Revision: Schuldspruch geändert — Versuchter Betrug, Vortäuschung fällt weg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 249/53
- Datum
- 26.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachfolgende falsche Strafanzeige, die der Fortsetzung oder Verstärkung einer früheren Täuschung dient und nach Plan eine einheitliche Handlung bildet, begründet keine selbständige Tatmehrheit gegen den Täter.
Der Versuch des Betruges ist gegeben, wenn durch vorspiegelnde Erklärungen der Täter beim Gläubiger die Absicht verfolgt, Zahlungsansprüche ganz oder zumindest teilweise zu vereiteln oder einen Schuldenerlass zu erlangen.
Zur Annahme von Untreue (§ 266 StGB) oder Unterschlagung müssen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Treueverhältnis oder ein Treueverhältnis mit Verfügung über fremdes Vermögen bestehen; die Bezeichnung von Erlösen als "Provision" begründet dies nicht ohne weiteres.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, hat es den Strafauspruch aufzuheben und die Sache, soweit die neue Strafzumessung betroffen ist, zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; die neue Strafe darf die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 6. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Journalisten Hermann G. ██ aus ██, dort geboren am ███ ██ ████, wegen Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maess als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████ in der Verhandlung, Justizangestellter ██ bei der Verkündung
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 6. Februar 1953
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt wird,
2. im Strafaussprach und im Gesamtstrafaussprach aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges und wegen Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt ohne nähere Begründung Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
Der Angeklagte war nach den Feststellungen selbständiger Zeitschriftenhändler in ████. Vom Juni bis Oktober 1949 hat er für einen Aachener Verlag Zeitschriften verkauft. Er bestellte sie wöchentlich. Vom Erlös durfte er seine „Provision“ einbehalten, außerdem hatte er volles Rücksenderecht. Obwohl er des Öfteren Rechnungen erhielt, hatte er bis zum 26. Oktober noch nichts an den Verlag bezahlt. Am 27. Oktober erhielt er wiederum eine Rechnung über 554,75 DM. Seine wirkliche Schuld belief sich aber nur auf 360,75 DM, weil in der Rechnung Rücksendungen der letzten Oktoberhälfte im Werte von 329 DM und eine Lieferung vom 26. Oktober im Werte von 135 DM noch nicht berücksichtigt waren.
Am 30. Oktober schrieb der Angeklagte dem Verlag, er habe am 21. Oktober einem Mann, der bei ihm erschienen sei und sich als der Vertreter Franz H. des Verlages ausgegeben habe, auf dessen Verlangen gegen Quittung 350 DM für seine Schuld bezahlt. Das war unwahr.
Das Landgericht sieht darin mit Recht einen versuchten Betrug des Angeklagten. Durch die Vorspiegelung, er sei einem Betrüger zum Opfer gefallen, wollte der Angeklagte, nach der Überzeugung der Strafkammer, erreichen, dass der Verlag von der Eintreibung seiner Forderung absah oder zumindest eine gewisse Zeit innehielt. Das ist nach dem Zusammenhang so zu verstehen, dass es der Angeklagte in erster Linie auf einen Schulderlass und erst in zweiter Linie auf einen Zahlungsaufschub abgesehen hatte. Das Landgericht will also nicht sagen, es sei zwar nicht sicher festzustellen, ob der Angeklagte eine völlige Befreiung von seiner Schuld erreichen wollte, auf jeden Fall sei es ihm auf einen Zahlungsaufschub angekommen. Demnach wäre der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet, dem Verlag einen Vermögensschaden zuzufügen. Das wäre zweifelhaft, wenn es ihm nur auf eine zeitweilige Stundung angekommen wäre; denn es ist fraglich, ob sich durch einen Zahlungsaufschub die Aussichten, die Forderung beizutreiben, für den Verlag verschlechtert hätten. Wie dargelegt, ging aber der Vorsatz des Angeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts weiter. Er wollte nach Möglichkeit überhaupt nichts zahlen. Das Landgericht hat also den Begriff des Vermögensschadens nicht verkannt.
Der Betrugsversuch des Angeklagten ist auch nicht etwa als straflose Nachtat zu einer vorangegangenen Unterschlagung oder Untreue zu werten. Die Urteilsfeststellungen bieten keinen Anhalt dafür, dass er dem Verlag gegenüber etwa die Stellung eines Beauftragten oder eines Kommissionärs gehabt hätte, dass er die Zeitschriften nur für Rechnung des Verlages zu verkaufen hatte. Das Landgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass er selbständiger Zeitschriftenhändler war. Als solcher kaufte er die Zeitschriften vom Verlag und verkaufte sie für eigene Rechnung weiter. Hierauf deutet ferner die Feststellung hin, der Verlag habe das Konto des Angeklagten mit dem „Preis“ der Zeitschriften belastet und ihn von Zeit zu Zeit Rechnungen geschickt. Davon, dass der Angeklagte wie ein Beauftragter oder Kommissionär verpflichtet gewesen wäre, von sich aus mit dem Verlag abzurechnen, ist im Urteil nicht die Rede. Dass seine Verdienstspanne als Provision bezeichnet wurde, hat demgegenüber nichts zu bedeuten. Es ergeben sich also keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zu dem Verlag in einem Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB gestanden hätte, oder dass er an den Verkaufserlösen unmittelbar für den Verlag Eigentum erworben hätte.
Die Verurteilung wegen Vortäuschung einer Straftat beruht darauf, dass der Angeklagte, um sein Schreiben vom 30. Oktober 1949 an den Verlag glaubwürdiger erscheinen zu lassen, am 5. November 1949 bei der Kriminalpolizei in Aachen eine schriftliche Anzeige gegen den angeblichen Franz ███ wegen Betruges erstattet hat. In dieser Anzeige beschrieb er das Aussehen des angeblichen Täters und schilderte einen erdichteten Sachverhalt. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat es den Vertreter Franz H. nie gegeben. Diese Feststellungen tragen an sich den Schuldspruch nach § 145d StGB.
Rechtsirrig ist aber die Annahme des Landgerichts, dass die beiden Straftaten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stünden. Die Tathandlungen treffen zwar nicht zeitlich zusammen. Die falsche Anzeige diente aber dazu, die Täuschung des Verlages fortzusetzen und zu verstärken, wie sich aus dem Urteilssatz und den Gründen ergibt. Sie bildete mit dem vorangegangenen Schreiben nach natürlicher Auffassung und nach dem Plan des Angeklagten eine einheitliche Handlung. Daher sind der Betrugsversuch und die Vortäuschung einer Straftat durch dieselbe Handlung begangen. Das hat zur Folge der Hilfsnatur der Strafvorschrift des § 145d StGB, dass die Verurteilung wegen Vortäuschung einer Straftat entfällt.
Der Schuldspruch kann in diesem Rechtszug berichtigt werden. Im Strafaussprach muss das Urteil aufgehoben und die Sache verwiesen werden. Das Landgericht hat nunmehr eine Strafe zu setzen, die die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
| Rotberg | Koeniger | Martin | |||
| Busch | Maass |