Revision der Staatsanwaltschaft wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 251/88
- Datum
- 11.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht eine konkret behauptete, nicht aufgeklärte Tatsache bezeichnet.
Eine Sachrüge ist unbegründet, wenn die Revisionsbegründung lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ohne Widersprüche oder Ermittlungsdefizite konkret darzulegen.
Das Tatgericht kann Bilanz, Buchungsläufe sowie Summen- und Saldenlisten aus eigener Sachkunde beurteilen; ein Wirtschaftsprüfergutachten ist nicht zwingend erforderlich.
Für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist Kenntnis der Steuerverkürzung oder zumindest leichtfertiges Verhalten des Beteiligten nachzuweisen; bloße merkwürdige Umstände oder ungeklärte Einzelfragen reichen dafür nicht aus.
Fehlende oder nicht ordnungsgemäß ausgewiesene Rechnungen mit Umsatzsteuer können den Vorsteuerabzug ausschließen und sind tatrichterlich bei der Würdigung des steuerlichen Vorsatzes zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 28. Oktober 1987
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
3 StR 251/88 in der Strafsache gegen Hans Rainer R. ——————— aus ████, geboren am ████ 1943 in ████, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 11. April 1990 in der Sitzung vom 18. April 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ ███ in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte ████ in der Verhandlung und Justizamtsinspektor ██ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der als Steuerberater begangenen Beihilfe zur Lohn-, Körperschaft-, Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung des gesondert verfolgten Mitangeklagten ██ für den Veranlagungszeitraum 1980 freigesprochen. Es ist der Auffassung, die Kenntnis des Angeklagten von der unzulässigen Verbuchung der Ausgaben für angebliche Fremdleistungen, die in Wirklichkeit zur Zahlung von Schwarzgeldlöhnen verwendet oder verdeckte Gewinnausschüttungen gewesen seien, sowie von sonstigen Steuerhinterziehungen sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Auch von einer leichtfertigen Steuerhinterziehung durch den Angeklagten, nämlich dass sich ihm die Nichtexistenz der Fremdleistungen hätte aufdrängen müssen, ist das Landgericht nicht überzeugt. Gegen das Urteil wendet
sich die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass dem Angeklagten ███████████ strafbares Verhalten für den Veranlagungszeitraum 1979 in der Anklage nicht vorgeworfen worden ist, sondern nur bezüglich des Jahres 1980 (Anklage S. 14 i. V. m. S. 6 und S. 28, aber nicht S. 13). Die Beschwerdeführerin greift das ausweislich der Revisionsbegründung auch nicht an.
Es mag offen bleiben, ob die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des wegen der verschachtelten Behauptungen und Beweismittelanhäufungen wenig übersichtlichen Beweisantrages vom 5. Oktober 1987 durch das Landgericht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt; die Beschwerdeführerin fügt zur Begründung der fehlenden Sachkunde des Landgerichts 22 Seiten „Summen- und Saldenlisten“ in Ablichtung bei, ohne dass ersichtlich wird, was sich daraus konkret ergeben soll (vgl. BGHR StPO § 344 II 2 Formerfordernis; BGHSt 33, 44).
Jedenfalls ist die Verfahrensrüge unbegründet, weil das Landgericht die erforderliche Sachkunde hatte, die Bilanz, die Buchungsläufe sowie die Summen- und Saldenlisten zu beurteilen, und hierfür nicht des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers als Sachverständigen bedurfte.
Das ergibt sich aus dem Urteil. Das Landgericht geht davon aus, dass es „Fremdleistungen“ in der bilanzierten Höhe nicht gab und dass zwei Buchungsläufe durchgeführt wurden. Es hat lediglich die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse zur subjektiven Seite beim Angeklagten nicht gezogen. Aus dieser tatrichterlichen Wertung ergibt sich aber keine fehlende Sachkunde. Die Ausführungen der Revision insgesamt sind nicht geeignet, die Sachkunde des Landgerichts in Frage zu stellen.
Die Aufklärungsrügen (Revisionsbegründung S. 47 und 62) sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil jeweils eine bestimmte behauptete Tatsache, die nicht aufgeklärt worden sein soll, nicht angegeben worden ist (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 36 f.). Mit dem Vorbringen, das Landgericht habe „die Beweismittel nicht ausreichend ausgeschöpft“, greift die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren unzulässig – lediglich die Beweiswürdigung des Tatgerichts an.
Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die von der Revision behaupteten „widersprüchlichen Äußerungen der Strafkammer“ im angefochtenen Urteil sieht der Senat nicht. Das Landgericht hat auch die gebotene Würdigung der ausführlich festgestellten „Reihe von merkwürdigen Umständen“ (UA S. 10–25) im Hinblick auf § 378 AO vorgenommen (UA S. 26 ff.).
Auch wenn dem Angeklagten bei der Besprechung im Frühjahr/Sommer 1982 die Rechnungen für die „Fremdleistungen“ 1980 nicht vorlagen, durfte das Landgericht annehmen, er habe den Betrag gutgläubig als Betriebsausgaben in die Bilanz eingesetzt, weil der Mitangeklagte „mehrfach ausdrücklich zugesagt hatte, die Rechnungen jederzeit – also auf
eventuelle Anforderung des Finanzamts – vorlegen zu können (UA S. 10). Nicht in Widerspruch damit steht die Feststellung, dass der erhebliche Vorsteuerbetrag für die „Fremdleistungen“ nicht nachträglich geltend gemacht werden sollte, weil der Mitangeklagte bei der Besprechung erklärt hatte, es handele sich um ausländische Fremdleistungen, bei denen keine Vorsteuer geltend gemacht werden könne (UA S. 16).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Revisionsbegründung S. 66 i. V. m. S. 40–44) hat das Landgericht nicht angenommen, im Inland erbrachte Leistungen ausländischer Arbeitnehmerüberlasser seien völlig umsatzsteuerfrei. Vielmehr geht das Landgericht davon aus, dass die jugoslawischen Arbeitnehmerüberlasser keine Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erstellt und ersichtlich ihrer Umsatzsteuerpflicht nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 7 UStG nicht genügt haben, mit der Folge, dass bei den „Fremdleistungen“ 1980 ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden konnte und der Angeklagte einen Vermerk zu seiner Absicherung erstellen ließ, um späteren Vorwürfen vorzubeugen (UA S. 28).
| Zschockelt | Gribbohm | Harms | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |