Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen; Ankauf fabrikneuer Metalle von Minderjährigen nicht erfasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 250/52
Datum
16.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten Verfahrens- und Sachmängel gegen Verurteilungen wegen Hehlerei und Verstößen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen. Der BGH verwirft die Revisionen, nimmt jedoch die Verurteilung wegen Ankauf unedler Metalle von Minderjährigen für fabrikneue Ware weg, da § 5 des Metallgesetzes nur Altmetall erfasst. Verfahrensrügen und Vorwürfe zur Beiordnung eines Verteidigers werden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen erfasst nur Altmetall, Metallbruch, alte Metallgegenstände und unedle Metalle in rohem oder umgeschmolzenem Zustand; fabrikneue Ware fällt nicht unter den Verbotstatbestand.

2

Der Tatrichter hat nach § 267 Abs. 3 StPO die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände zu bezeichnen; es genügt, wenn die bestimmenden Gründe ausdrücklich genannt sind.

3

Bei mangelhafter Sprachbeherrschung ist nach § 185 GVG ein Dolmetscher beizuziehen; die Prüfung der Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO obliegt dem Gericht von Amts wegen, ein Verfahrensmangel liegt jedoch nur vor, wenn aus den Urteilsgründen oder Akten ein dringender Beiordnungsanlass ersichtlich ist.

4

Bei der Strafzumessung dürfen persönliche Eigenschaften wie Habgier oder besondere Anfälligkeit für Versuchungen strafschärfend berücksichtigt werden, soweit sie über die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands hinausgehen.

Vorinstanzen

Landgericht in █, 8. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████ und ███ Franz █, geboren am ██, aus █,

2.) den █████ ██, geboren am ██, aus █,

wegen Hehlerei u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende ████████,

█████████████████ ███ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in █ vom 8. Januar 1952 werden verworfen, jedoch fällt die Verurteilung des Angeklagten wegen Ankaufs unedler Metalle von Minderjährigen weg.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Es sind verurteilt worden:

der Angeklagte GC) wegen Hehlerei und wegen fahrlässiger Metallhehlerei zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis, ausserdem zu einer Geldstrafe von 500 DM,

der Angeklagte ████████ wegen Hehlerei in Tateinheit mit Ankauf unedler Metalle von Minderjährigen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

1.) Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

a) Der Angeklagte GC) kaufte von dem Mitangeklagten Werner ███████ zwei Kupfer- oder Rotgussblöcke, die 17-jährige Diebe aus einem Fabrikgelände entwendet hatten. ███ war mit einem der Diebe zu dem Angeklagten gefahren. Der Minderjährige erklärte, die Blöcke hätten schon lange bei seinen Eltern im Keller gelegen. Der Angeklagte weigerte sich zunächst, von einem Minderjährigen zu kaufen, nahm aber die Blöcke an, als dieser erklärte, dass er als Verkäufer auftrete. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte aus Fahrlässigkeit die Herkunft der Blöcke aus einem Diebstahl nicht erkannt habe. Sie schließt das aus der verdächtigen Erklärung des Minderjährigen, die den Angeklagten zu näherer Erkundigung hätte veranlassen müssen, und aus der Art des angebotenen Metalls (es handelte sich um Blöcke in der Größe von 50 x 10 x 10 cm, wie sie nur zur Weiterverarbeitung in den Fabriken üblich sind).

b) Einige Zeit später kaufte der Angeklagte ████████ dem Mitangeklagten Wilhelm ██ ██████ Kupferdraht, den die selben Minderjährigen gestohlen hatten. Der Draht befand sich auf zwei großen und drei kleinen Holzspulen und auf einer weiteren Rolle; es handelte sich um insgesamt 123 kg Kupfer. Die Rollen waren fabrikneu und trugen teilweise noch die fabrikmäßige Papierumhüllung; sie waren nur etwas verschmutzt, weil sie einige Zeit in einem Kornfeld gelegen hatten. Der Angeklagte hat sofort erkannt, dass es sich um gestohlenen Draht handelte. Die Strafkammer schließt das aus dem Umstand, dass die Ware für jeden Laien als fabrikneu zu erkennen war und dass sie gleichzeitig zu Altmetallpreisen angeboten wurde.

c) Der Angeklagte XY ████████ kaufte von den minderjährigen Dieben ebenfalls zwei große und drei kleine Holzspulen aufgerollten fabrikneuen Kupferdrahts. Die Herkunft aus einem Diebstahl war ihm bekannt. Denn er sah, dass die Ware fabrikneu war, und holte sie außerdem an dem Versteck in einem Kornfeld ab. Das Alter der Verkäufer war ihm ebenfalls bekannt.

2.) Zur Revision des Angeklagten ████████:

a) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer die Frage der Zubilligung mildernder Umstände gemäß § 261 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht erörtert habe; hierin liege ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO. Der Angeklagte ist jedoch nicht wegen Hehlerei im Rückfall, sondern nur nach § 259 StGB bestraft worden, der keine mildernden Umstände vorsieht. Die Rüge, dass die Strafzumessungsgründe auch sonst nicht vollständig seien, geht fehl, weil der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 StPO nur die Umstände anführen muss, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das ist geschehen.

