Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Urteils (§174 Nr.1 StGB) wegen mangelhafter Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 248/51
Datum
14.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach §174 Nr.1 StGB. Streitpunkt war die Verwertbarkeit einer beim Ermittlungsrichter protokollierten Selbstbezichtigung vor dem Hintergrund der Vernehmung der minderjährigen Tochter. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wurde dies mit unzureichender Prüfung der Vernehmungsverhältnisse und fehlerhafter Würdigung der Tatinnensicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung einer vom Beschuldigten beim Ermittlungsrichter gemachten Selbstbezichtigung setzt voraus, dass die Umstände der Vernehmung anderer beteiligter Personen (insbesondere minderjähriger Angehöriger) und deren Status (Zeuge oder Beschuldigter) sowie deren Belehrung über Aussageverweigerungsrechte geprüft wurden.

2

Wenn aus dem Urteil nicht hervorgeht, dass eine derartige Überprüfung stattgefunden hat, ist die Beurteilung der Beweislage unvollständig und kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

3

Für die Verwirklichung des Tatbestands nach § 174 Nr.1 StGB ist Vorsatz hinsichtlich der unzüchtigen Handlung erforderlich; eine Begründung, die auf dem «Hätte merken müssen» beruht, droht, fahrlässiges Erkennen an die Stelle des erforderlichen Vorsatzes zu setzen.

4

Nicht jede sinnlich motivierte oder berührende Handlung fällt ohne weiteres unter den Begriff der unzüchtigen Handlung; bei Neckereien oder scherzhaftem Verhalten sind die Gesamtumstände in die rechtliche Würdigung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 15. Februar 1951

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 15. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, auf die drei Monate Untersuchungshaft angerechnet worden sind. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist begründet.

Nach den Darlegungen des Urteils entwickelte sich an einem Spätsommernachmittag des Jahres 1949 zwischen dem Angeklagten und seiner damals in seinem Haushalt lebenden 17 Jahre alten Tochter Gisela ein kleiner Wortwechsel, in dessen Verlauf der Angeklagte die Tochter anfing und kitzelte. Beide kamen auf eine Chaiselongue zu liegen, und zwar der Angeklagte auf die Tochter. In jenem Augenblick hat der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter dem Wortlaut nach zugegeben, er sei geschlechtlich erregt worden und habe dann das Mädchen mehrfach über den Kleidern an der Brust und am Geschlechtsteil berührt und ihm auch mit der Hand an den entblößten Geschlechtsteil gegriffen.

Diese von dem Ermittlungsrichter als Zeugen bekundete Äußerung des Angeklagten über seine geschlechtliche Erregung, wie sie das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde legt, kann in vorliegendem Fall nicht ohne weiteres für wahr übernommen und zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt werden. Denn die Revision behauptet, dass der Ermittlungsrichter kurz zuvor die Tochter des Angeklagten als Beschuldigte und nicht als Zeugin vernommen, sie auch nicht über das ihr zustehende Aussageverweigerungsrecht belehrt habe, obwohl sie nach ihrem Alter, selbst aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Blutschande (§ 173 StGB), als Beschuldigte nicht hätte in Betracht kommen können.

Angesichts dieses Revisionsvortrags ist bei der Würdigung jener Angaben des Angeklagten eine Prüfung dahingehend unerlässlich, ob die Vernehmung der Tochter des Angeklagten so geschehen ist, wie die Revision behauptet, und ob im Hinblick darauf, dass die Tochter in der Hauptverhandlung als Zeugin ihre Aussage verweigert hat, der durch das Zeugnis des Ermittlungsrichters bekundeten Selbstbezichtigung des Angeklagten noch eine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann. Dass eine Prüfung in dieser Richtung durch das Landgericht vorgenommen worden ist, geht aus dem Urteil nicht hervor. Dieses konnte daher keinen Bestand haben. Es musste dem Landgericht vielmehr Gelegenheit gegeben werden, auch die hierzu notwendigen Feststellungen zu treffen und den Sachverhalt einer erneuten umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei wird auch nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass, wie das Urteil feststellt, es sich wenigstens zunächst um eine Neckerei zwischen Vater und Tochter gehandelt und dass der Vorgang sich in einem Zimmer abgespielt hat, das an die Küche grenzte, in der sich ein Teil der anderen Kinder des Angeklagten zu jenem Zeitpunkt aufhielt, so dass das Hinzutreten einer dritten Person jederzeit möglich war.

Abgesehen davon wird das Landgericht in rechtlicher Beziehung zu beachten haben, dass nicht jede, selbst auf Sinneslust beruhende oder darauf abzielende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit unter den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des Gesetzes fallen muss (vgl. RGSt Bd. 67, 170/171). Das gilt vor allem dann, wenn ein derartiges Vorgehen nur aus Spaß oder zum Scherz geschehen ist (RG DR 1944, 767).

Zu beanstanden ist ferner die Wendung in den Strafzumessungsgründen des Urteils, der Angeklagte habe infolge des Vorhaltens seiner 17-jährigen Tochter merken müssen, dass diese mit seinem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Die Auffassung, dass der Angeklagte gewisse Umstände habe erkennen müssen, erweckt den Verdacht, als wenn das Landgericht, was die innere Tatseite des Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB anlangt, Fahrlässigkeit als ausreichend erachtet hätte, wo doch Vorsatz notwendig ist.

Aus diesen Gründen war das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. KoenigerKraussBaldus
NeumannScharpenseel
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