Treffer
BGH Urteil

BGH: Unzureichende Feststellungen zu § 164 StGB; Urkundenfälschung bei Strafanzeige möglich

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 248/53
Datum
17.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Angeklagter und Staatsanwaltschaft griffen ein Urteil u.a. wegen Betrugs sowie wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung an. Der BGH bestätigte den Schuldspruch zum Rückfallbetrug, hob aber die Verurteilung nach §§ 164, 239 StGB (und den Gesamtstrafausspruch) wegen lückenhafter Feststellungen zur objektiven Unwahrheit und zum „wider besseren Wissen“ auf. Zudem beanstandete er die Ablehnung von § 267 StGB bei unter falschem Namen erstatteter Strafanzeige sowie die unzutreffende Beschränkung der rechtlichen Würdigung trotz umfassenden Verfahrensgegenstands (§ 264 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung wurde zurückverwiesen; zur Urteilsveröffentlichung nach § 165 StGB gab der BGH Einschränkungen vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) setzt tragfähige Feststellungen zur sachlichen Unrichtigkeit der Anzeige sowie zur subjektiven Tatseite („wider besseren Wissen“ bzw. zumindest vorsätzlich/leichtfertig) voraus; pauschale Hinweise auf andere Entscheidungen oder ein unklar eingeordnetes Geständnis genügen nicht.

2

Wird der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung aufgehoben, ist bei angenommener Tateinheit auch der darauf bezogene Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung aufzuheben, wenn die tateinheitliche Verknüpfung die Einheit des Schuldspruchs trägt.

3

Eine unter falschem Namen unterzeichnete Strafanzeige kann eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) darstellen, wenn sie den Anschein erweckt, Aussteller sei eine andere Person; es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger den Namen einer konkreten realen Person zuordnet oder ein Namensinhaber existiert.

4

Die Annahme, ein falscher Name diene lediglich „versteckt anonymer“ schriftlicher Lüge, erfordert fallbezogene Feststellungen zu Umständen, aus denen sich ergibt, dass der Täter gerade nicht über die Identität des Ausstellers täuschen wollte.

5

Der Tatrichter hat den in der Hauptverhandlung abgeurteilten geschichtlichen Vorgang unabhängig von einer im Eröffnungsbeschluss vorgenommenen rechtlichen Würdigung vollständig nach allen in Betracht kommenden Strafgesetzen zu prüfen (§ 264 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 19. Januar 1953

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Erich Wilhelm ████████ aus ██████████ ███, geboren am ██ ████ ████ in [REDACTED], wegen falscher Anschuldigung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. Januar 1953 aufgehoben

a) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheitlich begangen mit schwerer Freiheitsberaubung, verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt

1. wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall, tateinheitlich begangen mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zu der Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und 500 DM,

2. wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheitlich begangen mit schwerer Freiheitsberaubung zum Nachteil des Heinz ██ ██, dem insoweit die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils zugesprochen worden ist, zu der Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus, ausserdem zu Ehrverlust auf die Dauer von drei Jahren.

Aus den beiden Einzelstrafen ist eine Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet worden.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im ganzen an und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes. Sie ist nur teilweise begründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur hinsichtlich der zweiten Straftat Erfolg.

I. Zur ersten Straftat (Rückfallbetrug u. a.)

Der Schuldspruch beruht auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte hatte im Oktober 1950 unter Missbrauch von Geschäftsbogen und Firmenstempel eines im Ostsektor von Berlin ansässigen Fotohändlers Kurt █████ unter dessen Namen durch Vorspiegelung seiner in Wirklichkeit nicht vorhandenen Zahlungswilligkeit die Leiter eines Erfurter volkseigenen Etikettenunternehmens, █████ und He___ zur käuflichen Lieferung von █████ Etiketten im Werte von rund 38.000 DM Ost nach Berlin veranlasst. Dort fing der Angeklagte die Lastwagen ab und lenkte sie nach Westberlin weiter. Von dort schaffte er die Waren dann nach West-Deutschland. Zahlung leistete er nicht.

1. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Sie greift nur tatsächliche Feststellungen an und bringt teilweise neue tatsächliche Behauptungen vor. Damit kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden (§ 337 StPO). Zum Beweis für die Unrichtigkeit von einzelnen tatsächlichen Feststellungen des Urteils verweist der Beschwerdeführer allgemein auf bei den Gerichtsakten befindliche Quittungen, ohne diese Beweismittel näher zu bezeichnen. Ob diese für die Entscheidung von Bedeutung sein konnten, lässt sich daher nicht prüfen. Schon aus diesem Grunde kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht durchgreifen.

