Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Einziehung Pkw – Einziehungsbeteiligte nicht beschwert

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 248/25
Datum
29.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290426B3STR248.25.0
Quelle
Die Einziehungsbeteiligte To. rügt die Einziehung eines als Tatmittel genutzten Pkw, der als Halterin auf ihre Schwester zugelassen war, das Landgericht hat die Einziehung jedoch gegen den Angeklagten als wirtschaftlich Berechtigten angeordnet. Zentrale Frage ist, ob To. durch die Einziehung im Rechtssinne betroffen ist. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Einziehungsentscheidung nicht gegen sie gerichtet ist, sie keine Eigentums- oder Rechtsverlustbehauptung (Übergang nach §75 StGB) erhoben hat und daher nicht beschwert ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision einer Einziehungsbeteiligten ist unzulässig, wenn sie durch die Einziehungsentscheidung nicht im rechtlichen Sinne beschwert ist (§ 349 StPO).

2

Fehlt die Anordnung der Einziehung gegen die betreffende Person und ergeben die Urteilsgründe, dass sie nicht Eigentümerin des eingezogenen Gegenstands ist, fehlt es an der Beschwer und damit an der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels.

3

Werden Rechte aus dem Übergang des Eigentums an den Staat geltend gemacht, muss der Beteiligte substantiiert darlegen, dass ihm durch die Einziehung ein konkreter Rechtsverlust droht (vgl. § 75 Abs. 1 S. 1 StGB).

4

Die Einziehung kann gegen den ‚wirtschaftlich Berechtigten‘ gerichtet werden; eine förmliche zivilrechtliche Feststellung des Eigentums ist nicht zwingend, wenn die Urteilsgründe hinreichend klar legen, gegen wen die Einziehung gerichtet ist.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. März 2026, Az: 3 StR 248/25, Urteil

vorgehend LG Mönchengladbach, 10. Dezember 2024, Az: 22 KLs 9/24

Tenor

Die Revision der Einziehungsbeteiligten To. gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Dezember 2024 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen verschiedener Drogendelikte im Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit Cannabis jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen; unter anderem hat es gegen den Angeklagten T. die Einziehung eines von diesem genutzten Pkw Audi Q5 als Tatmittel angeordnet. Mit ihrer auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Einziehungsbeteiligte To. die Einziehung des Fahrzeuges. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verwendete der Angeklagte T., der unter anderem in großem Umfang mit Marihuana Handel trieb, zur Abwicklung einiger seiner urteilsgegenständlichen Taten den Pkw Audi Q5 als Tatmittel. Er war der alleinige Nutzer des Wagens und zahlte die Finanzierungsraten des Fahrzeugs. Auf die Einziehungsbeteiligte, eine Schwester dieses Angeklagten, war das vollständig kreditfinanzierte Kraftfahrzeug als Halterin zugelassen. Eine Feststellung dahin, wer Eigentümer des Pkw ist, hat die Strafkammer nicht getroffen. Sie hat dessen Einziehung gleichwohl gemäß § 74 Abs. 1 StGB gegen den Angeklagten - allerdings ausdrücklich nicht gegen die Einziehungsbeteiligte - als den „wirtschaftlich Berechtigten“ angeordnet.

3

2. Das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten ist unzulässig, weil sie ausweislich der Urteilsgründe und ihres Vorbringens von der Einziehungsentscheidung nicht im Rechtssinne betroffen und daher nicht beschwert ist. Die fehlende Beschwer führt zur Unzulässigkeit ihrer Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - 3 StR 160/19, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 2 Rn. 10; vom 15. Februar 1990 - 3 StR 284/90, BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 Beteiligter 1; Schmidt/Sauter/Scheuß/Scheuß, Vermögensabschöpfung, 3. Aufl., Rn. 1741).

4

Denn die Einziehung ist nicht gegen sie angeordnet worden. Zudem ergibt sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, dass jedenfalls sie nicht Eigentümerin des Pkw gewesen ist. Schließlich hat die Einziehungsbeteiligte auch nicht geltend gemacht, Eigentümerin des Fahrzeuges zu sein oder anderweitig durch Übergang des Eigentums an dem Wagen auf den Staat mit der Einziehung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) einen Rechtsverlust zu erleiden.

Schäfer RiBGH Dr. Berg befindetsich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben. Erbguth Schäfer Kreicker Munk

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