Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche wegen Steuerhehlerei und Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 250/90
- Datum
- 09.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht überprüft sie nur auf Rechtsfehler, namentlich Widersprüche, Lücken, Unklarheiten, Verstöße gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen.
Eine Revisionsrüge ist unbegründet, wenn sie lediglich eine abweichende Beurteilung der vorgelegten Beweise fordert, ohne darzulegen, dass die Beweiswürdigung rechtlich fehlerhaft ist.
Geht die Revision von nicht festgestellten Tatsachen aus oder ersetzt sie die tatrichterliche Tatsachenwürdigung durch eigene Wertungen, ist sie im Revisionsverfahren nicht erfolgreich.
Zum Erfolg einer staatsanwaltschaftlichen Revision gegen einen Freispruch bedarf es der substantiierten Darstellung eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung durch das erstinstanzliche Gericht.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 19. Dezember 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 250/90 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Steuerhehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof K. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte S. C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Dezember 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) und der Untreue (§ 266 StGB) freigesprochen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erweist sich als unbegründet.
Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld eines Angeklagten zu verschaffen. Die Beweiserwägungen sind für das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar, mithin darauf, ob sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstoßen oder ob ihnen zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrunde liegen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Dies ist entgegen den Behauptungen der Revision nicht der Fall. Soweit die Beschwerdeführerin ihre eigene Wertung der Beweise an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt oder (teilweise) von nicht festgestellten Tatsachen ausgeht, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
| Dr. Ruß | Dr. Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Dr. Gribbohm | Dr. Blauth |