Auch die weitere Rüge, ein Beweisantrag des Angeklagten sei unter Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt worden, ist unbegründet; nach dem Sitzungsprotokoll ist ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung gar nicht gestellt worden.

Sachlich-rechtliche Fehler des Schuld- und Strafausspruchs macht der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht geltend. Solche hat auch die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte Überprüfung des zu dieser ersten Straftat ergangenen Urteils nicht ergeben.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft kann gleichfalls keinen Erfolg haben. Sie ist auf den Strafausspruch beschränkt und rügt lediglich, das Landgericht habe unter Verletzung des § 263 Abs. 4 StGB die Annahme eines besonders schweren Falles des Betrugs abgelehnt.

Diese Ablehnung ist im Urteil nur damit begründet, der Angeklagte habe „aus der damaligen Lage heraus so handeln müssen“. Diese Begründung ist allerdings unzureichend. Es kann hiernach die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, den Begriff des „besonders schweren Falls“, vor allem den Begriff der „besonderen Arglist“ oder des „besonders hohen Schadens“ – die als Beispiele eines besonders schweren Falls im Abs. 4 hervorgehoben sind – verkannt hat. Trotzdem führt dieser Rechtsfehler entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil darauf die Entscheidung nicht beruht.

Ob der Täterrichter das Vorliegen eines besonders schweren Falles auch dann zu prüfen hat, wenn ein Rückfallbetrug vorliegt und so innerhalb des erhöhten Strafrahmens des § 264 StGB die Strafe festzusetzen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn der Strafrahmen des Rückfallbetrugs (§ 264 Abs. 1 StGB) stimmt hinsichtlich der Freiheitsstrafe mit dem des besonders schweren Falles (§ 263 Abs. 4 StGB) völlig überein. Hinsichtlich der Geldstrafe ist die Strafandrohung des § 264 schärfer, da er die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe zwingend vorschreibt, während der § 263 Abs. 4 für den besonders schweren Fall die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe in das richterliche Ermessen stellt. Hiernach kann die etwaige fehlerhafte Nichtannahme eines besonders schweren Falls rechtlich die Strafzumessung nicht zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Dem steht nicht entgegen, dass hinsichtlich der Bewilligung mildernder Umstände die Bestimmungen der §§ 263 und 264 StGB nicht ganz übereinstimmen, da im gegebenen Fall das Landgericht dem Angeklagten die Zubilligung mildernder Umstände versagt hat. Im Übrigen lässt die Höhe der Strafe und die Begründung der Strafzumessung deutlich erkennen, dass das Landgericht bei der innerhalb des Strafrahmens des § 264 StGB erfolgten Festsetzung der Einzelstrafe die Tatumstände, die die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigen konnten, strafschärfend berücksichtigt hat.

Der Strafausspruch zeigt auch sonst keine Rechtsfehler.

