Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Diebstählen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 251/55
Datum
14.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten hatten Revision gegen erneute Strafzumessungen nach Herabstufung der Vorwürfe eingelegt. Der BGH hob das Landgerichtsurteil auf, weil das Landgericht nicht in allen Fällen neue Einzelstrafen festsetzte und irrtümlich den höheren Strafrahmen des § 133 Abs. 2 StGB anwandte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; die Einziehungsanordnung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann nach § 354 StPO die rechtliche Würdigung ändern und diese Änderung gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte erstrecken, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Erfolgt eine Rechtsänderung durch das Revisionsgericht, hat das erstinstanzliche Gericht für alle betroffenen Taten — auch solche, in denen der Angeklagte allein gehandelt hat — neue Einzelstrafen und ggf. Gesamtstrafen festzusetzen.

3

Bei der Neufestsetzung der Strafen darf ein Gericht nicht den Strafrahmen einer höheren Vorschrift (z.B. § 133 Abs. 2 StGB) zugrunde legen, wenn das Revisionsgericht dessen Anwendbarkeit verneint hat; eine fehlerhafte Anwendung kann die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.

4

Die Einziehung der zur Tat benutzten Gegenstände ist nur zu bestätigen, wenn festgestellt ist, wem diese Gegenstände gehörten; fehlt eine derartige Feststellung, ist eine Einziehungsanordnung nicht zu halten.

Rubrum

In der Strafsache gegen 1. ███ ████████ Erwin R., aus ███, geboren am [REDACTED], 2. den Arbeiter Rudolf ███, geboren am [REDACTED], aus ███ (Österreich), wegen Diebstahls hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1955, an der teilgenommen haben Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Maaß, Bundesrichter Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und Erwin wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. [REDACTED] 195[REDACTED] – auch soweit es die Mitangeklagten ███ und Lotte ███ betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der ██████████, der auf dem Hauptbahnhof ██ Gepäck und Expreßgut zu befördern hatte, entwendete im letzten Abschnitt des Jahres 1951 und im Laufe des folgenden Jahres in zwei Fällen allein, in weiteren drei, jeweils im Fortsetzungszusammenhang begangenen Fällen im Zusammenwirken mit anderen als Tätern, Gehilfen und Hehlern beteiligten Verurteilten, darunter den Mitverurteilten ████ Erwin, Wilhelm und Lotte ████, zahlreiche Paketsendungen.

Das Landgericht verurteilte die Diebe und ihre Gehilfen wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB oder wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen, jeweils in Tateinheit mit Verwahrungsbruch oder Beihilfe hierzu (§ 133 StGB).

Auf die Revisionen einiger Angeklagter wurde das Urteil des Landgerichts vom Bundesgerichtshof im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass die Angeklagten ███ und Erwin, soweit sie des schweren Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch oder der Beihilfe dazu für schuldig befunden worden sind, nur des einfachen Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch oder der Beihilfe dazu schuldig sind.

Entsprechend dieser Änderung des Schuldspruchs wurde das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben, bei den Angeklagten ███, Erwin und Wilhelm sowie bei Lotte ███ auch im Gesamtstrafausspruch.

Daraufhin hat das Landgericht in einer neuen Hauptverhandlung gegen die Angeklagten ███, Erwin, Wilhelm und Lotte ███ durchweg niedrigere Einzel- und Gesamtstrafen verhängt. In keinem Fall wurde mehr Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt, jedoch die schon auf Grund der ersten Hauptverhandlung angeordnete Einziehung von vier Kisten und einem Koffer erneut ausgesprochen.

Die Angeklagten ███ und Erwin ███ haben das Urteil mit der Revision angefochten und die Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde begründet. Sie haben Erfolg.

II. Aus den Gründen des in dieser Sache ergangenen, bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs ergibt sich, dass bei den Angeklagten ███, Erwin, Wilhelm und Lotte ███ die Verurteilung wegen Beförderungsdiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) oder Beihilfe dazu nicht bestehen bleiben konnte. Da die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des Tatrichters keiner Änderung oder Ergänzung mehr bedurften, konnte der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 354 StPO selbst die Folgerungen aus seiner rechtlichen Beurteilung der Diebstähle ziehen und den Schuldspruch dahin ändern, dass die damaligen Beschwerdeführer ███ und Erwin nur wegen Diebstahls sowie wegen Beihilfe zu diesem Vergehen für schuldig befunden wurden. Gemäß § 357 StPO wurde diese Änderung des Schuldspruchs auch auf die ebenfalls wegen Beförderungsdiebstahls bzw. wegen Beihilfe dazu verurteilten Mitangeklagten ███, Wilhelm und Lotte ██████ erstreckt. Bestätigt wurde dagegen der Schuldspruch vom Bundesgerichtshof insoweit, als in vier Fällen die Diebstähle oder die Beteiligung an ihnen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch oder Beihilfe zu diesem Vergehen standen. Bei allen fünf Angeklagten führte die Berichtigung des Schuldspruchs dazu, dass das Landgericht in einer neuen Verhandlung Einzel- und Gesamtstrafen nach der Vorschrift des § 242 StGB festzusetzen hatte. Aus diesem Grund wurde der Strafausspruch einschließlich der Gesamtstrafen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Aufgehoben wurde ferner die Anordnung über die Einziehung von Kisten und einem Koffer, die bei Ausführung der Diebstähle benutzt worden waren, weil das Landgericht nicht festgestellt hatte, wem diese zur Beförderung des Diebesgutes benutzten Gegenstände gehörten.

