Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 251/53
Datum
18.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Totschlags ein; der Verteidiger schränkte das Rechtsmittel ohne Autorisierung des Angeklagten ein. Die Revision beanstandete Verfahrenserleichterungen und die Berücksichtigung der Zurechnungsfähigkeit. Der BGH hielt die Ablehnung eines weiteren Gutachtens und die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit sowie die Strafzumessung für rechtlich einwandfrei und verworf die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Verteidiger vorgenommene Beschränkung der Revision ist ohne die Ermächtigung des Angeklagten nach § 302 Abs. 2 StPO unwirksam.

2

Die Revision ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie vom Revisionsführer substantiiert geltend gemacht wird; darüber hinaus ist sie unzulässig.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht rechtswidrig, wenn der die Ablehnung treffende Beschluss hinreichend begründet ist und den gesetzlichen Anforderungen genügt (§ 244 StPO).

4

Gerichtliche Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit dürfen sich auf die Überzeugung des Gerichts stützen, die aus der Begutachtung des Sachverständigen gewonnen wurde; erstmals in der Hauptverhandlung bekanntgewordene familiäre Erkrankungsangaben führen nicht automatisch zu einer anderen Bewertung.

5

Die Voraussetzungen für die Annahme eines milderen Falls wegen Provokation (§ 215 StGB) liegen nicht vor, wenn das Verhalten des Täters derart war, dass es dem Opfer eine genügende Veranlassung zur Abwehrreaktion gab; familiäre Bindungen können strafschärfend in die Strafzumessung eingehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 20. Dezember 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Maurer Franz G. geboren am ██ in █, in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Haak als beisitzende Richter, ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ der Verkündung, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, ██████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 20. Dezember 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen vorsätzlicher Tötung seiner Mutter als Totschläger zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden.

Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil ohne Beschränkung das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Seine Rechtfertigungsschrift hebt jedoch hervor, dass das Urteil im Schuldspruch nicht angegriffen werde; die Ausführungen der Revisionsbegründung erörtern lediglich die Strafrage. Darin liegt eine beschränkte Rücknahme des Rechtsmittels. Sie ist aber unwirksam, weil die hierzu notwendige Ermächtigung des Verteidigers durch den Angeklagten fehlt (§ 302 Abs. 2 StPO). Da die gerügten Verfahrensverstöße und sachlichrechtlichen Mängel indessen nur die Strafrage betreffen, ist das Rechtsmittel nur in diesem Umfang gerechtfertigt worden, im Übrigen also unzulässig (BGHSt 3, 46).

Soweit das Rechtsmittel die vom Schwurgericht festgesetzte Strafe angreift, ist es unbegründet.

Das Landgericht hat dargelegt, dass der 23-jährige, im Hause seiner Eltern lebende Angeklagte seit 1947 eine Neigung zu Diebstählen an den Tag legte. Nach einem ersten Diebstahl in diesem Jahre, der ihm keine Strafverfolgung eintrug, entwendete er im Jahre 1948 eine Uhr. Deswegen wurde er zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Er brauchte sie nicht zu verbüßen, verlor aber in diesem Zusammenhang seine Beschäftigung bei der Bundesbahn und wurde nun Maurer.

In den folgenden Jahren verließ er zweimal für längere Zeit das Elternhaus. Im Jahre 1950 nahm er an den Weltjugendfestspielen der FDJ in Berlin teil, 1951 arbeitete er mehrere Monate für die Ortsgruppe der KPD in ████. Er hoffte mit Hilfe ihres Leiters bald in eine gehobene Stellung in der Ostzone zu gelangen. In dieser Erwartung wurde er enttäuscht.

Im Januar und Mai 1952 erlitt er Motorradunfälle, die keine bemerkenswerten Folgen zurückließen.

Während sich der Angeklagte trotz aller dieser Umstände mit seinem Vater weiter gut verstand, gestalteten sich die Beziehungen zu seiner Mutter weniger glücklich. Ihre Neigung, ihn als ihr „Sorgenkind“ zu lenken, stieß auf das ausgeprägte Geltungsbedürfnis des Angeklagten, der sich von seiner Mutter bevormundet fühlte.

In den letzten Tagen des Mai 1952 verlor er seine Stellung bei einer Baufirma. Als Arbeitsloser wohnte er weiter im Elternhaus. Am Morgen des 4. Juni 1952 trug ihm sein Vater auf, im Garten Kirschen zu pflücken. Der Angeklagte unternahm aber zunächst eine Spazierfahrt auf seinem Motorrad, von der er zurückkehrte, nachdem alle Hausbewohner außer seiner Mutter das Haus verlassen hatten. Er kochte sich dann Bohnenkaffee und bestrich sein Frühstücksbrot mit Butter. Dies führte zu einer Auseinandersetzung mit seiner Mutter. Beide gerieten wieder und heftiger aneinander, als der Angeklagte zum Kirschenpflücken eine lange Leiter benutzen wollte, obwohl seine Mutter verlangte, dass er eine Treppenleiter verwende, um die Äste zu schonen. Der Angeklagte fügte sich dieser Anordnung nicht, sondern ergriff seine Mutter am Arm, um sie in den Garten zu ziehen. Er wollte auf diese Weise durchsetzen, dass seine Mutter ihn beim Aufstellen der langen Leiter unterstützen sollte.

