voraus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer keine bestimmte behauptete Tatsache bezeichnet, deren Nichtaufklärung gerügt wird.

2

Im Revisionsverfahren ist eine bloße Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig; die Revision dient nicht der erneuten freien Beweiswürdigung.

3

Das Tatgericht kann Bilanz, Buchungsläufe und Summen‑ und Saldenlisten selbst beurteilen und bedarf hierzu nicht zwingend eines Sachverständigengutachtens, sofern es die hierfür erforderliche Sachkunde besitzt.

4

Das bloße Fehlen von Rechnungen rechtfertigt nicht ohne weiteres die Feststellung von Kenntnis oder leichtfertiger Steuerhinterziehung; konkrete Umstände wie wiederholte Zusagen des Mitbeteiligten, Rechnungen auf Anforderung vorzulegen, können guten Glauben begründen.

5

Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug setzt das Vorliegen einer den Anforderungen des UStG entsprechenden Rechnung voraus; werden solche Rechnungen nicht erstellt, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht München, 28. Oktober 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache

gegen

██, geboren am ███, – Hans Rainer –, 1943 in ██,

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 11. April 1990 in der Sitzung vom 18. April 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte ███ in der Verhandlung und Justizamtsinspektor ██ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München vom 28. Oktober 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der als Steuerberater begangenen Beihilfe zur Lohn-, Körperschaft-, Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung des gesondert verfolgten Mitangeklagten P. für den Veranlagungszeitraum 1980 freigesprochen. Es ist der Auffassung, die Kenntnis des Angeklagten von der unzulässigen Verbuchung der Ausgaben für angebliche Fremdleistungen, die in Wirklichkeit zur Zahlung von Schwarzgeldlöhnen verwendet oder verdeckte Gewinnausschüttungen gewesen seien, sowie von sonstigen Steuerhinterziehungen sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Auch von einer leichtfertigen Steuerhinterziehung durch den Angeklagten, nämlich dass sich ihm die Nichtexistenz der Fremdleistungen hätte aufdrängen müssen, ist das Landgericht nicht überzeugt.

Gegen das Urteil wendet sich die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht sei davon ausgegangen, dem Angeklagten █ werde strafbares Verhalten für den Veranlagungszeitraum ████ in der Anklage nicht vorgeworfen worden, sondern nur bezüglich des Jahres 1980 (Anklage S. 14 i. V. m. S. 6 und S. 28, 13), greift sie das ausweislich der Revisionsbegründung auch nicht an.

Es mag offen bleiben, ob die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des wegen der verschachtelten Behauptungen und Beweismittelanhäufungen wenig übersichtlichen Beweisantrages vom 5. Oktober 1987 durch das Landgericht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt; die Beschwerdeführerin fügt zur Begründung der fehlenden Sachkunde des Landgerichts 22 Seiten „Summen- und Saldenlisten“ in Ablichtung bei, ohne dass ersichtlich wird, was sich daraus konkret ergeben soll (vgl. BGHR StPO § 344 II 2 Formerfordernis; BGHSt 33, 44). Jedenfalls ist die Verfahrensrüge unbegründet, weil das Landgericht die erforderliche Sachkunde hatte, die Bilanz, die Buchungsläufe sowie die Summen- und Saldenlisten zu beurteilen, und hierfür nicht des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers als Sachverständigen bedurfte.

Das ergibt sich aus dem Urteil. Das Landgericht geht davon aus, dass es „Fremdleistungen“ in der bilanzierten Höhe nicht gab und dass zwei Buchungsläufe durchgeführt wurden. Es hat lediglich die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse zur subjektiven Seite beim Angeklagten nicht gezogen. Aus dieser tatrichterlichen Wertung ergibt sich aber keine fehlende Sachkunde. Die Ausführungen der Revision insgesamt sind nicht geeignet, die Sachkunde des Landgerichts in Frage zu stellen.

Die Aufklärungsrügen (Revisionsbegründung S. 47 und 62) sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil jeweils eine bestimmte behauptete Tatsache, die nicht aufgeklärt worden sein soll, nicht angegeben worden ist (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 36).

Mit dem Vorbringen, das Landgericht habe „die Beweismittel nicht ausreichend ausgeschöpft“, greift die Beschwerdeführerin – im Revisionsverfahren unzulässig – lediglich die Beweiswürdigung des Tatgerichts an.

Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die von der Revision behaupteten „widersprüchlichen Äußerungen der Strafkammer“ im angefochtenen Urteil sieht der Senat nicht. Das Landgericht hat auch die gebotene Würdigung der ausführlich festgestellten „Reihe von merkwürdigen Umständen“ (UA S. 10–25) im Hinblick auf § 378 AO vorgenommen (UA S. 26 ff.).

Auch wenn dem Angeklagten bei der Besprechung im Frühjahr/Sommer 1982 die Rechnungen für die „Fremdleistungen“ 1980 nicht vorlagen, durfte das Landgericht annehmen, er habe den Betrag gutgläubig als Betriebsausgaben in die Bilanz eingesetzt, weil der Mitangeklagte mehrfach ausdrücklich zugesagt hatte, die Rechnungen jederzeit – also auf eventuelle Anforderung des Finanzamts – vorlegen zu können (UA S. 10).

Nicht in Widerspruch damit steht die Feststellung, dass der erhebliche Vorsteuerbetrag für die „Fremdleistungen“ nicht nachträglich geltend gemacht werden sollte, weil der Mitangeklagte bei der Besprechung erklärt hatte, es handele sich um ausländische Fremdleistungen, bei denen keine Vorsteuer geltend gemacht werden könne (UA S. 16).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Revisionsbegründung S. 66 i. V. m. S. 40–44) hat das Landgericht nicht angenommen, im Inland erbrachte Leistungen ausländischer Arbeitnehmerüberlasser seien völlig umsatzsteuerfrei. Vielmehr geht das Landgericht davon aus, dass die jugoslawischen Arbeitnehmerüberlasser keine Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erstellt und ersichtlich ihrer Umsatzsteuerpflicht nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 7 UStG nicht genügt haben, mit der Folge, dass bei den „Fremdleistungen“ 1980 ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden konnte.

GribbohmKrauth
ZschockeltRissing-van Saan
Revision gegen Freispruch wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verworfen — Themis