III. Mit Recht beanstandet die Revision des Angeklagten ███, dass das Landgericht bei der Festsetzung der neuen Einzelstrafen gegen diesen Beschwerdeführer in allen fünf Fällen von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs ausgegangen ist. Das Landgericht hat angenommen, dass sich die Änderung des Schuldspruchs durch das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht auf die ersten beiden Fälle beziehe, in denen der Beschwerdeführer Alleintäter war. Demgemäß hat es nur in den übrigen drei Fällen neue Einzelstrafen verhängt. Die Ansicht des Tatrichters, dass die Änderung des Schuldspruchs durch den Bundesgerichtshof die ersten beiden Fälle, in denen der Angeklagte ███ gleichfalls wegen Beförderungsdiebstahls verurteilt worden war, nicht erfasst habe, weil er in diesen Fällen allein gehandelt habe, ist irrig. Aus der Formel des Revisionsurteils ergab sich eindeutig, dass die Beschränkung nicht auf die Fälle 3 bis 5 beschränkt worden ist. Die Gründe des Urteils des Bundesgerichtshofs enthalten zwar nähere Ausführungen über die Anwendung des § 357 StPO nur zu dem vierten Diebstahlsfall, in dem außer ███ noch zwei weitere Verurteilte, Wilhelm und Lotte ████, beteiligt waren, die ebenfalls kein Rechtsmittel eingelegt hatten. Daraus durfte aber nicht entgegen der vorhergehenden Stelle der Urteilsgründe und vor allem entgegen dem klaren Wortlaut der Urteilsformel gefolgert werden, das Revisionsgericht habe die gegen ██ ██ ergangene Entscheidung nur zu einem Teil geändert. Das Landgericht hat dies übrigens selbst insofern nicht angenommen, als es – mit Recht – davon ausgeht, dass sein früheres Urteil zugunsten des ███ wenigstens noch in zwei weiteren Fällen geändert worden ist, obwohl die Gründe des Revisionsurteils auch dazu nichts Ausdrückliches enthalten. In Wirklichkeit erfasste die Änderung des Schuldspruchs die Verurteilung des Angeklagten ███ in allen fünf Fällen, weil das Revisionsgericht in jedem Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 357 StPO für vorliegend erachtet hatte. Daher hatte das Landgericht bei dem Angeklagten in allen fünf Fällen neue Einzelstrafen wegen einfachen Diebstahls festsetzen müssen. Dieser Mangel kann auch die Bemessung der Gesamtstrafe zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst haben.

IV. In allen Fällen, in denen bei den Angeklagten ██, Erwin, Wilhelm und Lotte ███ das erste Urteil des Landgerichts dahin berichtigt worden war, dass an Stelle des Beförderungsdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB oder der Beihilfe zu diesen Verbrechen die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls oder Beihilfe dazu trat, lag nach dem Urteil des Landgerichts in der Wegnahme der Eisenbahn zur Beförderung übergebener Güter zugleich ein Verwahrungsbruch (§§ 133, 73 StGB). Die Voraussetzungen des schweren Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 2 StGB) hatte das Landgericht nicht angenommen. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Schuldspruch in diesem Punkt, soweit der Tatrichter die Angeklagten unterließen. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten war nicht gegeben. Der Tatrichter irrt daher nicht, wenn er bei der neuen Strafestsetzung nicht davon ausgeht, dass die Angeklagten schuldig seien, den Verwahrungsbruch in der erschwerten, eine höhere Mindeststrafe androhenden Form des § 133 Abs. 2 StGB begangen zu haben.

Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung bei der Strafestsetzung die Vorschrift des § 133 Abs. 2 StGB daher nicht berücksichtigen dürfen. Die Beschwerdeführer ██, ███ und Erwin ███ können bei der Festsetzung der Strafen hierdurch benachteiligt sein. Da die fehlerhafte Anwendung des in § 133 Abs. 2 StGB enthaltenen Strafrahmens auch die wegen gleicher Taten zu Einzel- bzw. Gesamtstrafen verurteilten Mitangeklagten ██, Wilhelm und Lotte ███, die keine Revision eingelegt haben, beschwert, muss das angefochtene Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als diese Mitangeklagten zu neuen Strafen verurteilt worden sind (§ 357 StPO).

Die Entscheidung über die Einziehung der zu den Diebstählen benutzten, einzelnen Mittätern gehörenden vier Kisten und des Koffers lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird das Landgericht daher erneut auszusprechen haben.

GlanzmannDr. ArndtMenges
KoenigerMaaß
Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Diebstählen — Themis