Revision teilweise stattgegeben: Einstellung in 3 Fällen wegen Verjährung, Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 246/98
- Datum
- 10.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist für einzelne Anklagepunkte Verjährung eingetreten, ist das Verfahren in diesen Fällen einzustellen.
Das Entfallen einzelner Einzelstrafen infolge Verfahrenseinstellung rechtfertigt nicht zwingend die Aufhebung oder Minderung der Gesamtstrafe, wenn die Summe der verbleibenden Strafen deren Beibehaltung ausschließt.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die weitere Nachprüfung keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei teilweiser Einstellung sind die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen im Umfang der Einstellung der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 3. Februar 1998
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 3 StR 246/98 vom 10. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Bestechlichkeit
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Februar 1998 wird das Verfahren hinsichtlich der Fälle I.1. bis 3. der Urteilsgründe eingestellt.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Der Schuldspruch des vorgenannten Urteils wird dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in 187 Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Hinsichtlich der Teileinstellung folgt der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren wegen Verjährung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 1998 in 3 Fällen der Verurteilung wegen Bestechlichkeit einzustellen.
Die Tatsache, dass infolge der vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten entfallen, nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Denn dass diese, wenn der Tatrichter die wegfallenden Einzelstrafen nicht verhängt hätte, geringer als geschehen ausgefallen wäre, lässt sich angesichts der Summe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ausschließen.
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