b) Die Revision behauptet, der Angeklagte spreche die deutsche Sprache nur stockend; er sei daher auch kaum in der Lage gewesen, sich in der Hauptverhandlung gut zu vertreten, und habe vieles, was in der Hauptverhandlung gesprochen worden sei, nicht verstanden. Es habe ihm deshalb ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig, dann war gemäß § 185 GVG ein Dolmetscher zuzuziehen. War ersichtlich, dass der Angeklagte sich infolge mangelhafter Beherrschung der deutschen Sprache nicht selbst verteidigen konnte, kam gemäß § 140 Abs. 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers in Betracht. Die Nichtzuziehung eines Dolmetschers wird von der Revision nicht gerügt. Einen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers hat der Angeklagte nicht gestellt. Nun hat allerdings der Vorsitzende nach dem Zweck des § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Bestellung eines Verteidigers geboten ist. Ob sie in Erwägung gezogen wurde, ist nicht ersichtlich. Ein Mangel, der die Revision begründen und eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen könnte, läge darin aber nur, wenn sich aus den Urteilsgründen oder dem Inhalt der Akten ergäbe, dass ein dringender Anlass zur Bestellung eines Verteidigers bestand (vgl. RGSt 68, 35; 74, 304). Das ist nicht der Fall. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, die dem Tatrichter eine Prüfung nach § 140 Abs. 2 StPO auch nur nahelegten.

c) Die mit der allgemeinen Sachrüge erbetene Nachprüfung des Urteils ergibt, dass die Verurteilung wegen Hehlerei keinen Bedenken begegnet, dass dagegen der Schuldspruch nach den §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen auf Rechtsirrtum beruht. Der Angeklagte hat von den Minderjährigen fabrikneuen Kupferdraht eingekauft. Nach § 5 ist es jedoch nur verboten, Gegenstände der in § 1 des Gesetzes bezeichneten Art von Minderjährigen zu erwerben. Und unter diese Vorschrift fallen nur Altmetall, Metallbruch, altes Metallgerät ohne besonderen Kunst- oder Altertumswert aus unedlen Metallen und unedle Metalle in rohem oder umgeschmolzenen Zustand. Fabrikneue Ware aus unedlem Metall wird daher auch von der Vorschrift des § 5 nicht erfasst (vgl. Stenglein/Weisenberger § 1 Anm. 7). Der klare Wortlaut lässt keine andere Auslegung zu. Der Schuldspruch muss deshalb geändert werden. Auf das Strafmaß ist der Wegfall der Verurteilung nach den §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ohne Einfluss. Die Strafe ist dem § 259 StGB entnommen worden. In den Strafzumessungsgründen ist ausschließlich auf Gesichtspunkte abgestellt, die die Strafwürdigkeit der hehlerischen Betätigung betreffen; das tateinheitliche Zusammentreffen mit dem Vergehen nach den §§ 5, 16 aaO wird nicht mehr erwähnt. Es muss daher als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Strafkammer ohne den festgestellten Rechtsirrtum eine mildere Strafe ausgesprochen hätte.

3.) Zur Revision des Angeklagten GC):

a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Ausführungen zum Schuldspruch erschöpfen sich in ebenfalls unzulässigen Angriffen gegen die Revisionswürdigung. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar.

b) Auch die Strafzumessung kann nicht beanstandet werden. Die Strafkammer hat nicht, wie die Revision meint, Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB zur Strafschärfung verwertet, sondern ausgeführt, der Ankauf des offenbar fabrikneuen Materials zeige, dass der Angeklagte, wenn es um seinen Vorteil gehe, leicht der Versuchung unterliege; hierdurch verrate er gleichzeitig eine habgierige Veranlagung, da allgemein bekannt sei, dass auch der ehrbare Altmetallhandel beträchtliche Gewinne abwerfe. Die Anfälligkeit gegen Versuchungen und die Habgier sind persönliche Umstände, die über die Merkmale der inneren Tatseite des § 259 StGB wesentlich hinausgehen; sie durften daher strafschärfend berücksichtigt werden.

c) Die Strafkammer hat sodann erwogen, dass aus Gründen der Abschreckung des Angeklagten auch für das Vergehen nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen nur eine Gefängnisstrafe in Betracht komme, neben der wegen der Gewinnsucht des Angeklagten noch eine Geldstrafe angezeigt sei. Hiergegen wendet sich die Revision unter Berufung auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 60, 306 und 60, 389, wonach unter Gewinnsucht (im Sinne des § 27a StGB) eine Steigerung des Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes und sittlich anstößiges Maß zu verstehen sei. Hierbei wird aber übersehen, dass die Strafkammer die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe nicht auf § 27a StGB gestützt, sondern sich lediglich an den Strafrahmen des § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen gehalten hat, der Gefängnis und Geldstrafe nicht nur wahlweise, sondern auch nebeneinander androht. Ein Zweifel kann nicht bestehen, weil das Urteil zum Schluss ausdrücklich bemerkt, für die Hehlerei werde eine Gefängnisstrafe von vier Monaten, für das Vergehen nach § 18 aaO eine Gefängnisstrafe von einem Monat und eine Geldstrafe von 500 DM festgesetzt. Zur Begründung dieser zusätzlichen Geldstrafe war die Strafkammer auch nicht gehalten, das Wort „Gewinnsucht“ im Sinne der für § 27a StGB maßgebenden Begriffsbestimmung zu verwenden. Offensichtlich sollte nur zusammengefasst werden, was vorher bei der Strafzumessung im einzelnen erörtert war, dass der Angeklagte, wenn es um seinen Vorteil gehe, leicht der Versuchung unterliege und dass er hierdurch gleichzeitig eine habgierige Veranlagung verrate. Der behauptete Rechtsfehler liegt also nicht vor.

KirchnerKraussBaldus
KoenigerScharpenseel
Revisionen verworfen; Ankauf fabrikneuer Metalle von Minderjährigen nicht erfasst — Themis