II. Zur zweiten Straftat (§§ 164 und 239 StGB)

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte kurz, nachdem er von den Erfurter Herren Ber___ und Kr___ und ███████ auf Zahlung der im Oktober empfangenen Etiketten gedrängt worden war, diese drei Personen und den an dem Etikettengeschäft unbeteiligten Heinz ████ je mit genauen Anschriften, unter der Zeitangabe des 11. November 1950 in einem an den Polizeipräsidenten in Erfurt gerichteten Schreiben beschuldigt, sie hätten gemeinsam in den letzten zwei Jahren Etiketten im Werte von 500.000 DM Ost nach Ostberlin geschafft und von dort nach dem Westen verschoben, um sich so ein großes Westgeldkonto anzulegen und sich dann nach dem Westen abzusetzen. Auf Grund dieser als „Kaufmann“ unterzeichneten Anzeige des Angeklagten sind die vier Verdächtigten in Untersuchungshaft genommen worden. Weiterhin sind Ber___, Kr___ und █████ zu hohen Zuchthausstrafen und Vermögenseinziehung, Weiss wegen Verkaufs einer Buchungsmaschine an den Angeklagten zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung des ██ nach § 164 Abs. 1 und 3 StGB zu tragen. Das Landgericht hat zwar richtig angenommen, dass der Angeklagte den █████ bei einem zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständigen Beamten einer strafbaren Handlung verdächtigt und dabei die Absicht verfolgt hat, gegen den Verdächtigten ein behördliches Strafverfahren einzuleiten. Die Vorteilsabsicht im Sinne des Abs. 3 des § 164 hat das Landgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, zutreffend darin gefunden, dass der Angeklagte durch sein Vorgehen ████████████ mundtot machen und einer Strafanzeige der Erfurter Betriebe gegen sich wegen Betrugs zuvorkommen wollte. Das Urteil enthält aber keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Verdächtigung wider besseres Wissen. Dazu gehört zunächst, dass die Anschuldigung sachlich falsch ist. Diese ging nach der Strafanzeige dahin, Weiss habe gemeinschaftlich mit den drei Leitern eines volkseigenen Unternehmens dieses durch eine fortgesetzte Untreue in den letzten zwei Jahren um 500.000 DM Ost geschädigt und zugleich eine nach ostzonalem Recht strafbare Vermögensverschiebung nach dem Westen begangen. Dazu ist in den Gründen nur knapp ausgeführt, ████ sei an dem Etikettengeschäft mit dem Angeklagten nicht beteiligt gewesen. Ausserdem wird erwähnt, ███ sei vom Landgericht Erfurt nur wegen einer anderen Straftat verurteilt worden. Einzelheiten aus der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Begründung des Erfurter Urteils sind nicht wiedergegeben. Das angefochtene Urteil lässt auch nicht genügend erkennen, ob sich das Landgericht selbständig von der Unwahrheit der Anschuldigung hinsichtlich ██ ██████████ überzeugt hat. Es nimmt zwar auf ein Geständnis Bezug, durch das der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben habe, ████ zu Unrecht verdächtigt zu haben. Es stellt aber nicht eindeutig fest, dass Weiss abgesehen von dem Etikettengeschäft mit dem Angeklagten dem Vorwurf in der Anzeige vom 11. November 1950, innerhalb der letzten zwei Jahre an umfangreichen Etikettenschiebungen beteiligt gewesen zu sein, nicht unterlag und dass deshalb dieser wesentliche Inhalt der Anzeige falsch sei. Das Revisionsgericht ist daher außerstande, die Berechtigung der Annahme einer falschen Anschuldigung nachzuprüfen.

War die Anschuldigung falsch, so hatte das Landgericht auch die innere Tatseite zu prüfen und in den Gründen zu erörtern, ob der Angeklagte die falsche Anschuldigung im Sinne des Abs. 1 wider besseres Wissen, d. i. in klarer Kenntnis ihrer Unrichtigkeit, oder im Sinne des Abs. 5 vorsätzlich, d. i. mit bedingtem Vorsatz oder nur leichtfertig, d. i. grob fahrlässig (RGSt 74, 257) erhoben hat. Dies ist nicht geschehen. Aus dem Zusammenhang der Gründe ist nicht erkennbar, ob die Annahme der dem Angeklagten ungünstigsten inneren Begehungsform gerechtfertigt ist.

Schon aus diesen beiden Gründen ist auf die Revision des Angeklagten der Schuldspruch betreffend die zweite Straftat aufzuheben.

Damit fällt wegen der Annahme tateinheitlicher Begehung auch die Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung, obschon diese bei Annahme mindestens vorsätzlicher falscher Anschuldigung des Weiss nach den bisherigen Feststellungen keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

Im Einzelnen greift die Revision des Angeklagten das Urteil insoweit mit der Ausführung an, das Landgericht habe zu Unrecht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Strafanzeige und der zweiten, länger dauernden Untersuchungshaft des ████ im Sinne des § 239 Abs. 2 StGB angenommen. Dieser Angriff geht fehl, da im Urteil ausdrücklich festgestellt ist, dass die Verhängung der zweiten Untersuchungshaft, die sich über acht Monate hingezogen hat, auf dem vom Angeklagten heraufbeschworenen Verdacht der Beteiligung des Weiss an der Etikettenverschiebung beruhte und nicht wegen des Verkaufs der Buchungsmaschine erfolgte, obschon dieser allein schließlich zu der Verurteilung des ████ führte. Das Landgericht hat auch lediglich die lange Dauer der Untersuchungshaft des Weiss zur Begründung des Schuldspruchs nach § 239 Abs. 2 StGB herangezogen. Soweit der Angeklagte mit neuem tatsächlichem Vorbringen die Richtigkeit der Beweistatsachen angreift, aus denen der Tatrichter den möglichen und daher rechtlich unangreifbaren Schluss im Sinne des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Strafanzeige und dieser Freiheitsberaubung gezogen hat, kann er damit im Revisionsrechtszug nicht gehört werden.

