Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung auf zwei Rauschgiftverkäufe am 17.2.1998
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 246/99
- Datum
- 21.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann auf solche Taten beschränkt werden, die durch substanziierte Beweismittel konkret gestützt sind; nicht belegte Tatannahmen sind aus dem Revisionsangriff herauszunehmen.
Fehlt für eine behauptete Tat das tragende Beweismittel (hier Tonprotokoll), rechtfertigt dies die Beschränkung der Revisionsprüfung auf die nachgewiesenen Taten.
Eine Reduzierung der der Verurteilung zugrunde liegenden Tatmenge führt nicht zwingend zur Aufhebung oder Herabsetzung einer Einzelstrafe, wenn entgegenstehende Umstände oder vergleichbare Entscheidungen die ursprüngliche Strafhöhe rechtfertigen.
Ergibt die Revisionsrechtfertigung nach Prüfung keine weiteren Rechtsfehler, bleibt das Urteil im Übrigen unanfechtbar (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 24. Februar 1999
Rubrum
Beschluss
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1999 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Februar 1999 wird im Fall II 2 b der Urteilsgründe das Verfahren auf die beiden am 17. Februar 1998 gegen 15.14 Uhr und 22.03 Uhr vorgenommenen Betäubungsmittel-Verkaufshandlungen beschränkt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Begründung der Verfahrensbeschränkung im Fall II 2 b der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Der Antrag auf Beschränkung der Strafverfolgung ist durch die zutreffenden Darlegungen der Revision veranlasst, wonach auf UA S. 7 als Beleg für die unter II 2 b) aufgeführten drei Verkaufshandlungen lediglich die Tonüberwachungsprotokolle Nr. 300 und 309 angegeben sind, nicht aber das Protokoll Nr. 306, das als einziges die Feststellung des gegen 20.41 Uhr erfolgten Verkaufs von weiteren zwei Gramm Heroin ermöglicht hätte. Der Beschränkungsbeschluss hat zwar zur Folge, dass sich die für den 17. Februar 1998 festgestellte Tat (dann) nur noch auf das Handeltreiben mit insgesamt vier Gramm Heroin und mit einem Gramm Kokain bezieht, doch nötigt das nicht zur Aufhebung der in diesem Fall erkannten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten; da die Strafkammer für vergleichbare, zum Teil noch geringere Rauschgiftmengen betreffende Taten rechtlich einwandfrei (Einzel-)Strafen von gleicher Höhe verhängt hat (UA S. 11), ist auszuschließen, dass im Fall II 2 b) eine niedrigere Einzelstrafe ausgesprochen worden wäre, wenn der Tatrichter selbst die Beschränkung vorgenommen hätte."
Dem tritt der Senat bei.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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