Wegen dieses Verhaltens gab ihm seine Mutter eine Ohrfeige. Der Angeklagte ergriff hierauf ein in der Nähe stehendes Beil, holte die fliehende Mutter ein und tötete sie durch Beilhiebe auf den Kopf. Nach der Tat durchsuchte er die Kleidung seiner Mutter und die Wohnung nach Geld, nahm seinem Bruder einen Anzug, Schuhe und Wäsche weg und fuhr in einem Mietwagen nach ██████, um sich dort und in Frankfurt einen guten Tag zu machen.

Das Schwurgericht hat angenommen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht gemindert war, es hat ihm ferner keine mildernden Umstände nach § 213 StGB zugebilligt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten.

Soweit sie ihr Ziel mit der Verfahrensrüge verfolgt und eine Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO behauptet, handelt es sich in Wirklichkeit nur um die gleichfalls erhobene Rüge, der Antrag des Verteidigers, über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO liegt jedoch nicht vor; die Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses genügt den gesetzlichen Vorschriften.

Die in diesem Zusammenhang noch erhobene Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO ist offensichtlich unbegründet.

2. In sachlichrechtlicher Beziehung treten ebenfalls keine Fehler zutage.

Ob die Folgen der Motorradunfälle die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschlossen oder verminderten, hat das Schwurgericht sorgfältig geprüft; die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Es entspricht der Auffassung des Schwurgerichts, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht durch ererbte Geisteskrankheiten ausgeschlossen oder vermindert ist. Wenn nach der Überzeugung des Sachverständigen, die sich auf die Untersuchung des Angeklagten stützt und der das Schwurgericht gefolgt ist, solche Erkrankungen die innere Verfassung des Angeklagten nicht beeinflusst haben, so war das Gericht berechtigt, dies festzustellen, obwohl in der Hauptverhandlung erstmalig bestimmte Tatsachen über Geisteskrankheiten in der Familie des Vaters und der Mutter bekannt wurden.

Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Schwurgericht trotz der abartigen Persönlichkeit des Angeklagten die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB nicht angewandt hat. Nach den Feststellungen des Tatrichters ist der Angeklagte zwar in hohem Maße gemütsarm, aber verstandesmäßig gut entwickelt und in der Lage, seinen Willen entsprechend seiner verstandesmäßigen Einsicht zu lenken. Wenn in scheinbarem Widerspruch hierzu das Schwurgericht an einer Stelle des angefochtenen Urteils davon spricht, dass der Angeklagte unfähig sei, richtige moralische Vorstellungen zu gewinnen, so handelt es sich dabei nur um ein Vergreifen im Ausdruck. Der vorangegangenen Darstellung des Urteils ist mit Sicherheit zu entnehmen, dass dem Angeklagten die verstandesmäßige Erkenntnis des Verbotenen nicht fehlte, die Einsicht in dieses Verbot bei ihm aber nicht gefühlsbetont war.

Gegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch eine derartige Persönlichkeit, wie der Tatrichter ausführt, aus zweckbedingten Gründen psychogene Anfälle hervorbringen. Der so veranlagte Angeklagte ist durchaus imstande, den Anforderungen der Rechtsgemeinschaft zu entsprechen, selbst wenn deren sittliche Grundlagen keinen Widerhall in seiner Gefühlswelt hervorrufen. Unter diesen Umständen entspricht die Entscheidung, durch die die verminderte Zurechnungsfähigkeit verneint wurde, der in Rechtslehre und Rechtsprechung bewährten Auffassung (vgl. RG DR 1939, 987 Nr. 3).

Schließlich ist dem Schwurgericht auch darin beizupflichten, dass die Tat des Angeklagten nicht nach § 213 StGB als milderer Fall des Totschlags zu beurteilen ist. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und ist daher in diesem Rechtszug unbeachtlich. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten nicht geglaubt, dass seine Mutter ihm einen verletzenden Brief vorgehalten hat. Hiergegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.

Unberechtigt ist ferner die Rüge, das Schwurgericht hätte die Vorschrift des § 215 StGB anwenden müssen, weil der Angeklagte durch die Ohrfeige seiner Mutter gereizt worden sei, ohne diese Handlung verschuldet zu haben. Nachdem ihn seine Mutter darauf hingewiesen hatte, dass er die geliehene große Leiter nicht anwenden dürfe, war es schon ungehörig, dass er auf seinem Willen bestand und sich deshalb heftig mit seiner Mutter herumstritt. Wenn er danach noch weiter ging und seine Mutter am Arm in den Garten zu zerren suchte, um seinen Willen durchzusetzen, so gab er dadurch seiner Mutter einen genügenden Grund, ihm eine Ohrfeige zu versetzen. Die Schuld des Angeklagten an der ihm zuteil gewordenen Behandlung ist vom Schwurgericht deshalb ohne Rechtsfehler angenommen worden. Weil auch sonst keine mildernden Umstände zutage getreten sind, hat das Landgericht mit Recht die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt.

Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Trotz der Aufhebung der Vorschrift des § 215 StGB war es in diesem Falle statthaft, die Familienbande zwischen Sohn und Mutter zum Nachteil des Angeklagten zu werten. Die besondere Verwerflichkeit eines solchen Totschlags ist von altersher anerkannt.

BuschRothbergHaak
KraussBaldus
Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen — Themis