Den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung zugleich schuldig zu sprechen, lehnt das Landgericht mit der kurzen Begründung ab, unter dem Wort „Kaufmann“ habe sich die Polizei eine bestimmte Vorstellung über den Aussteller der Strafanzeige weder machen sollen noch gemacht; es handele sich vielmehr bei der Strafanzeige um eine schriftliche Lüge in versteckt anonymer Form.

Wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, reicht diese Begründung nicht aus, die Nichtannahme der Urkundenfälschung zu rechtfertigen. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 117/721) im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 46, 298 und 48, 240) bereits entschieden hat, kann die äußere Tatseite einer Fälschungshandlung im Sinne des § 267 StGB vorliegen, wenn durch die Unterzeichnung der Urkunde mit falschem Namen der Anschein erweckt wird, der wirkliche Aussteller der Urkunde sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt. Entgegen der Annahme des Landgerichts kommt es nicht darauf an, dass der Empfänger aus der Art ihrer Unterzeichnung als deren Aussteller eine bestimmte Person sich vorstellen kann und vorstellt. Ein Träger des zur Unterzeichnung verwendeten Namens braucht nicht zu existieren; ein solcher Aussteller kann vorgetäuscht sein.

Zur inneren Tatseite des § 267 StGB gehört die Absicht des Täters, den Empfänger über die Echtheit der Urkunde, also über die Gleichheit des Ausstellers mit der als Unterzeichner angegebenen anderen Person zu täuschen, und darüber hinaus die Absicht, durch den gedanklichen Inhalt der Urkunde den Getäuschten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu bestimmen. Die letztere Absicht ist bei der an die Polizei gerichteten Strafanzeige offensichtlich vorhanden. Nicht ohne weiteres ist die Absicht gegeben, über die Identität des Ausstellers zu täuschen. Es können zwar im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass es dem Aussteller und Absender der Strafanzeige nicht darauf ankam, beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, als rühre die Anzeige von einem – feststellbaren – Träger des Namens her, der für den Inhalt der Anzeige einstehen könne und wolle, dass vielmehr der falsche Name bei der Unterzeichnung der Anzeige nur zu dem Zweck verwendet worden ist, die gewollte Anonymität der Anzeige hinter einem anderen – häufig vorkommenden – Namen zu verstecken (vgl. RG GA 55, 310). Solche besonderen Umstände des Einzelfalls müssen aber in den Urteilsgründen näher dargelegt werden, damit das Revisionsgericht seine gesetzliche Aufgabe erfüllen kann, die richtige Anwendung der Rechtsnorm auf den Sachverhalt zu prüfen. Dazu genügt nicht die formelhafte Ausführung, in der Strafanzeige liege nur eine schriftliche Lüge in versteckt anonymer Form.

Zur weiteren Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung muss auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit das Urteil aufgehoben werden. Die Aufhebung umfasst den ganzen die zweite Straftat betreffenden Schuldspruch, da im Urteil tateinheitliche Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 164 und 239 StGB angenommen worden ist und durch ein und dieselbe Handlung auch der Straftatbestand des § 267 StGB verwirklicht sein kann.

Diese Aufhebung des Schuldspruchs ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch dadurch begründet, dass das Landgericht den durch die Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluss zum Gegenstand der Hauptverhandlung gewordenen geschichtlichen Vorgang der schriftlichen Strafanzeige vom 11. November 1950 rechtlich nicht vollständig ausgeschöpft und so möglicherweise durch Nichtanwendung die Rechtsnormen des § 73 in Verbindung mit §§ 164 und 239 Abs. 2 verletzt hat.

Nach dem aus dem Inhalt des Schreibens vom 11. November 1950 entnommenen Sachverhalt sind durch dieselbe Strafanzeige der Polizei gegenüber neben dem Heinz ███ auch Werner Ber___, Eddi ███████ und Herry Kr___ derselben strafbaren Handlung beschuldigt und auf Grund dieser Anzeige in längere Untersuchungshaft genommen und zu hohen Zuchthausstrafen verurteilt worden.

