Revision: Vorläufige Einstellung von Fall 34 und Berichtigung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 246/96
- Datum
- 17.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt ein Urteil hinsichtlich eines Anklagefalls keine tatrichterlichen Feststellungen zum Tatbestand, kann das Verfahren für diesen Fall vorläufig eingestellt werden.
Eine vorläufige Einstellung eines Anklagefalls erfordert in der Folge die Berichtigung des Schuldspruchs, soweit die Verurteilung diesen Fall betrifft.
Der Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe führt nicht automatisch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, wenn aufgrund der übrigen Strafen und der im Urteil getroffenen Strafzumessungserwägungen offensichtlich ist, dass eine niedrigere Gesamtstrafe nicht hätte verhängt werden können.
Wird durch die Nachprüfung kein zuungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler festgestellt, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 7. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 246/96 vom 17. Juli 1996 in der Strafsache gegen Georg ██, geboren am ██ in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1996 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 7. März 1996 wird a) das Verfahren hinsichtlich des Falles Nr. 34 der Anklage vom 15. September 1995 vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in 31 Fällen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 1996 ausgeführt:
„Grund für den Antrag zu a) ist der Umstand, dass das Urteil zwar – auf UA S. 19 und 23 (unter der numerisch falschen Urteilsbezeichnung ‚Fall 30‘ bzw. ‚Ziff. 30‘) – ersichtlich den Fall 34 der Anklage betreffende Rechtsausführungen und Strafzumessungserwägungen enthält, dass es aber insoweit an der Feststellung des Sachverhalts fehlt (weil sich auf UA S. 13 an die Nummer 30 sofort die Nummer 32 anschließt). Die vorläufige Einstellung hat zur Folge, - dass eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr (UA S. 23 für ‚Fall 30‘) entfällt und - dass der Schuldspruch in der zu b) beantragten Weise berichtigt werden muss (§ 354 Abs. 1 StPO).
Der Wegfall der erwähnten Einzelstrafe erfordert hier nämlich keine Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, weil es in Anbetracht der Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten sowie angesichts der verbleibenden weiteren 30 Einzelfreiheitsstrafen (sechsmal drei Jahre, siebenmal zwei Jahre, viermal ein Jahr und sechs Monate, zwölfmal ein Jahr sowie einmal neun Monate) ausgeschlossen ist, dass ein Tatrichter eine niedrigere als die von ihm verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, wenn er dabei die für den Fall 34 der Anklage ausgesprochene Strafe nicht berücksichtigt hätte (vgl. dazu auch den vorletzten Satz vor VIII. auf UA S. 24).“
Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Rissing-van Saan | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |