Wiedereinsetzung und Teilaufhebung der Verurteilung nach Revisionsprüfung (3 StR 248/92)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 248/92
- Datum
- 05.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels ohne Verschulden der Partei versäumt wurde.
Das Revisionsgericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellen; die vorläufige Einstellung führt zum Wegfall der insoweit getroffenen Verurteilung.
Erfolgt durch Änderung oder Wegfall einzelner Verurteilungen eine Änderung des Gesamtstrafenausspruchs, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei der Nachprüfung der Revision sind nur solche Rechtsfehler zu beanstanden, die dem Angeklagten nachteilig sind; werden keine solchen Fehler festgestellt, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Im Umfang der vorläufigen Einstellung oder Aufhebung sind die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen entsprechend zuzuordnen; die Kostenentscheidung über Wiedereinsetzung kann dem Antragsteller auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 13. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 248/92
vom 5. August 1992
in der Strafsache gegen Akram Abdul Rahman El aus ███, geboren am ████████████████ in ████████████████, wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1992 gemäß §§ 44, 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Januar 1992 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (Fall B I 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes, Sachbeschädigung in zwei Fällen und Hehlerei sowie wegen Beleidigung verurteilt ist;
c) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Senat hat das Verfahren in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von neun Monaten zur Folge und führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Rissing-van Saan | Ruf | Blauth | |||
| Zschockelt | Miebach |