Das Landgericht hat die Erörterung dieses Teiles der Anzeige mit der Begründung abgelehnt, dass „insoweit nicht angeklagt sei“. Diese Wendung kann, da darüber kein Zweifel bestehen kann, dass der ganze in dem Brief vom 11. November 1950 verkörperte tatsächliche Hergang Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist, nur dahin verstanden werden, dass das Landgericht sich durch die im Eröffnungsbeschluss auf ████ beschränkte rechtliche Würdigung des Vorgangs behindert fühlte, auch die gegen die drei weiteren Personen gerichtete Straftat mit abzuurteilen. Dabei hat das Landgericht die Bestimmung des § 264 Abs. 2 StPO verkannt, die mit Rücksicht auf den Verbrauch der Strafklage den Richter verpflichtet, den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gewordenen geschichtlichen Vorgang nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Nach den bisherigen Feststellungen des Urteils ist es möglich, dass das Landgericht bei Prüfung des gegen ███████, ████ und ███████ gerichteten Verhaltens des Angeklagten zu einer anderen Entscheidung, nämlich dazu gelangt wäre, dass der Angeklagte auch zu deren Nachteil in gleichartiger Tateinheit Straftaten nach §§ 164 und 239 StGB begangen hat. Die Sache muss daher auch hierwegen zu weiteren tatsächlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dazu wird auf die zu § 164 oben II a und die zur mittelbaren Täterschaft bei Freiheitsberaubung und zu deren Rechtswidrigkeit vom Bundesgerichtshof (BGHSt 3, 4, 110, 357; 4, 66) dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen.

III.

Auch der Gesamtstrafausspruch muss aufgehoben werden. Dieser umfasst die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32), obschon gegen diese Nebenentscheidungen an sich keine rechtlichen Bedenken bestehen.

Die Absätze 2 und 3 des Urteilsspruches sind mit aufgehoben. Kommt das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung, begangen in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung, so wird der Inhalt der Bekanntmachung des Urteils einzuschränken sein. Die Zuerkennung der Befugnis zur Veröffentlichung des Strafurteils ist eine Nebenstrafe und daher – wo sie zwingend vorgeschrieben ist – auch dann zuzusprechen, wenn wegen tateinheitlicher Verletzung mehrerer Strafgesetze gemäß § 73 StGB die Strafe dem anderen Gesetz, das die schwerere Strafdrohung enthält, entnommen werden muss, wie dies hier zutrifft. Dies hat der erkennende Senat im Anschluss an die seit dem Urteil des Großen Strafsenats des Reichsgerichts (RGSt 73, 148) herrschende Rechtsprechung bereits zu § 399 RAbgO entschieden, und zwar hinsichtlich des Umfangs der Veröffentlichung in dem Sinne, dass es auf den mit der Veröffentlichung vom Gesetz verfolgten Zweck ankommt (BGHSt 3, 377). Diese Rechtsauffassung gilt auch für die Auslegung des § 165 StGB. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Verletzten Genugtuung zu verschaffen für das ihm durch die falsche Anschuldigung angetane Unrecht. Die Verwirklichung dieses Zwecks der Nebenstrafe darf zwar nicht deshalb unterbleiben, weil der Verurteilte tateinheitlich mit der falschen Anschuldigung noch ein anderes Strafgesetz verletzt hat. Es dürfen aber auch nicht durch den Inhalt der Veröffentlichung, die eine Anprangerung des Verurteilten, also einen schweren Angriff gegen seine Ehre bedeutet, die Grenzen überschritten werden, die das Gesetz hier – § 165 StGB – selbst für die Anprangerung als Nebenstrafe zieht. Danach ist die Veröffentlichung gemäß dem Genugtuungszweck des § 165 StGB darauf zu beschränken, dass der Angeklagte wegen falscher Anschuldigung des namentlich aufzuführenden Verletzten und zugleich wegen einer tateinheitlich damit zusammentreffenden „Straftat“ verurteilt worden ist. Es ist aber nicht erlaubt, die andere Straftat – hier die schwere Freiheitsberaubung – zu bezeichnen und die dem anderen Strafgesetz entnommene Strafe mit zu veröffentlichen. Dies wäre nicht nur eine unstatthafte ausdehnende Anwendung der die Veröffentlichungsbefugnis gewährenden Vorschrift, sondern zugleich eine Verletzung des § 239 StGB, der dem Strafrichter nicht das Recht gibt, dem durch die Freiheitsberaubung Verletzten die Veröffentlichung des nach § 239 StGB gefällten Urteils zu gestatten.

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, der Revision des Angeklagten unter Verwerfung im Übrigen nur hinsichtlich der Veröffentlichungsbefugnis stattzugeben. Die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KoenigerRotbergBusch
KraussBaldus
BGH: Unzureichende Feststellungen zu § 164 StGB; Urkundenfälschung bei Strafanzeige möglich — Themis